Formaldehyd in Kosmetik –
Untersuchungsergebnisse 2017

Hintergrund

Nach den rechtlichen Regelungen der EU-Kosmetikverordnung darf Formaldehyd nur unter folgenden Bedingungen in kosmetischen Mitteln eingesetzt werden: als Wirkstoff in Nagelhärtern bis zu einer Konzentration von 5 % sowie als Konservierungsstoff in Mundmitteln bis zu 0,1 % und allgemein in Kosmetika bis zu 0,2 %. Die unbedenkliche Verwendung von Formaldehyd wurde immer wieder infrage gestellt. Es gilt als Kontaktallergen, das heißt, Hautkontakt kann zur Sensibilisierung führen. Bei erneutem Kontakt kann sich dann ein allergisches Kontaktekzem entwickeln. Bei Kosmetika besteht daher eine Deklarationspflicht in Form der Angabe „Enthält Formaldehyd“, sofern die Konzentration an freiem Formaldehyd im Produkt 0,05 % überschreitet. In einer Stellungnahme von 2006 klassifizierte das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) Formaldehyd als krebsauslösende Substanz für den Nasen-Rachenraum bei Inhalation, deren schädliche Wirkung jedoch konzentrationsabhängig ist. 2008 wurde Formaldehyd von der Europäischen Kommission als krebsverdächtig (Kategorie 2) eingestuft. Formaldehyd fällt damit in die Kategorie „Stoff mit karzinogenen (krebserzeugenden), mutagenen (erbgutverändernden) oder reproduktionstoxischen (fortpflanzungsgefährdenden) Eigenschaften“ (CMR-Stoff). 2014 erfolgte eine Aktualisierung der Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung), die besagt, dass Formaldehyd nun als Substanz der Kategorie 1B, das heißt als krebserzeugend im Tierversuch gesehen wird. Diese Einstufungsänderung trat 2016 in Kraft. Grundsätzlich ist nach Artikel 15 der EU- Kosmetikverordnung die Verwendung von CMR-Stoffen in Kosmetika verboten. Ausnahmen können nur auf Grundlage sehr strenger Bewertungsmaßstäbe des wissenschaftlichen Ausschusses für Verbrauchersicherheit der EU-Kommission (SCCS) zugelassen werden. In einem Entwurf zur Änderung der EU-Kosmetikverordnung ist vorgesehen, die bestehenden Zulassungen für Formaldehyd als Wirkstoff in Nagelhärtern und als Konservierungsstoff zu streichen und die Substanz in die Liste der Stoffe, die in kosmetischen Mitteln verboten sind, aufzunehmen. Im Hinblick auf die bevorstehende Änderung der rechtlichen Regelungen hat das LGL die Häufigkeit und die Einsatzmenge von Formaldehyd als Konservierungsstoff in einer breit gefächerten Produktpalette von derzeit auf dem Markt befindlichen kosmetischen Mitteln untersucht. Auch die mögliche Entstehung von Formaldehyd in Selbstbräunungsmitteln stand im Fokus der Untersuchungen.

Untersuchungsergebnisse

Das Kontingent von 95 Proben setzte sich zusammen aus Shampoos, flüssigen Handwaschmitteln (Syndets), Duschgelen, Schaumbädern und Selbstbräunungsmitteln

Shampoos, Syndets, Duschgele

In den untersuchten Haarshampoos wies das LGL keinen Formaldehyd nach. Auch die Produktgruppe der Schaumbäder erwies sich als weitgehend frei von Formaldehyd. Nur ein Erzeugnis enthielt diese Substanz, die jedoch bei der Herstellung nicht aktiv zugesetzt wurde, sondern aus dem Formaldehyd abspaltenden Konservierungsstoff DMDM-Hydantoin herrührte. Ebenso zeigte sich die Mehrzahl der Duschbäder und flüssigen Syndets formaldehydfrei. Lediglich bei drei Erzeugnissen, bei denen die Hersteller zur Konservierung Formaldehyd-Abspalter einsetzten, war der Nachweis des freien Aldehyds in geringen Konzentrationen positiv.

Selbstbräunungsmittel

Ein anderes Bild zeigte sich bei den Selbstbräunungsmitteln: In 33 von 37 Proben lag Formaldehyd über der Bestimmungsgrenze von 0,001 %. Die gemessenen Gehalte bewegten sich zwischen 0,002 bis 0,032 %. Alle Proben enthielten Dihydroxyaceton (DHA), ein sehr reaktives Zuckerderivat, das mit Aminosäuren, Peptiden oder Proteinen der Hornschicht der Haut braun gefärbte Reaktionsprodukte bilden kann. Aufgrund der strukturellen Voraussetzungen kann in der Formulierung aus DHA leicht Formaldehyd abgespalten werden. Bei Einsatzkonzentrationen zwischen 1,28 bis 5,31 % DHA lagen die Formaldehydgehalte zwischen 0,002 bis 0,032 %. Erstaunlich ist, dass bei dem Erzeugnis mit dem höchsten DHA-Gehalt der Formaldehydgehalt unter der Bestimmungsgrenze lag. In vier der untersuchten Produkte war Erythrulose ein weiterer Ketozucker zur Selbstbräunung, zusätzlich neben DHA enthalten; die ausschließliche Verwendung von Erythrulose kam nicht vor. Besonderes Augenmerk legte das LGL bei den Selbstbräunern auf die Kenntlichmachung von Warnhinweisen. Die Anwender könnten dem Irrtum erliegen, dass sie durch die braune Hautfarbe vor den UV-Strahlen der Sonne geschützt seien. Dies ist nicht der Fall. Die „Kunstfarbe“ besitzt keinerlei Schutzwirkung gegenüber den Sonnenstrahlen. Aus Gründen des vorbeugenden Verbraucherschutzes sind daher Hinweise erforderlich, dass – sofern eine UV-Filtersubstanz nicht explizit zugesetzt ist - Selbstbräuner keinen UV-Schutz enthalten oder dass die Haut durch die Anwendung des Produktes nicht vor der Sonne geschützt ist. Bei allen untersuchten Produkten waren derartige Hinweise in ausreichendem Umfang vorhanden.

Tabelle 1: Formaldehyd in kosmetischen Mitteln

Formaldehyd Schaumbäder Haarshampoos Duschbäder/ flüssige Syndets Selbstbräuner
Gesamtanzahl Proben 15 21 22 37***
Anzahl Proben ohne Formaldehyd* 14 21 19 4
Anzahl Proben mit Formaldehyd 1** 0 3** 33****
Gehaltsbereich (%) > BG* 0,001% 0,029 < BG 0,001% 0,01 bis 0,026 0,002 bis 0,032
*BG = Bestimmungsgrenze
**FormaldehydAbspalter DMDM Hydantoin deklariert
***Bräunungswirkstoff DHA, bei vier Proben zusätzlich Erythrulose
****FormaldehydAbspalter Diazolidinyl Urea bei drei Proben deklariert-

Fazit

Insgesamt zeigen die Untersuchungen, dass Formaldehyd nur in sehr geringem Umfang zur Konservierung eingesetzt wird. Ein Verbot dieses Stoffes als Konservierungsmittel hat kaum Auswirkungen auf die Zusammensetzung der Kosmetika.

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