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Gesundheit: ÖGD-Handbuch

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1.2.2 Überwachung von Badegewässern (EG)

Aufgabenbeschreibung

I. was? Gegenstand

„Badegewässer“ als Abschnitt oberirdischer Gewässer, bei denen die Kreisverwaltungsbehörde mit einer großen Zahl von Badenden rechnet und für die sie kein Badeverbot auf Dauer erlassen hat oder nicht auf Dauer vom Baden abrät. Unter die Überwachung fallen nicht: Schwimm- und Kurbecken, abgegrenzte Gewässer, die einer Behandlung unterliegen oder für therapeutische Zwecke genutzt werden sowie künstlich angelegte abgegrenzte Gewässer, die von den oberirdischen Gewässern und dem Grundwasser getrennt sind.


II. wer? Institutionen, beteiligte Berufsgruppen, Schnittstellen (z. B. Gewerbeaufsicht, MDK)

  • Gesundheitsamt (Arzt, Hygienekontrolleur)
  • Wasserwirtschaftsamt
  • Kreisverwaltungsbehörde


III. warum? Zielsetzung

Badegewässer sollen so beschaffen sein, dass bei der Benutzung eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist.


IV. wann? Anlass bzw. Häufigkeit der Aufgabe

  • Kurz vor der Badesaison
  • Während der Badesaison anhand eines für jedes Badegewässer vor Beginn jeder Badesaison erstellten Überwachungszeitplans. Zwischen den Probenahmen darf nicht mehr als ein Monat liegen, die Überwachung ist bis spätestens vier Tage nach dem im Überwachungszeitplan angegebenen Datum durchzuführen.
  • Anlassbezogen (z. B. kurzzeitige Verschmutzungen, Ausnahmesituationen, Cyanobakterien)


V. wie? Umfang der Aufgabe (ggf. exemplarisch)

  • Sichtkontrolle auf Verschmutzungen
  • Probenahme an der Stelle, an der die meisten Badenden zu erwarten sind oder an der nach dem Badegewässerprofil mit der größten Verschmutzungsgefahr zu rechnen ist
  • Lagerung und Transport der Proben
  • Bewertung der Überwachungsergebnisse


VI. welche Maßnahmen? Aufgabenwahrnehmung durch das Gesundheitsamt

  • Erfüllung der Berichtspflichten an das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit hin- sichtlich Untersuchungsergebnissen, Bewertung der Badegewässerqualität, Bewirtschaftungsmaßnahmen und Aussetzungen des Überwachungszeitplans.
  • Mitwirkung bei Bewirtschaftungsmaßnahmen insbesondere Information der Öffentlichkeit
  • Anlassbezogene Entnahme zusätzlicher Proben
  • Bei einer möglichen Gesundheitsgefährdung:
    • Abhilfemaßnahmen vorschlagen
    • Auflagen anordnen
    • Badeverbot aussprechen