Fruchtsäfte, -nektare, -sirupe und Fruchtsäfte getrocknet - Untersuchungsergebnisse 2007

"Neue" Fruchtsaftverordnung

Seit Inkrafttreten der neuen Fruchtsaftverordnung im Jahr 2004 lautet die Verkehrsbezeichnung für einen z. B. aus Konzentrat hergestellten Orangensaft "Orangensaft aus Orangensaftkonzentrat". Bei einem "Orangensaft" genannten Erzeugnis muss es sich nunmehr immer um einen sog. Direktsaft handeln. Diese Regelung betrifft insbesondere auch die Bezeichnung der Zutaten im Zutatenverzeichnis. Bei zahlreichen Proben Fruchtsaft und -nektar aus Fruchtsaftkonzentraten (5% von allen untersuchten Erzeugnissen) war dies immer noch nicht umgesetzt worden. Die Hersteller wurden informiert.

Smoothies

Im Jahr 2007 wurden dem LGL verstärkt Proben der gemeinhin als "Smoothies" bezeichneten Ganzfruchterzeugnisse zur Untersuchung vorgelegt. Deren rechtliche Einordnung wird kontrovers diskutiert, insbesondere wenn sie ausschließlich aus Zutaten bestehen, die in der FruchtsaftV geregelt werden, aber deren Konsistenz zwar homogen, jedoch durch den hohen Fruchtmark- bzw. Fruchtpüree-Anteil dickflüssig ist und somit nicht einem üblichen Fruchtsaft entspricht. Es ist zurzeit noch unklar, ob sie als Fruchtsaft einzuordnen sind oder aber – auf Grund ihrer von einem handelsüblichen Fruchtsaft abweichenden Konsistenz und ihrer besonderen Herstellungsweise – als Erzeugnisse eigener Art betrachtet werden müssen, für deren Beurteilung die FruchtsaftV nicht herangezogen werden kann. Sollte sich herausstellen, dass derartige Erzeugnisse als Fruchtsaft anzusehen sind, müsste zwangsläufig eine Verkehrsbezeichnung nach der FruchtsaftV gewählt werden und oftmals vorgefundene Auslobungen wie "ohne Konservierungsstoffe" oder "Keine Zugabe von Aroma oder Farbstoffen" wären dann als Werbung mit Selbstverständlichkeiten einzuordnen, da derartige Zusätze bei Fruchtsäften ohnehin nicht zulässig ist.

Vier offen angebotene, frisch hergestellte Smoothies aus einer Saftbar wurden dagegen bemängelt, da sie zum überwiegenden Teil aus Apfelsaft hergestellt waren, in ihrer Bezeichnung jedoch nicht darauf hingewiesen wurde.

Zu viel Wasser in Fruchtsäften aus Fruchtsaftkonzentrat

Vier Fruchtsäfte aus Fruchtsaftkonzentrat fielen durch eine zu geringe relative Dichte auf. In den Leitsätzen für Fruchtsäfte sind für diesen Parameter Mindestwerte vorgeschrieben. Sie dienen dem Hersteller auch als Orientierungshilfe für die Menge des Zusatzes von Wasser bei der Rekonstituierung des ursprünglichen Zustandes des Fruchtsaftes. Wird zu viel Wasser zugegeben, also das Konzentrat zu sehr "gestreckt", so sinkt die relative Dichte unter den noch zulässigen Mindestwert. Derartige Erzeugnisse entsprechen dann nicht mehr der Verkehrsauffassung. Sie wurden als wertgemindert beurteilt.

Krankheitsbezogene Werbung

Auf drei Erzeugnissen fanden sich Angaben mit krankheitsbezogener Werbung. So war ein Hersteller der Meinung, sein Cranberry-Nektar sei u. a. eine gute Waffe gegen Bakterien, würde Krankheiten vorbeugen oder lindern, bewahre die Blase vor Entzündungen, reinige die Adern und helfe Herzinfarkt und Schlaganfall vorzubeugen. Ein Abfüller von Aroniasaft vertrat die Ansicht, sein Produkt beuge Bluthochdruck, vorzeitigem Altern und Rheuma vor. Der Aroniasaft eines dritten Herstellers sollte gar bei Verdauungsbeschwerden, Schlaflosigkeit, Leber- und Nierenleiden, Neurodermitis, Augenleiden, psychischen Problemen, Blutarmut, Arteriosklerose, Diabetes und erhöhtem Cholesterinspiegel eine positive, entgiftende Wirkung entfalten. Nach dem LFGB ist es jedoch grundsätzlich verboten, beim Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung dafür Aussagen zu verwenden, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen.

Lauge in Apfelsaft

Eine Beschwerdeprobe Apfelsaft wies einen unangenehm laugenartigen Geruch auf. Der pH-Wert lag – völlig untypisch für einen Fruchtsaft – im stark alkalischen Bereich und der Natriumgehalt war extrem hoch. Der Flascheninhalt bestand überwiegend aus ätzender Natronlauge, wie sie zur Flaschenreinigung in automatischen Reinigungsanlagen von Mehrwegflaschen vor der Wiederbefüllung verwendet wird. Apfelsaft war im Hinblick auf den sehr niedrigen Gehalt an Kalium allenfalls in Spuren anwesend. Die Probe wurde als gesundheitsschädlich beurteilt, da beim Verzehr mit irreparablen Verätzungen im Rachenraum und im Bereich der nachfolgenden Verdauungsorgane gerechnet werden musste.

Vitaminisierte Erzeugnisse

Ein kalorienreduzierter Orangennektar war zwar laut Deklaration mit 15 mg/100 ml Vitamin E angereichert, der analytisch ermittelte Vitamin E-Gehalt lag jedoch unter der Nachweisgrenze. Die Zutat war wohl schlichtweg vergessen worden.

605 mg/l betrug der Vitamin C-Gehalt eines Orangensaftes aus Orangensaftkonzentrat. Zwar sind Orangen von Natur aus reich an Vitamin C, insbesondere in aus Konzentrat hergestellten Erzeugnissen wird ein Gehalt von 500 mg/l natürlicherweise jedoch nicht überschritten. Der Zusatz ist zulässig, muss aber deklariert werden. Dies wurde hier unterlassen.

Einem Zitronensirup war mit 8100 mg/l zu viel Ascorbinsäure zugesetzt worden. Zwar gilt für das Antioxidationsmittel Ascorbinsäure keine Mengenbegrenzung, nach der sog. quantum satis-Regelung der ZZulV darf aber nur so viel zugesetzt werden, wie erforderlich ist, um die gewünschte Wirkung zu erzielen. 500 mg/l, also ca. 6% der vorgefundenen Menge hätten in diesem Fall bei weitem ausgereicht.

Apfelsaft als "Streckungsmittel"

Granatäpfel und Weintrauben weisen natürliche Sorbitgehalte allenfalls im Spurenbereich, also unter 200 mg/kg auf. In Litchi überschreitet der Sorbitgehalt 2,5 g/kg nicht. In einem Granatapfelsaft und einem Trauben-Litchi-Saft, der laut Deklaration zu 90% aus Traubensaft besteht, sind demnach Sorbitgehalte zu erwarten, die deutlich weniger als 500 mg/l betragen. Gefunden wurden allerdings 2.570 bzw. 1.830 mg/l. Es liegt auf der Hand, dass die Erzeugnisse mit sorbithaltigem Kern- oder Steinobstsaft (z. B. Apfelsaft) verfälscht wurden.

Verbraucherbeschwerden

In mehreren Beschwerdeproben – überwiegend in Weichpackungen abgefüllt – fanden sich teils voluminöse, gummiartig feste Fremdkörper. Es handelte sich ausnahmslos um stark verfestigte Pilzmycele. Auch gesundheitliche Beschwerden traten bei manchen Verbrauchern nach dem Genuss von Fruchtsäften und -nektaren auf. Geschildert wurden Übelkeit, Magenschmerzen, Juckreiz, Atemnot, Schwindel, Durchfall, mehrstündiges Erbrechen und ein pelziges Zungengefühl. Sofern noch original verschlossene Gebinde für die Untersuchung zur Verfügung standen, wurde auch eine Verkostung durchgeführt. In keinem Fall konnten die Angaben zu den genannten Gesundheitsbeschwerden plausibel nachvollzogen werden. Derartige Symptome müssen nicht mit dem Verzehr des verdächtigten Lebensmittels in Zusammenhang stehen. Sie können auch von einem anderen im fraglichen Zeitraum verzehrten Lebensmittel herrühren. Auch völlig andere Ursachen sind vorstellbar, z. B. ein Virusinfekt. Das LGL empfiehlt in solchen Fällen immer die Einbeziehung eines Arztes.

Verschiedenes

Schwarze Johannisbeeren sind bekannt für ihren hohen Vitamin C-Gehalt. Viel zu wenig davon enthielten jedoch acht daraus hergestellte Nektare. Offenbar erfolgte die Verarbeitung der Früchte nicht schonend genug. Je einem naturtrüben Birnen- und Apfelsaft wurde das Antioxidationsmittel Ascorbinsäure zugesetzt, die notwendige Kennzeichnung fehlte jedoch. Zwei Fruchtsäfte schmeckten auffallend säurearm und mild. Hier hatte sich auf mikrobiellem Weg Apfelsäure zu Milchsäure abgebaut. Anscheinend war nicht mehr gesundes Obst verarbeitet worden. Glucosesirup wurde zur Süßung von zwei schwarzen Johannisbeernektaren verwendet, deklariert war allerdings der etwas teurere Zucker. Dagegen war eine Beschwerdeprobe Traubensaft nicht zu beanstanden. Die darin bemängelten roten Fremdkörper konnten als Weinstein identifiziert werden. Die hohen Gehalte von 114 mg/l Natrium und 16 mg/l Nitrat in einem Orangensaft aus Orangensaftkonzentrat und von 220 mg/l Natrium in einem Apfelsaft aus Apfelsaftkonzentrat wiesen auf ungeeignetes Rückverdünnungswasser hin. In einer Flasche noch original verschlossenen Apfelsaftes war ein Pilzmycel herangewachsen, außerdem befand er sich in alkoholischer und Milchsäuregärung. Augenscheinlich war die Pasteurisation nicht fachgerecht durchgeführt worden. Ein Sauerkirschnektar wies einen deutlichen Kochton auf, der Gehalt an Hydroxymethylfurfural als Indikator für eine unangemessene Erhitzung lag mit 34 mg/l viel zu hoch. Offenbar war bei der Pasteurisation zu stark oder ungleichmäßig erhitzt worden. Auch der überhöhte Patulin-Gehalt in einem Apfelsaft wies auf hygienische Mängel hin. Der Fruchtgehalt eines weiteren Sauerkirschnektars war mit etwa 16% viel zu gering. Die Deklaration eines Gehaltes von 35% wurde daher als Irreführung bewertet.

Ein Produkt mit 25% Sanddorn-Anteil wurde als Sanddornsaft in Verkehr gebracht, die korrekte Bezeichnung für ein derartiges Produkt lautet aber "Sanddornnektar". Zusätzlich aromatisiert wurde ein Apfel-Kirsch-Nektar. Dies war zwar deklariert, jedoch ist der Zusatz von Aromen zu Fruchtnektaren grundsätzlich nicht erlaubt. Ein Trauben- und ein Birnensaft warben mit dem Hinweis "ohne Zuckerzusatz". Da aber zu Traubensaft wegen seines hohen natürlichen Zuckergehaltes und zu Birnensaft wegen des niedrigen Fruchtsäuregehaltes ohnehin kein Zucker zugesetzt werden darf, wurde dieser Hinweis nicht akzeptiert. Andere Kennzeichnungsmängel, wie fehlerhafte Nährwerttabellen, fehlende Mengenkennzeichnung (QUID), unvollständige Zutatenverzeichnisse sowie Kennzeichnung ausschließlich in einer Fremdsprache waren weitere Beanstandungsgründe.

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