Pressemitteilung
29.11.2024
Nr. 43/2024
Lebensmittelsicherheit
Zum Start in den Advent: Glühwein-Untersuchungen im LGL-Labor zu über 95 % ohne Beanstandung
Vorweihnachtszeit ist Glühweinzeit. Während Bezeichnungen wie „Punsch“ oder „Feuerzangenbowle“ gesetzlich nicht genauer geregelt sind, genießt „Glühwein“ einen besonderen Schutz. Er darf sich ausschließlich aus Wein, Zucker und Gewürzen wie Zimt und Gewürznelken zusammensetzen, um als „Glühwein“ beworben werden zu dürfen. Auch der Mindestalkoholgehalt von 7 % vol (Volumenprozent) sowie der Maximalalkoholgehalt von 14,5 % vol sind verbindlich vorgeschrieben. Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) untersucht jedes Jahr in der Vorweihnachtszeit stichprobenartig aromatisierte weinhaltige Getränke auf unterschiedliche Parameter. Zwar liegen die Ergebnisse der Untersuchungen der Adventszeit 2024 saisonbedingt erst Mitte Dezember vor. Die im Vorjahr untersuchten 44 Proben entsprachen jedoch zu über 95 % den rechtlichen Vorgaben.
So wurden in der Vorweihnachtszeit 2023 zum einen 24 Proben hinsichtlich der sensorischen Beschaffenheit, der Zusammensetzung sowie der Kennzeichnung untersucht. Hierunter waren 4 offen ausgeschenkte Glühweine, die von Weihnachtsmärkten stammten. Ergebnis: Bei einer offenen Glühweinprobe wurde der gesetzliche Mindestalkoholgehalt für Glühwein von 7 % vol unterschritten, was in der Regel auf Verdampfung des Alkohols durch unsachgemäßes offenes Erhitzen über längere Zeit zurückzuführen ist. Bei einem weiteren als Glühwein ausgelobten Erzeugnis entsprach die Zusammensetzung aufgrund Zugabe von Likör nicht den Anforderungen; außerdem zeigten sich weitere Kennzeichnungsmängel. Die Bezeichnung als Glühwein war in diesem Fall somit irreführend.
Des Weiteren wurden im selben Zeitraum 20 Glühwein-Proben in Hinblick auf das Vorhandensein von Schimmelpilzgiften analysiert. Diese sogenannten Mykotoxine (Aflatoxin B1, B2, G1, G2 sowie Ochratoxin A) können durch mit Schimmelpilzen befallene Trauben oder Gewürze in das Getränk gelangen und bei übermäßiger Aufnahme negative gesundheitliche Auswirkungen haben. Ergebnis: In keiner der Proben wurden Aflatoxine nachgewiesen, in einigen wenigen Fällen lediglich geringste Spurengehalte an Ochratoxin A.
LGL-Tipps für die Zubereitung (auch daheim)
Glühwein sollte nur langsam und so kurz wie möglich erhitzt werden (nicht über 70°C), da sonst sein Geruch und Geschmack beeinträchtigt werden kann. Zudem kommt es beim Verkochen zum Alkoholverlust. Als Behältnisse zum Erhitzen und Vorrätighalten von Glühwein sind solche aus Edelstahl oder Emaille zu empfehlen, da es bei der Verwendung von Materialien wie Kupfer, Aluminium oder Eisen zu ungewollten Stoffübergängen in den Glühwein kommen kann.
Weitere Hintergrundinformationen zu Glühwein:
Zugelassene Inhaltsstoffe: Die erlaubten Inhaltsstoffe im Glühwein sind rechtlich vorgeschrieben. Neben Wein, Zucker und typischen Glühweingewürzen sind zwar prinzipiell auch andere Aromen zugelassen, diese müssen aber hinter den vorgenannten Aromen zurücktreten. Der Zusatz von Farbstoffen und Wasser ist untersagt. Als Grundstoff fungiert üblicherweise Rotwein, aber auch Weißwein. Erst seit Dezember 2021 ist zudem ebenso die Verwendung von Roséwein und einer Mischung aus Rot- und Weißweinen für die Herstellung von Glühwein zulässig. Im Fall einer Zubereitung, die nicht ausschließlich aus Rotwein erfolgt, muss die Verkehrsbezeichnung „Glühwein“ durch entsprechende Hinweise ergänzt werden, wie zum Beispiel die Worte „weiß“ bzw. „rosé“ oder die Angabe „Hergestellt aus Rot- und Weißwein“.
Nach einer neuen EU-Verordnung sind zudem auf Glühweinen, die ab dem 8. Dezember 2023 hergestellt wurden, eine Nährwertkennzeichnung und ein Zutatverzeichnis erforderlich.
Unterschied Glühwein – Fruchtglühwein: Wird statt Traubenwein ein Fruchtwein zur Herstellung eines Heißgetränkes verwendet, handelt es sich um einen „Fruchtglühwein“. Fruchtglühweine dürfen nicht aus (Trauben-)Wein, sondern müssen aus Fruchtweinen hergestellt werden und im Wesentlichen aus der deklarierten Frucht bestehen (beispielsweise im Falle von Heidelbeerglühwein aus Heidelbeerwein). Ein Zusatz von anderen Fruchtweinen oder Fruchtsäften zur Verstärkung der Eigenfarbe von dunklen Erzeugnissen ist zulässig, jedoch nur bis zu einem Anteil von höchstens zwei Volumenprozent. Für Mindestalkoholgehalte bei Fruchtglühweinen gelten zudem andere Grenzen: So muss Apfel- und Birnenglühwein mindestens 5 Vol.-% Alkohol aufweisen, während für weitere Fruchtglühweine (zum Beispiel Heidelbeer- oder Kirschglühwein) ein Mindestalkoholgehalt von 5,5 Vol.-% gilt.
Über das LGL
Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) ist die zentrale Fachbehörde des Freistaats Bayern für Lebensmittelsicherheit, Gesundheit, Veterinärwesen und Arbeitsschutz/Produktsicherheit. Als interdisziplinäre, wissenschaftliche Fachbehörde verfolgt das LGL in seinem Handeln stets den „One-Health-Ansatz“ – denn nur gesunde Tiere liefern gesunde Lebensmittel, und nur eine gesunde Umwelt ermöglicht körperliches, geistiges und soziales Wohlergehen.
Daher sind am LGL verschiedene Fachgebiete bewusst unter einem Dach vereint. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kommen z. B. aus der Human- und Veterinärmedizin, der Lebensmittelchemie, aus den verschiedenen Ingenieurswissenschaften, der Physik, der Psychologie, der Ernährungswissenschaft, der Chemie oder Biologie. Sie arbeiten über Fachgrenzen hinweg zusammen und betrachten Sachverhalte aus verschiedenen Blickwinkeln.
Im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung umfassen die Aufgaben des LGL die Untersuchung und rechtliche Beurteilung von Lebensmitteln einschließlich der toxikologischen Risikobewertung bedenklicher Inhaltsstoffe. Das LGL sieht sich dabei als Dienstleister im Bereich der Lebensmittelsicherheit, um die bayerische Bevölkerung vor gesundheitlichen Risiken sowie vor Irreführung und Täuschung zu schützen.