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Gesundheit: ÖGD-Handbuch

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1.2.2 Überwachung von Badegewässern (EG)

Gesetzliche Grundlagen


Kurzbeschreibung / besondere Tätigkeitsmerkmale

  • Besichtigungsprüfung mit Probennahme durch das Gesundheitsamt gemäß eines vor der Badesaison zu erstellenden Überwachungszeitplans.
  • Betrifft die Gewässer, die von der Kreisverwaltungsbehörde bis zum 1. April eines Jahres an das LGL gemeldet wurden (§ 3 BayBadeGewV)
  • Ggf. Aussprechen eines Badeverbotes (§ 16 IfSG)


Ziel

Schutz der Badenden vor gesundheitlichen Schäden.