setHeader(); ?>

Gesundheit: ÖGD-Handbuch

Hinweis!

Für externe Nutzer sind über das Internet nur die Übersichtsseiten, z.B. die Aufgabenlisten, freigeschaltet. Die Materialien sind nicht zugänglich, wenn es sich um behördeninterne Dokumente handelt oder die Dokumente urheberrechtlich geschützt sind. Wir bitten um Verständnis für die Nutzungseinschränkung.

1.1.3 Überwachung von Trinkwasserversorgungsanlagen - Kleinanlagen zur Eigenversorgung

Aufgabenbeschreibung

I. was? Gegenstand

Kleinanlagen zur Eigenversorgung nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c TrinkwV: Wasserversorgungsanlagen einschließlich dazugehörender Wassergewinnungsanlagen und einer dazugehörenden Trinkwasser-Installation, aus denen pro Tag weniger als 10 m³ Trinkwasser zur eigenen Nutzung entnommen werden („c-Anlagen“)


II. wer? Institutionen, beteiligte Berufsgruppen, Schnittstellen (z. B. Gewerbeaufsicht, MDK)

• Gesundheitsamt (Arzt, Hygienekontrolleur)
• Kreisverwaltungsbehörde
• Wasserwirtschaftsamt (Grundwasserschutz)


III. warum? Zielsetzung

Durch Trinkwasser darf eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen sein. Die Anforderungen der TrinkwV müssen eingehalten werden.


IV. wann? Anlass bzw. Häufigkeit der Aufgabe

Gemäß § 19 Abs. 5 TrinkwV:
• Erstinbetriebnahme
• Überwachungshäufigkeit wird vom Gesundheitsamt festgelegt, aber:
• Begehungen: höchstens 5-jährlicher Abstand,
• Zusätzlich: Anlassbezogen (grundsätzlich unangemeldet)


V. wie? Umfang der Aufgabe (ggf. exemplarisch)

  • Hauptsächlich: Besichtigung der WVA der Umgebung der Wasserfassungsanlage (u. a. unter Berücksichtigung der allgemein anerkannten Regeln der Technik (aaRdT))
    • Festlegung des Umfangs und der Häufigkeit der Untersuchungen der Eigenüberwachung
    • Veranlassung bzw. Durchführung der mikrobiologischen (jährlich) und chemischen (maximal 3-jährlich) Wasseruntersuchungen einschließlich Indikatorparameter bzw. Überprüfung der Niederschriften über die Untersuchungen nach § 14 TrinkwV (und § 14a, sofern zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich); Einsicht in das Betriebsbuch (sachgerechte Führung, Auffälligkeiten)
    • Dokumentation. Festhalten der Ergebnisse der Überwachung sind in einer Niederschrift, die 10 Jahre aufzubewahren ist, und Übermittlung an den UsI (§ 19 Abs. 4 TrinkwV)


VI. welche Maßnahmen? Aufgabenwahrnehmung durch das Gesundheitsamt

  • Bei Einhaltung der Parameter der TrinkwV, jedoch Abweichungen von den fachlichen Vorgaben: ggf. Anordnung zusätzlicher Untersuchungen (häufigere Probenahme, andere Parameter, andere Probenahmestellen)
    • Bei Nichteinhaltung mikrobiologischer Grenzwerte:
    o Abhilfemaßnahmen vorschlagen
    o Auflagen anordnen
    o Verbote aussprechen
    • Bei Nichteinhaltung chemischer Grenzwerte, Nichterfüllung von Anforderungen, Überschreitung von Parameterwerten für radioaktive Stoffe, Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik (aaRdT):
    o Über mögliche Abhilfemaßnahmen beraten
    o Auflagen anordnen
    o Verbote aussprechen
    • Im Einzelfall ggf. Duldung der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung von in § 6 (chemische Parameter) festgelegten Grenzwerten oder Anforderungen (Zustimmung des LGL erforderlich, sofern keine Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Trinmkwasserqualität angeordnet werden). Festlegung bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum diese Duldung gilt (gemäß § 9 Abs. 9 TrinkwV). (Anmerkung: Bei Kleinanlagen zur Eigenversorgung gibt es keine „Zulassung“ nach § 10!)