Tabak zum oralen Gebrauch – Eine Fortsetzung

Signet Jahresbericht 2023

Abstract

Es ist in Deutschland verboten, Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch in den Verkehr zu bringen. Nach dem Untersuchungsschwerpunkt „Tabak zum oralen Gebrauch“ in den Jahren 2021 und 2022 untersuchte das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) auch im Jahr 2023 insgesamt 15 verschiedene tabakhaltige Produkte hinsichtlich des Verdachts, dass es sich um verbotenen Tabak zum oralen Gebrauch handelte. Insgesamt wurden alle 15 zur Prüfung vorgelegten Produkte als Tabak zum oralen Gebrauch eingestuft.

Einleitung

Tabak zum oralen Gebrauch sind tabakhaltige Produkte, welche nicht gekaut, sondern nur im Mund gehalten beziehungsweise gelutscht werden. Er wird daher auch als „Lutschtabak“ bezeichnet und kann in loser Form oder vorportioniert in kleinen Zellulosebeuteln vorliegen. Tabak zum oralen Gebrauch wird zwischen Zahnfleisch und Oberlippe oder Unterlippe platziert. Dort wird das Produkt in der Regel belassen, bis es bei Konsumende wieder aus dem Mundraum entfernt wird. Der ursprünglich aus Schweden stammende Snus ist wohl der in Deutschland bekannteste Typ von Tabak zum oralen Gebrauch. Für Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch gilt in Deutschland ein Verkehrsverbot (§ 11 Tabakerzeugnisgesetz).
Im Gegensatz zu Tabak zum oralen Gebrauch darf Kautabak unter Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen in Deutschland in Verkehr gebracht werden. Bei Kautabak handelt es sich um ein Tabakerzeugnis, dass dazu bestimmt ist, gekaut zu werden.
Bei einem Tabakerzeugnis, das zur Verwendung im Mundraum vorgesehen ist, muss daher unterschieden werden, ob es sich um verbotenen Tabak zum oralen Gebrauch oder um zulässigen Kautabak handelt. In seinem Urteil vom 17.10.2018 (Aktenzeichen: C-425/17) hat der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass bei der Einstufung als Kautabak oder Tabak zum oralen Gebrauch alle relevanten objektiven Merkmale der Erzeugnisse, wie ihre Zusammensetzung, ihre Konsistenz, ihre Darreichungsform und gegebenenfalls ihre tatsächliche Verwendung durch die Verbraucher, berücksichtigt werden müssen. Den Erkenntnissen aus den Untersuchungen des LGL aus den Jahren 2021 und 2022 zufolge wird verbotener Tabak zum oralen Gebrauch häufig fälschlicherweise als Kautabak deklariert in den Verkehr gebracht.

Ergebnisse

Das LGL untersuchte im Jahr 2023 insgesamt 15 verschiedene tabakhaltige Produkte mit dem Verdacht auf verbotenem Tabak zum oralen Gebrauch (siehe Abbildung). Alle Produkte lagen in Form von kleinen Portionsbeuteln und nicht lose vor. Die Probenahme dieser Produkte erfolgte unter anderem in Tankstellen oder in Kiosken. Alle Produkte wurden laut Packungsdeklaration in Schweden von derselben Firma produziert. Zwölf der Produkte wurden auf ihrer jeweiligen Packung als Kautabak bezeichnet. Zwei Erzeugnisse waren sowohl als Kautabak als auch als Snus gekennzeichnet. Bei einem Produkt war keine Angabe zum Produkttyp, das heißt Kautabak oder Tabak zum oralen Gebrauch, vorhanden. Unter Berücksichtigung der Vorgaben des Europäischen Gerichtshof stufte das LGL alle 15 zur Prüfung vorgelegten Produkte als Tabak zum oralen Gebrauch ein.

Fazit und Ausblick

Auch die Erkenntnisse aus den Untersuchungen des LGL aus dem Jahr 2023 zeigen, dass verbotener Tabak zum oralen Gebrauch häufig fälschlicherweise als Kautabak deklariert in den Verkehr gebracht wird. Die vom LGL verfassten Gutachten wurden und werden auch künftig von den zuständigen Überwachungsbehörden genutzt, um nach Sach- und Rechtslage gebotene Maßnahmen einzuleiten. Insgesamt wurden dem LGL im Jahr 2023 im Vergleich zu den Jahren 2021 und 2022 weniger neue Produkte mit dem Verdacht auf Tabak zum oralen Gebrauch vorgelegt. Nach Meinung des LGL wäre es jedoch verfrüht, von einem positiven Trend zu sprechen, da auch weiterhin neue Marken und Sorten von Tabak zum oralen Gebrauch deklariert als Kautabak auf den deutschen Markt gelangen. Die Abgrenzung von Tabak zum oralen Gebrauch und Kautabak wird die Überwachungsbehörden auch in Zukunft weiterhin beschäftigen.

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