Schwermetalle in Tätowiermitteln und Permanent-Make-up - Untersuchungsergebnisse 2013

Tätowierungen liegen seit Jahren im Trend. Schätzungen zufolge tragen in den westlichen Industrieländern zwischen 10 und 25 % der Menschen mindestens ein Tattoo. In Deutschland besitzt laut einer aktuellen repräsentativen Umfrage vom Mai 2014, initiiert durch die Ruhr Universität Bochum und durchgeführt durch die Gesellschaft für Konsumforschung, rund jeder Zehnte ein Tattoo. In der Altersklasse zwischen 25 und 34 Jahren liegt der Anteil bei 22 %.

Beim Tätowieren und bei Permanent-Make-up werden, anders als bei Kosmetika, die Farben nicht oberflächlich auf die Haut aufgetragen, sondern gezielt in die Haut eingebracht. Während die Haut vor der Aufnahme von Inhaltsstoffen (Farbpigmente, Lösungs- und Konservierungsmittel) und möglichen Verunreinigungen aus äußerlich auf der Haut aufgetragenen Kosmetikprodukten in gewissem Umfang schützt, verliert sie bei Tätowiermitteln ihre Barrierefunktion. Ob die Substanzen biologisch verfügbar sind und wie sie im Körper wirken, ist bislang kaum untersucht. Umso wichtiger ist es, dass Mittel zum Tätowieren und für Permanent-Make-up keine Substanzen enthalten, die ein gesundheitliches Risiko für die Verbraucher darstellen können.

Tätowiermittel enthalten die Farbmittel in einer Trägerflüssigkeit (= Lösemittel), die auch andere Stoffe wie z.B. Substanzen zur Viskositätseinstellung, Konservierungsstoffe sowie diverse Verunreinigungen enthalten kann. Bei den Farbmitteln handelt es sich im Wesentlichen um unlösliche Pigmente, die anorganischer wie auch organischer Natur sein können. Es ist anzunehmen, dass die löslichen Bestandteile der Trägerflüssigkeit im Körper biologisch verfügbar werden sowie verstoffwechselt und ausgeschieden werden. Anders sieht es für die Pigmente aus. Da diese meist unlöslich sind, werden sie in der Haut abgelagert, wo sie teilweise Anhäufungen (Aggregate) bilden. Ein weiterer Aspekt ist jedoch das „Auswandern“ der Pigmente aus dem Tattoo. Dieser als Migration bezeichnete Vorgang kann sofort nach dem Tätowieren, aber auch noch über längere Zeit danach erfolgen. Dies gilt ebenso für eine mögliche Verstoffwechselung der Substanzen. Nach einer Studie von Engel et al. (2010) verschwanden 32 % eines eingebrachten Pigmentes über eine Zeit von 42 Tagen aus einem Tattoo. Diese Vorgänge sind vermutlich stoffspezifisch und können gesundheitliche Probleme verursachen, wenn die Substanzen ins Blut gelangen oder sonstige Unverträglichkeiten wie Allergien auslösen. Allergien sind die häufigsten nicht-infektiösen Reaktionen nach Tätowierungen; ausgelöst werden sie meist durch eines der applizierten Pigmente oder durch in den Tätowierfarben enthaltene Schwermetalle wie Chrom oder Nickel.

Nachdem das LGL im Jahr 2012 schwarze Tätowierfarben schwerpunktmäßig auf krebserzeugende aromatische Kohlenwasserstoffe geprüft hatte, standen 2013 neben aromatischen Aminen auch Schwermetalle im Fokus der Untersuchungen. Einige Schwermetalle besitzen ein relevantes toxikologisches Potenzial. Daher untersuchte das LGL 63 schwarze und farbige Tätowiermittel sowie Permanent-Make-up-Produkte auf diese Verunreinigungen.

Rechtssituation

Für Tätowiermittel und Mittel für Permanent-Make-up gelten die Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB). Danach müssen die Produkte für Verbraucher sicher sein und dürfen nicht die menschliche Gesundheit schädigen.

Lange Zeit waren die Inhaltsstoffe für die Verwendung in Tätowiermitteln und Produkten für Permanent-Make-up rechtlich nicht geregelt. Am 1. Mai 2009 trat die Verordnung über Mittel zum Tätowieren einschließlich bestimmter vergleichbarer Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen (Tätowiermittel-Verordnung) in Kraft. Damit gab es in Deutschland erstmals ein Regelwerk, das Anforderungen an Tätowiermittel gesetzlich festlegte.

Da diese Verordnung keine Grenzwerte für Verunreinigungen enthält, wurden als Maßstab für die technische Vermeidbarkeit von Verunreinigungen mit Schwermetallen die Richtwerte der Europaratsresolution (ResAP(2008)1 on requirements and criteria for the safety of tattoos and permanent make-up) zur Beurteilung herangezogen. Die hier festgelegten Werte basieren auf gesundheitlichen Anforderungen und spiegeln den Stand des technisch Machbaren wider.

Untersuchungsergebnisse

Alle Farben untersuchte das LGL auf die Elemente Blei, Cadmium, Antimon, Arsen, Quecksilber, Barium und Nickel. Die Resultate sind in der Tabelle zusammengefasst.

Schwermetalle in Tätowiermitteln und Permanent-Make-Up (PMU)
Anzahl der Proben Maximalwert
Proben gesamt Tätowiermittel PMU [mg/kg]
63 48 15
Blei: technischer Richtwert 2 mg/kg
nicht nachweisbar 49 36 13
Gehalt kleiner Richtwert 9 7 2
Gehalt größer Richtwert 5 5 0 23
Cadmium: technischer Richtwert 0,2 mg/kg
nicht nachweisbar 59 44 15
Gehalt kleiner Richtwert 2 2 0
Gehalt größer Richtwert 2 2 0 1,0
Antimon: technischer Richtwert 2 mg/kg
nicht nachweisbar 60 46 14
Gehalt kleiner Richtwert 3 2 1 0,19
Gehalt größer Richtwert 0 0 0
Arsen: technischer Richtwert 2 mg/kg
nicht nachweisbar 49 35 14
Gehalt kleiner Richtwert 13 12 1
Gehalt größer Richtwert 1 1 0 2,3
Quecksilber: technischer Richtwert 0,2 mg/kg
nicht nachweisbar 63 48 15
Gehalt kleiner Richtwert 0 0 0
Gehalt größer Richtwert 0 0 0
Barium: technischer Richtwert 50 mg/kg
nicht nachweisbar 24 22 2
Gehalt kleiner Richtwert 34 23 11
Gehalt größer Richtwert 5 3 2 1423
Nickel: so niedrig wie technisch möglich
nicht nachweisbar 45 38 7
Gehalt größer Nachweisgrenze 16 10 6
Gehalt geeignet zur Gesundheitsschädlichkeit 2 0 2 60

Bei den einzelnen Elementen ergibt sich folgendes Bild:

  • Blei war in 22 % der Proben nachzuweisen. Bei fünf Tätowierfarben wurde sogar der Grenzwert von 2 mg/kg überschritten.
  • Cadmium war dagegen nur in 6 % der Proben in messbarer Konzentration festzustellen, wobei bei 3 % der untersuchten Proben die Gehalte über dem Grenzwert von 0,2 mg/kg lagen.
  • Eine Belastung mit Antimon war ebenfalls nur in einem geringen Anteil von 5 % der Proben unterhalb des Richtwertes von 2 mg/kg feststellbar.
  • Arsen konnte das LGL in 22 % der Proben nachweisen. Die Anteile verteilten sich auf 21 % der Proben unterhalb des Grenzwertes und nur 1 % über dem Grenzwert von 2 mg/kg.
  • Das Element Quecksilber war in keiner Probe enthalten.
  • Bei dem Element Barium ermittelte das LGL dagegen vermehrt positive Befunde. Bei 62 % der Proben lag der Wert über der Nachweisgrenze. Bei 8 % der Proben wurde sogar der Grenzwert von 50 mg/kg überschritten.
  • Dagegen war das Element Nickel erfreulicherweise in 71 % der untersuchten Proben nicht nachweisbar. Bei zwei Proben Permanent Make-up ermittelte das LGL allerdings Nickelgehalte, die als geeignet, die menschliche Gesundheit zu schädigen, beurteilt werden mussten

Für die Grenzwertüberschreitungen bei Blei, Cadmium, Arsen und Barium nahm das LGL jeweils toxikologische Einschätzungen vor. Es gilt die Vorgabe, dass bei bestimmungsgemäßem und vorhersehbarem Gebrauch Tätowiermittel und Permanent Make-up die Gesundheit und Sicherheit von Personen nicht gefährden dürfen.

Zu Beginn jeder toxikologischen Bewertung muss die Exposition des Verbrauchers mit dem entsprechenden Produkt ermittelt werden. Für Tätowierungen und auch für Permanent Make-up gibt es hierzu wenig publizierte Daten. Anhand der derzeit zur Verfügung stehenden Literatur ist festzustellen, dass die Größe und die Anzahl der Tattoos von Person zu Person sehr unterschiedlich sind. Dabei scheint es zwei Hauptgruppen zu geben: Die Gruppe derjenigen, die ein Tattoo von begrenzter Größe haben (ca. 35 % der Befragten; Klügl et al. 2010), oft an einer Stelle, die durch Kleidung verdeckt werden kann, und eine zweite Gruppe, die mehr als 6 Tattoos haben (ca. 14 % der Befragten). Auch die Größe der Tattoos variiert stark: zwischen 25 cm2 (ca. 8 % der Befragten) und größer als 900 cm2 (ca. 16 % der Befragten; Klügl et al. 2010). Ein zusätzlicher Unsicherheitsfaktor bei der Expositionsabschätzung ist dadurch gegeben, dass auch die Menge des eingebrachten Tätowiermittels je nach Erfahrung des Tätowierers stark schwankt (zwischen 0,63 und 2,49 mg/cm2 für 10 %ige Testlösungen bzw. zwischen 1,42 und 9,42 mg/cm2 für 25 %ige Pigmentlösung (Median 3,5 mg/cm2); Engel et al. 2008).

Dies bedeutet, dass eine Expositionsabschätzung die Realität nicht genau abbilden kann, sondern dass mehrere Möglichkeiten betrachtet werden müssen. Das LGL hat deshalb zwei Szenarien zugrunde gelegt: ein „worst case“ Szenario mit 5 Tattoos mit einer Größe von je 900 cm2, bei dem von 14 mg/cm2 eingebrachtem Tätowiermittel ausgegangen wurde (bei 25 %igem Pigmentanteil im Tätowiermittel und einer Endkonzentration von 3,5 mg/cm2 Farbpigment in der Haut), sowie einem Szenario, in dem eine Tattoogröße von 600 cm2 und ein Eintrag von 0,6 mg Pigment/cm2 (entsprechend einem Äquivalent von 2,4 mg/cm2 Tätowiermittel) angenommen wurde. Diese beiden Szenarien mündeten letztendlich in eine Expositionsabschätzung für die „normale oder vernünftigerweise vorhersehbare“ Verwendung mit einem Tattoo mit einer Größe von 900 cm2 und einem Eintrag von 8,2 mg Tätowiermittel / cm2 Haut (Mittelwert aus beiden Szenarien).

Die für die verschiedenen Schwermetalle ermittelten Gehalte wurden anhand dieser Modelle umgerechnet in entsprechende Dosiswerte, bezogen auf das Körpergewicht eines Erwachsenen von 70 kg. Bei den Expositionsabschätzungen wurde im Sinne einer weiteren „worst case“ Abschätzung davon ausgegangen, dass die mit der Tätowierfarbe in die Dermis eingebrachte Menge an Schwermetallen vollständig (zu 100%) aus der Haut resorbiert und somit systemisch verfügbar wird. Dabei wurden wiederum die folgenden drei Möglichkeiten betrachtet:

  1. Schnelle, vollständige Resorption des in die Haut eingebrachten Schwermetalls innerhalb von 2 Tagen (akute Exposition).
  2. Vollständige Resorption des in die Haut eingebrachten Schwermetalls über einen Zeitraum von 42 Tagen (intermediäre Exposition)
  3. Vollständige Resorption des in die Haut eingebrachten Schwermetalls über die gesamte Lebenszeit (70 Jahre = 25550 Tage, chronische Exposition)

Die dabei erhaltenen akuten, intermediären und chronischen systemischen Expositionsdosen wurden jeweils in Relation gesetzt zu Toxizitätsdaten aus der Literatur in Bezug auf den jeweils kritischsten toxikologischen Effekt des jeweiligen Schwermetalls. Dabei ergab sich unter Betrachtung des bestimmungsgemäßen oder des vernünftigerweise vorauszusehenden Gebrauchs keine Eignung zur Gesundheitsschädigung in den Fällen, in denen die technischen Richtwerte für Blei, Cadmium und Arsen überschritten wurden. Wegen Nichteinhaltung der jeweiligen technischen Richtwerte wurde jedoch ein Verkehrsverbot ausgesprochen.

Ausgenommen waren hiervon nur Fälle mit hohen Bariumgehalten, sofern im Rahmen der Deklaration der zulässige weiße Farbstoff „Bariumsulfat“ angegeben war. Bei diesem Farbstoff, der in der Bestandteileliste mit der Color-Index-Nummer CI 77120 zu deklarieren ist, handelt es sich um eine sehr schwer lösliche Bariumverbindung, weshalb davon auszugehen ist, dass das Element physiologisch kaum verfügbar wird und daher kein Risiko birgt.

Zwei der 63 untersuchten Proben – zwei schwarze Permanent Make -Up-Produkte - mussten jedoch aufgrund ihres erhöhten Gehaltes an Nickel als geeignet die menschliche Gesundheit zu schädigen beurteilt werden. Nickel gehört zu den Kontaktallergenen mit den höchsten Sensibilisierungsraten in der Bevölkerung. Bei sensibilisierten Personen können bereits geringe Konzentrationen ein allergisches Kontaktekzem auslösen. Die Auslösung einer allergischen Kontaktdermatitis bei gegen Nickel-sensibilisierten Personen und die Sensibilisierung gegenüber Nickel bei bislang noch nicht dagegen Sensibilisierten ist als der kritische Effekt von Nickel, das mit Tätowierfarben und Permanent Make-up in die Haut gelangt, anzusehen.

In Ermangelung eines toxikologisch abgeleiteten Grenzwertes für intradermal appliziertes Nickel wurde zur Abschätzung der Gesundheitsrelevanz auf die Regelung für Nickel in Ohrsteckern und Piercings im Rahmen der Bedarfsgegenstände-Verordnung zurückgegriffen. Für derartige Bedarfsgegenstände, die in durchstochene Ohren oder andere durchstochene Körperteile eingeführt werden, gilt ein Freisetzungsgrenzwert von < 0,2 µg Nickel/cm2 und Woche [siehe Richtlinie 2004/96/EG]. Bei Einhaltung dieser Höchstmenge ist gewährleistet, dass von den Gegenständen kein relevantes Risiko in Bezug auf den kritischen Endpunkt Auslösung einer allergischen Kontaktdermatitis bzw. Sensibilisierung gegen Nickel ausgeht.

Dem höheren Gefährdungspotential von Tätowier- bzw. Pigmentierfarben im Vergleich zu Ohrsteckern und Piercings sollte allerdings aus folgender Begründung durch einen zusätzlichen Sicherheitsfaktor von 10 Sorge getragen werden:

  • der Stichkanal, in den der Ohrstecker oder das Piercing eingebracht wird, epithelialisiert im Verlauf der Wundheilung, womit im Gegensatz zur unmittelbaren Applikation der Tätowierfarbe/Pigmentierfarbe in die Dermis, eine gewisse Schutzbarriere vorliegt.
  • die absolute Hautfläche, in der die Exposition gegenüber Nickel stattfindet, ist bei Tätowierungen/Pigmentierungen wesentlich größer als im Falle von Ohrsteckern oder Piercings.
  • ein höheres Gefährdungspotential resultiert auch dadurch, dass die einmal eingebrachte Tätowierfarbe/Pigmentierfarbe nicht schnell und ohne Weiteres wieder entfernt werden kann, während hingegen ein Ohrstecker oder Piercing jederzeit schnell entfernt und damit die weitere Exposition mit Nickel unterbunden werden kann.

Unter Einbeziehung des Sicherheitsfaktors von 10 resultiert für mit Tätowierfarbe / Pigmentierfarbe in die Dermis eingebrachtes Nickel eine zulässige Höchstkonzentration von 0,02 µg/cm2 Haut. Bei den beiden Proben Permanent Make-up musste nach dieser Bewertung festgestellt werden, dass unter üblichen Anwendungsbedingungen ein relevantes Risiko in Bezug auf den kritischen Endpunkt „Auslösung einer allergischen Kontaktdermatitis bzw. Sensibilisierung gegen Nickel“ zu sehen ist. Dieser Auffassung hat sich auch das Bundesinstitut für Risikobewertung angeschlossen und eine Stellungnahme aus Sicht der Risikobewertung zur Eignung der Gesundheitsschädigung von Nickel in Tätowiermitteln und Permanent Make-up veröffentlicht (BfR, 012/2013). Darin äußert sich das BfR wie folgt und bestätigt damit die Eignung zur Gesundheitsschädlichkeit:

„Nickel in Tätowiermitteln ist aufgrund seines hohen Sensibilisierungspotenzials geeignet, die Gesundheit zu schädigen. Dies kann auch eine Einschränkung therapeutischer Optionen bedeuten, da Zahn- und Körperimplantate Nickel enthalten können. Nickel sollte deshalb in Tätowiermitteln nicht enthalten sein.“

Ausblick

Diese Ergebnisse zeigen, dass die Einhaltung der technischen Richtwerte der Europaratsresolution für Verunreinigungen mit Schwermetallen möglich ist. In der überwiegenden Mehrheit der Proben lagen die Gehalte der Schwermetalle unterhalb der Nachweisgrenze oder noch unterhalb der technischen Richtwerte.

Die im Jahr 2013 bundesweit ermittelten Schwermetallgehalte werden derzeit ausgewertet. Es besteht der dringende Wunsch seitens der amtlichen Überwachung, dass die Ergebnisse dieser Auswertung als Grenzwertregelung in die deutsche Tätowiermittel-Verordnung aufgenommen werden. Wünschenswert wäre darüber hinaus auch die Festlegung von toxikologisch begründeten Grenzwerten. Dies würde für alle am Verkehr mit Tätowiermitteln und Permanent Make-up beteiligten Kreise eine deutliche Verbesserung der Rechtssituation bedeuten.

Literatur

  • Ruhr Universität Bochum: Studie zu Tätowierungen und Piercings, abrufbar im Internet unter http://aktuell.ruhr-uni-bochum.de/meldung/2014/05/meld02014.html.de
  • Engel E, Santarelli F, Vasold R, Maisch T, Ulrich H, Prantl L, König B, Landthaler M, Bäumler W (2008) Modern tattoos cause high concentrations of hazardous pigments in skin. Contact Dermatitis 58, 228-233.
  • Engel E, R Vasold, F Santarelli, T Maisch, NV Gopee, PC Howard, M Landthaler, Bäumler W (2010) Tattooing of skin results in transportation and light-induced decomposition of tattoo pigments – a first quantification in vivo using a mouse model. Experimental Dermatology 19, 54–60.
  • Klügl I, Hiller K, Landthaler M, Bäumler W (2010) Incidence of health problems associated withtattooed skin: a nation-wide survey in German-speaking countries. Dermatology 221, 43-50.
  • Stellungnahme Nr. 012/2013 des BfR vom 25. Oktober 2012: Nickel in Tätowiermitteln kann Allergien auslösen

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