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Gesundheit: ÖGD-Handbuch

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1.1.5 Überwachung mobiler Versorgungsanlagen
z. B. Tankfahrzeuge, Wasser-, Luft-, Landfahrzeuge

Aufgabenbeschreibung

I. was? Gegenstand

Mobile Versorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d TrinkwV: Anlagen an Bord von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen und andere bewegliche Versorgungsanlagen einschließlich aller Rohrleitungen, Armaturen, Apparate und Trinkwasserspeicher, die sich zwischen dem Punkt der Übernahme von Trinkwasser aus einer Anlage nach Buchstabe a, b oder Buchstabe f und dem Punkt der Entnahme des Trinkwassers befinden; bei einer an Bord betriebenen Wassergewinnungsanlage ist diese ebenfalls mit eingeschlossen
(Mobile Anlagen zählen zu den Trinkwasser-Installationen nach Buchstabe f, sofern und solange sie zum Betrieb an das Leitungsnetz angeschlossen sind.)


II. wer? Institutionen, beteiligte Berufsgruppen, Schnittstellen (z. B. Gewerbeaufsicht, MDK)

  • Gesundheitsamt (Arzt, Hygienekontrolleur)
  • Lebensmittelüberwachung


III. warum? Zielsetzung

Durch Trinkwasser darf eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen sein. Die Anforderungen der TrinkwV müssen eingehalten werden.


IV. wann? Anlass bzw. Häufigkeit der Aufgabe

Gemäß § 19 Abs. 5 TrinkwV :
• Überwachung mindestens einmal innerhalb von drei Jahren, sofern die Anlage im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben wird (Gesundheitsamt bestimmt, in welchen Zeitabständen welche Untersuchungen durchzuführen sind, § 14 Abs. 2 TrinkwV).
• Gesundheitsamt bestimmt, ob und in welchen Zeitabständen eine Anlage, die nicht im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben wird, überwacht wird.
• Überwachung mindestens viermal jährlich bei Wassertransport-Fahrzeugen
• Gesundheitsamt legt bzgl. der Untersuchung von mobilen Anlagen auf Legionella spec. die Häufigkeit fest (Anlage 4 Teil II b TrinkwV). Ausnahme: Großanlagen zur Trinkwassererwärmung
• Zusätzlich: Anlassbezogen (grundsätzlich unangemeldet)


V. wie? Umfang der Aufgabe (ggf. exemplarisch)

  • Notwendigkeit einer Besichtigung der Anlage legt das Gesundheitsamt fest (§ 19 Abs. 1 TrinkwV)
    • Festlegung des Umfangs und der Häufigkeit der Untersuchungen der Eigenüberwachung (§ 14 Abs. 2 TrinkwV)
    • Veranlassung bzw. Durchführung der mikrobiologischen und chemischen Wasseruntersuchungen einschl. Indikatorparameter bzw. Überprüfung der Niederschriften über die Untersuchungen nach § 14 und 19 TrinkwV
    • Einsichtnahme in Unterlagen der Eigenkontrolle der Betreiber (soweit vorhanden)


VI. welche Maßnahmen? Aufgabenwahrnehmung durch das Gesundheitsamt

  • Bei Einhaltung der Parameter der TrinkwV, jedoch Abweichungen von den fachlichen Vorgaben: Ggf. Anordnung von Untersuchungen bzw. zusätzlicher Untersuchungen (häufigere Probenahme, andere Parameter, andere Probenahmestellen)
  • Bei Abweichungen von den mikrobiologischen Parametern:
    • Abhilfemaßnahmen vorschlagen
    • Auflagen anordnen
    • Verbote aussprechen
  • Bei Abweichungen von den chemischen Parametern bzw. Indikatorparametern:
    • Über mögliche Abhilfemaßnahmen beraten
    • Auflagen anordnen
    • Verbote aussprechen