Textile Mund-Nase-Bedeckungen – Untersuchung als Bedarfsgegenstände mit Körperkontakt

Anlass der Untersuchungen

Angesichts der Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 im Frühjahr 2020 und der damit verbundenen Maskenpflicht wurde die Mund-Nase-Bedeckung („Community-Maske“) als physische/mechanische Barriere zur Reduzierung der Ausbreitung ausgeworfener, größerer Tröpfchen zu einem gefragten Gut. Allerdings darf das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung nicht ein trügerisches Sicherheitsgefühl erzeugen, da hauptsächlich der Gegenüber und nicht der Träger selbst geschützt wird. Zudem solle hierdurch das Bewusstsein für das „social distancing“ gefördert werden.

Seit dem Frühjahr 2020 stellen immer mehr deutsche Textil- und Bekleidungsunternehmen die sogenannten „Community-Masken“ her. Alltagsmasken sind keine medizinische Masken (OP-Masken), somit werden sie nicht als Medizinprodukt auf dem Markt bereitgestellt. Sie sind auch keine FFP2-Masken und gehören nicht zur persönliche Schutzausrüstung (s. Erläuterungen Fragen zum Mund-Nasen-Schutz bzw. zur Alltagsmaske auf der Internetseite Corona-Virus-FAQs). Es handelt sich um „wiederverwendbare Bekleidung“ entsprechend der Begriffsbestimmung als Bedarfsgegenstand mit Körperkontakt im Sinne des § 2 Abs. 6 Nr. 6 LFGB.

Community-Maske“ aus Stoff in weißen und blauen Farben

Abbildung 1: Darstellung einer Alltagsmaske in den bayerischen Farben

Durchführung

Im Juli 2020 wurden insgesamt 15 Community Masken aus dem Internethandel entnommen und untersucht.
Das LGL prüfte alle vorgelegten Proben hinsichtlich der chemischen Zusammensetzung sowie der Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen an die Kennzeichnung.

Zum einen wurden die Masken hinsichtlich der aus Azofarbstoffen abspaltbaren aromatischen Amine, die nach Anhang XVII Eintrag 43 REACH-V gesetzlich reguliert sind, geprüft. Zum anderen erfolgte die Untersuchung auf acht allergene Dispersionsfarbstoffe, welche in der BfR-Empfehlung Nr. 041/2012 gelistet sind. Masken, welche einen auffälligen Geruch aufwiesen, wurden außerdem auf unerwünschte Lösungsmittelrückstände sowie auf Schwermetalleinträge gemäß den Vorgaben des Chemikalienrechts geprüft.
Zuletzt wurden die Anforderungen an die Kennzeichnung, welche in der Textilkennzeichnungsverordnung (TKV) sowie dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) festgeschrieben sind, geprüft.

Ergebnisse

Ein Textilerzeugnis ist entsprechend Art. 3 Abs. 1 Buchst. a) VO (EU) Nr. 1007/2011 (Textilkennzeichnungsverordnung) ein Erzeugnis, das im rohen, halbbearbeiteten, bearbeiteten, halbverarbeiteten, verarbeiteten, halbkonfektionierten oder konfektionierten Zustand ausschließlich Textilfasern enthält, unabhängig von dem zur Mischung oder Verbindung angewandten Verfahren. Gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. a) Textilkennzeichnungsverordnung werden Erzeugnisse mit einem Gewichtsanteil an Textilfasern von mindestens 80 % den Textilerzeugnissen gleichgestellt.
Eine geprüfte Maske erfüllte aufgrund ihres zu geringen Anteils an Textilfasern nicht die Vorgaben der 80 %-Regel nach Art. 2 VO (EU) Nr. 1007/2011, weshalb ihre Kennzeichnung nicht nach den Vorschriften der Textilkennzeichnungsverordnung, sondern lediglich nach den Vorgaben des ProdSG beurteilt wurde. Sie wird im nachfolgenden Text als „Einmalmaske“ bezeichnet.

„Einmalmaske“ aus nichttextilem Anteil.

Abbildung 2: Darstellung einer „Community-Maske“. Bei diesem Bild handelt sich um keine medizinische Maske (OP-Maske). Beide Maskentypen sind ohne die Kennzeichnung auf der Umverpackung oftmals nicht von einander zu unterscheiden. Die dargestellte Maske fällt nicht unter die Vorgaben der Textilkennzeichnungsverordnung.

Chemische Prüfung

Sieben Alltagsmasken wurden auf das Vorhandensein von Dispersionsfarbstoffen und elf Proben hinsichtlich der aus Azofarbstoffen abspaltbaren Aminen geprüft. Zudem wurden zwei Masken mittels Röntgenfluoreszenzanalyse auf Schwermetalle und eine Maske auf Lösungsmitteleinträge begutachtet. Erfreulicherweise zeigte keine der geprüften Masken Auffälligkeiten hinsichtlich der chemischen Zusammensetzung.

Prüfung der Kennzeichnung

Bei 12 der insgesamt 15 untersuchten Community-Masken wurden Verstöße gegen die einschlägigen Kennzeichnungsvorschriften festgestellt. In sieben Fällen (47 %) fehlten die Vorgaben der VO (EU) Nr. 1007/2011 komplett, in zwei Fällen (13 %) wurde die Textilkennzeichnung nach Art. 5 der Textilkennzeichnungsverordnung hinsichtlich der korrekten Textilfaserangabe nicht richtig angebracht und bei zwei weiteren Fällen war die Angabe der Faserzusammensetzung bestehend aus prozentualem Anteil und Textilfasermaterial nach Art. 16 Textilkennzeichnungsverordnung durch andere Begriffe getrennt, so dass diese Anforderungen nicht erfüllt wurden.
Acht der 15 untersuchten Proben (53 %) wiesen keine Kontaktanschrift des Herstellers bzw. Inverkehrbringers nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG auf und weitere neun Proben (60 %) besaßen keine eindeutige Kennzeichnung zur Identifikation des Verbraucherprodukts gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 ProdSG (s. Tabelle 1).

Tabelle 1: Übersicht über das Gesamtergebnis der Prüfung hinsichtlich Zusammensetzung und Kennzeichnung.
Probenart Anzahl Komplett fehlende Kennzeichnung nach TKV Verstöße Art. 5 TKV Verstöße gegen Art. 16 TKV Verstöße § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG Verstöße § 6 Abs. 1 Nr. 3 ProdSG
Community Masken aus Textil 14 7 2 2 7 9
Einmalmaske 1 0 0 0 1 0
Gesamt* 15 7 2 2 8 9

* Mehrfachnennungen möglich, d.h. bei einer Probe können verschiedene Bestimmungen der VO (EU) Nr. 1007/2011 nicht erfüllt sein.

Zusammenfassend fehlten am häufigsten die Angaben nach ProdSG.

Insgesamt erfüllten bei den 15 untersuchten Proben elf Proben (73 %) nicht die Vorgaben nach ProdSG hinsichtlich der Angabe des Inverkehrbringers/Herstellers bzw. der eindeutigen Kennzeichnung zur Identifikation des Verbraucherprodukts. Bei neun der untersuchten Proben (60 %) war darüber hinaus in Kennzeichnung nach den Vorgaben der TKV nicht korrekt (s. Tabelle 2).

Tabelle 2: Übersicht über das Ergebnis der Prüfung der Kennzeichnung der Community Masken
Probenart Anzahl Verstöße gegen ProdSG Verstöße gegen TKV
Community Masken aus Textil 14 10 9
Einmalmaske 1 1 0
Gesamt 15 11 9

* Mehrfachnennungen möglich, d.h. bei einer Probe können verschiedene Bestimmungen der VO (EU) Nr. 1007/2011 nicht erfüllt sein

Fazit

In den untersuchten Maskenproben stellte das LGL aus chemischer Sicht keine auffälligen Bestandteile fest. Es beanstandete die hauptsächlich aus Polyester und/oder Baumwolle bestehenden Materialien aufgrund fehlender Kennzeichnungsangaben nach Textilkennzeichnungsverordnung und ProdSG. Bei den meisten Masken fehlten die Angaben zu den Kontaktdaten des Herstellers, der Identifikationsnummer und der Kennzeichnung des verwendeten Textilmaterials.

Literatur

  • EU-Verordnung über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen (Textilkennzeichnungsverordnung) VO (EU) Nr. 1007/2011
  • EU-Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-V) VO (EG) Nr. 1907/2006
  • Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG)
  • Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
  • Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz, ProdSG)
  • Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV)
  • Aktualisierte Stellungnahme Nr. 041/2012 des BfR vom 6. Juli 2012: Einführung in die Problematik der Bekleidungstextilien