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Hautbleichmittel – weiterhin ein Risiko?
Abstract
Neben hautbleichenden kosmetischen Mitteln, die nicht nur altersbedingte Pigmentflecken oder Sommersprossen abschwächen, gibt es auch solche, die die Haut im Ganzen aufhellen. Allerdings gehen mit der Verwendung von derartigen Produkten unter Umständen auch gesundheitliche Risiken einher, wenn verbotene oder gesundheitlich bedenkliche Stoffe vorhanden sind.
Das LGL hat im Jahr 2023 hautbleichende Produkte auf verbotene bzw. gesundheitlich bedenkliche Wirkstoffe, wie Hydrochinon, Kojisäure und Clobetasolpropionat, untersucht. Des Weiteren wurde die Kennzeichnung dieser Produkte überprüft. Im Vergleich zur Untersuchungsserie der Jahre 2021/2022 ist die Beanstandungsquote niedriger und weniger Proben wurden aufgrund ihrer Inhaltsstoffe als nicht sicher oder als eine ernste Gefahr für die menschliche Gesundheit eingestuft.
Einleitung
Hellere Haut stellt für viele Menschen ein Schönheitsideal dar. Neben der Abschwächung von Pigment- oder Altersflecken sowie Sommersprossen, werden auch Mittel angewendet, um die Haut im Ganzen aufzuhellen.
Durch bestimmte hautbleichende Wirkstoffe kann eine deutliche Hautaufhellung erzielt werden. Allerdings kann von derartigen Stoffen auch ein gesundheitliches Risiko ausgehen, das der Verbraucher nicht erwarten würde.
Zu den besonders häufig eingesetzten Wirkstoffen zählen u. a. Hydrochinon, Kojisäure und Clobetasolpropionat. Zudem stammen die Hautbleichmittel oftmals aus Ländern, die nicht dem europäischen Kosmetikrecht unterliegen. Eine Vielzahl der Produkte ist nicht nur auf die Anwendung an Gesicht und Händen beschränkt, sondern auch für eine großflächige Anwendung am ganzen Körper vorgesehen. Da die Aufhellung der Haut eine gewisse Anwendungsroutine erfordert, ist auch eine Verwendungsdauer von mehreren Jahren nicht ausgeschlossen [1]. Bevorzugt wurde daher die Probenahme entsprechender Produkte nicht im regulären Einzelhandel, sondern in Läden, die überwiegend Produkte aus nicht EU-Staaten anbieten.
Bereits in den Jahren 2021/2022 hat das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) hautbleichende kosmetische Mittel auf verbotene bzw. gesundheitlich bedenkliche Wirkstoffe, wie Hydrochinon, Kojisäure und Clobetasolpropionat, untersucht. Aufgrund der hohen Beanstandungsquote von über 80 % in den vergangenen Jahren wurden 2023 erneut hautbleichende Produkte beprobt.
Hydrochinon
Hydrochinon ist aufgrund seiner Einstufung als genotoxisches Kanzerogen in der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 (EU-Kosmetikverordnung) in kosmetischen Mitteln nur in Mitteln für künstliche Fingernagelsysteme zugelassen. Die Verwendung in Cremes oder Lotionen ist damit verboten. Die starke hautbleichende Wirkung von Hydrochinon erfolgt durch die Hemmung des Enzyms Tyrosinase und in der Folge die Hemmung der Umwandlung von Tyrosin zu Melanin [2]. In Konzentrationen größer 3 % können allerdings Hautirritationen, Erytheme (Hautrötungen) und Dermatosen (Hauterkrankungen) oder sogar eine Hautsensibilisierung auftreten [2].
Kojisäure
Bei Kojisäure handelt es sich um ein Mykotoxin, das u. a. von verschiedenen Stämmen der Pilzgattung Aspergillus gebildet wird. Im menschlichen Körper kann Kojisäure die Iodaufnahme in der Schilddrüse beeinträchtigen [3]. Dieb bleichende Wirkung der Kojisäure erfolgt, wie bei Hydrochinon, über die Hemmung der Tyrosinase. Aktuell ist der Einsatz von Kojisäure in der EU-Kosmetikverordnung noch nicht explizit geregelt. Allerdings hat der wissenschaftliche Ausschuss der EU (Scientific Committee on Consumer Safety, SCCS) in seiner Opinion on Kojic acid vom Juni 2022 einen Maximalgehalt von 1 % als „sicher“ bewertet [3].
Clobetasolpropionat
Als Wirkstoff in Arzneimitteln wird es zur Behandlung von verschiedenen Hauterkrankungen, insbesondere von Psoriasis und Ekzemen, eingesetzt [3]. [Die äußerliche Anwendung von Clobetasolpropionat steht u. a. in Zusammenhang mit dem Auftreten von Steroid-Akne und von Dehnungsstreifen (Striae) [4]. Clobetasolpropionat wird der Gruppe der Glucocorticoide zugeordnet, die in kosmetischen Mitteln nach der EU-Kosmetikverordnung grundsätzlich verboten ist.
Ergebnisse
Von den insgesamt 23 untersuchten Proben im Jahr 2023 wurden 57 % (Abb. 1) beanstandet. Zu weiteren 17 % wurde in Sachverständigenäußerung auf unzureichende Rechtschreibung und Grammatik bzw. auf Unstimmigkeiten zwischen der explizit ausgelobten kleinflächigen Anwendung und der tatsächlichen Eignung hierfür aufgrund einer sehr großen Produktöffnung ohne Dosiermöglichkeit hingewiesen. Nur 26 % waren unauffällig. Dabei handelt es sich um Proben, die allesamt im regulären Einzelhandel entnommen wurden.
In den Jahren 2021/2022 wurden insgesamt 35 Proben untersucht, der Anteil ohne Auffälligkeiten war mit 17 % geringer als in der aktuellen Untersuchungsserie. In den Jahren 2021/2022 wurden mit einem Anteil von 82% deutlich mehr Proben beanstandet.
Von den 2023 insgesamt 13 beanstandeten Proben wurde bei 62 % eine fehlerhafte Kennzeichnung beanstandet (Abb. 2). In den Vorjahren war die Beanstandungsquote bezüglich der Kennzeichnung mit 59 % vergleichbar.
Im Jahr 2023 wurden 23 % der Proben aufgrund der quantifizierten Inhaltsstoffe nach Art. 3 EU-Kosmetikverordnung als nicht sicher beurteilt, in den Vorjahren waren es im Vergleich 10 %. Grund hierfür waren zum einen der Nachweis von Hydrochinon und zum anderen die Überschreitung der vom SCCS als sicher bewerteten Höchstmenge an Kojisäure.
Von den beanstandeten Proben aus dem Jahr 2023 wurden 15 % als „nicht sicher“ nach Art. 3 EU-Kosmetikverordnung und darüber hinaus von den toxikologischen Sachverständigen des LGL als „ernste Gefahr“ i. S. v. Art. 12 der Produktsicherheits-Richtlinie 2001/95/EG eingestuft. In den Vorjahren wurden mit 31 % noch deutlich mehr Proben als „ernste Gefahr eingestuft.
Abbildung 2: Vergleich der beanstandeten Proben im Jahr 2023 und der Jahre 2021/2022.">
Nach wie vor konnten Hydrochinon und Kojisäure in einigen der Hautbleichmittelproben nachgewiesen werden. Der höchste Gehalt an Hydrochinon lag im Jahr 2023 mit 2,9 % jedoch deutlich unter dem maximalen Wert aus den beiden Vorjahren von 5,3 %, auch wenn Hydrochinon grundsätzlich nicht enthalten sein darf (Tab. 1).
Bei den ermittelten Gehalten an Kojisäure gab es zwischen dem Jahr 2023 und 2021/2022 keine deutlichen Veränderungen.
Clobetasolpropionat wurde bei den im Jahr 2023 untersuchten Proben nicht nachgewiesen. Im Vergleich dazu wurden bei sechs Proben (17 %) in den Jahren 2021/2022 noch Gehalte von 0,013 % bis 0,038 % quantifiziert.
Wirkstoff | 2021/2022 | 2023 | Rechtliche Grundlagen |
---|---|---|---|
Hydrochinon | 0,042 - 5,262% | 0,006 - 2,900 % | Nach EU-Kosmetikverordnung verboten |
Kojisäure | 0,099 - 3,02 % | 0,150 - 3,100 % | Als sicher bewertete Höchstmenge: 1 [3] |
Clobetasol-propionat | 0,013 - 0,038 % | nicht nachgewiesen | Nach EU-Kosmetikverordnung verboten |
Fazit und Ausblick
Die Ergebnisse aus dem Jahr 2023 zeigen, dass Hautbleichmittel nach wie vor eine Produktkategorie mit hoher Beanstandungsquote darstellen. Nach den aktuellen Ergebnissen stellen weniger Proben aufgrund ihrer Inhaltsstoffe eine ernste Gefahr für die menschliche Gesundheit i. S. v. Art. 12 der Produktsicherheits-Richtlinie 2001/95/EG dar. Zudem werden Hautbleichmittel in speziellen Shops aufgrund der Beanstandungen aus den Vorjahren weniger häufig zum Verkauf angeboten. Das LGL wird weiterhin Untersuchungen von Hautbleichmitteln durchführen.
Quellen
- [1] Naidoo, L., Khoza, N., Dlova, N.C. (2016). A Fairer Face, a Fairer Tomorrow? A Review of Skin Lighteners. Cosmetics, 3(3) 33.
- [2] Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG): Gesundheitsschädliche Arbeitsstoffe: Toxikologisch-arbeitsmedizinische Begründungen von MAK-Werten – 1,4-Dihydroxybenzol. Wiley VCH Verlag, 20. Lfg., 1994
- [3] Scientific Committee on Consumer Safety (SCCS) 2022. OPINION on Kojic Acid – Final version & Corrigendum. SCCS/1637/21.
- [4] Australian Government Department opf Health and Aging (TGA)(2013). Australian Public Assessment Report for Clobetasol propionate, Ltd PM- 2011-01596-3-5