Ochratoxin A und Aflatoxine in Tee und teeähnlichen Erzeugnissen – Untersuchungsergebnisse 2017

Hintergrund

Tee und teeähnliche Erzeugnisse gehören neben Kaffee zu den bekanntesten und beliebtesten Heißgetränken. Geläufig sind vor allem die echten Teesorten „schwarzer Tee“ und „grüner Tee“, die beide aus Blättern der Teepflanze (Camellia sinensis) hergestellt werden. Hinzu kommt eine breite Palette an teeähnlichen Erzeugnissen wie Früchtetee und Kräutertee in unterschiedlichen Zusammensetzungen. Da es sich hierbei um Lebensmittel handelt, deren Zutaten teilweise aus wärmeren Regionen der Welt stammen und die weite Transportwege zurücklegen, ist eine Belastung mit Mykotoxinen nicht auszuschließen. Für alle Tees und teeähnliche Erzeugnisse gilt der national für Deutschland geregelte Höchstgehalt in der Kontaminantenverordnung in Höhe von 2,0 μg/kg für Aflatoxin B1 und von 4,0 μg/kg für die Summe der Aflatoxine B1, B2, G1 und G2. Für einzelne Inhaltsstoffe wie Ingwer und Süßholz sind die Höchstgehalte für Aflatoxine und Ochratoxin A auch in der Europäischen Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 geregelt. und dort auf 15 bzw. 20 µg/kg beschränkt. Für die übrigen Tees und teeähnliche Erzeugnisse existiert derzeit kein Höchstgehalt für Ochratoxin A, so dass die Beurteilung nach dem ALARA-Prinzip gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) 315/93 erfolgt und gegebenenfalls als Einzelfall einer toxikologischen Bewertung unterzogen wird.

Ziel der Untersuchungen

Das Ziel der Untersuchungen war, zu überprüfen, ob Ochratoxin A und Aflatoxine in den angeforderten Produkten überhaupt nachweisbar waren und ob sie deren Höchstgehalte, soweit vorhanden, einhalten. Weiterhin wollte das LGL einen Überblick über die Belastungssituation mit Mykotoxinen bei den geläufigsten Tees in loser Form, d. h. schwarzem Tee, grünem Tee, Kräutertee und Früchtetee, erhalten.

Planung und Durchführung

Das LGL hatte für die Untersuchung je 25 Proben für jede einzelne Produktart (schwarzer Tee, grüner Tee, Kräutertee, Früchtetee) vorgesehen. Somit forderte es insgesamt 100 Proben losen Tees bei den Lebensmittelüberwachungsbehörden an.
Damit die erhaltenen Ergebnisse einen Rückschluss bspw. auf eine ganze Charge erlauben muss das Labor aus der Sammelprobe eine repräsentative Laborprobe erzeugen. Dazu durchmischt es die Sammelprobe aus allen Probenteilen gut und vermahlt sie sehr fein, bei Früchtetees erfolgt dies unter Zusatz von Trockeneis. Die Mykotoxine (Aflatoxine, Ochratoxin A) werden aus dem jeweiligen Lebensmittel extrahiert, der Extrakt wird verdünnt und über für die Mykotoxine spezifische Immunoaffinitätssäulen gereinigt. Die Aflatoxine werden qualitativ nachgewiesen und quantitativ bestimmt mittels Hochleistungsflüssigchromatographie (HPLC) mit einer Fluoreszenzdetektion im Anschluss an eine Nachsäulenderivatisierung, die mit einer sogenannten „Cobra-Zelle“ vorgenommen wird. Bei Ochratoxin A erfolgen Nachweis und Quantifizierung ebenfalls durch HPLC mit Fluoreszenzdetektion, in diesem Fall jedoch ohne Derivatisierung.

Untersuchungsergebnisse

Insgesamt untersuchte das LGL 78 Proben Tee. Erfreulicherweise konnten keine Höchstgehaltüberschreitung festgestellt werden, auch gab es keine Mykotoxingehalte in einer toxikologisch bedenklichen Höhe.
Bei den echten Tees (schwarzer Tee (18), grüner Tee (18), Oolong Tee (1), Jasmintee (1)) stellte das LGL Mykotoxine in nur zwei von 38 Proben in einer Höhe fest, die auch mengenmäßig bestimmt werden konnte. Hierbei handelte es sich um Aflatoxine, die jedoch deutlich unterhalb des Höchstgehalts lagen. Ochratoxin A wies das LGL in keinem echten Tee nach.
Bei der Gruppe der teeähnlichen Erzeugnisse, die überwiegend aus Früchtetees (55 %) und Kräutertees (30 %) bestanden (auch aromatisiert), waren 78 % der Proben frei von Mykotoxinen. In neun Proben stellte das LGL geringe Mengen an Aflatoxinen und/oder Ochratoxin A fest. Eine Probe Kräutertee zeigte mit 9,91 µg/kg deutlich erhöhte Gehalte an Ochratoxin A. Sie bestand gemäß der Kennzeichnung aus 19 verschiedenen Zutaten, darunter auch Ingwer und Süßholz, für die Höchstgehalte in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 festgelegt sind. Ohne die Untersuchung der Einzelzutaten, die bei der Probe nicht möglich war, war es nicht zweifelsfrei beweisbar, dass eine der Zutaten mit einem Gehalt an Ochratoxin A über dem Höchstgehalt verwendet wurde. Dies wird jedoch als sehr wahrscheinlich angesehen. Zu dieser Probe erstellte das LGL deshalb eine entsprechende Sachverständigenäußerung, in der auch eine Untersuchung der Einzelzutaten zur Klärung des Sachverhaltes gefordert wurde.

Matrix Anzahl Anzahl (Anteil) kleiner BG1 Anzahl (Anteil) größer BG1 Anzahl (Anteil) größer HG2 Sachverständigen-äußerung
Anzahl (Anteil)
Tee 38 36
(95 %)
2
(5 %)
0 (0 %) 0 (0 %)
Teeähnliche Erzeugnisse 41 32
(78 %)
9
(22 %)
0 (0 %) 1 (2 %)
Summe 78 68
(86 %)
11
(14 %)
0 (0 %) 1 (1 %)

1 Bestimmungsgrenze; 2 Höchstgehalt

Fazit

Insgesamt wurden bei allen untersuchten Tees sehr erfreuliche Ergebnisse festgestellt. Insbesondere die echten Tees zeigten keine oder nur sehr geringe Belastungen mit den untersuchten Mykotoxinen.
Bei Früchte- und Kräutertees war die Gesamtsituation ebenfalls zufriedenstellend, so dass nur von einer geringen Verbraucherexposition durch diese Produkte auszugehen ist. Auffällig war nur eine ingwer- und süßholzhaltige Probe Kräutertee.

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