setHeader(); ?>

Gesundheit: ÖGD-Handbuch

Hinweis!

Für externe Nutzer sind über das Internet nur die Übersichtsseiten, z.B. die Aufgabenlisten, freigeschaltet. Die Materialien sind nicht zugänglich, wenn es sich um behördeninterne Dokumente handelt oder die Dokumente urheberrechtlich geschützt sind. Wir bitten um Verständnis für die Nutzungseinschränkung.

1.1.2 Überwachung von Trinkwasserversorgungsanlagen - Dezentrale kleine Wasserwerke

Gesetzliche Grundlagen

Kurzbeschreibung / besondere Tätigkeitsmerkmale

  • Überwachung von dezentralen kleinen Wasserwerken (Trinkwasserabgabe von weniger als 10 m3/d oder Nutzung im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit, ohne dass eine a- oder c-Anlage vorliegt) einschließlich Ortsbesichtigungen, jährlich bzw. in maximal 5-jährlichem Abstand (bisher 3-jährlich, § 19 Abs. 5 TrinkwV)
  • Überprüfung der Eigenkontrollen der Betreiber (unaufgeforderte jährliche Untersuchung auf mikrobiologische Parameter (Anlage 1 Anlage 3 Teil I Nr. 4, 5, 10, 11 TrinkwV), Untersuchungsintervall für chemische Parameter (Anlage 2 und 3 TrinkwV): 5 Jahre (bisher: 3 Jahre) (§ 14 Abs. 2 Satz 4 TrinkwV)
  • Durchführung bzw. Veranlassung mikrobiologischer und chemischer Trinkwasseruntersuchungen einschl. Indikatorparameter
  • Festlegung von Umfang und Häufigkeit der Trinkwasseruntersuchungen
  • Beratung (z. B. Aufbereitungsmaßnahmen, Speicherungs– und Verteilungssysteme, Sanierung, Desinfektion)
  • Einleitung von Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit


Ziel

  • Versorgung der Bevölkerung mit einwandfreiem Trinkwasser
  • Prävention von trinkwasserbedingten gesundheitlichen Schädigungen