Kennzeichnung von Fleischdrehspießen und Döner-Kebab (Kebap)
Abstract
Das LGL prüfte im Rahmen einer Schwerpunktaktivität im Auftrag des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) gemeinsam mit den für die Betriebe zuständigen Vor-Ort-Behörden im Jahr 2024 die Kennzeichnung von Fleischdrehspießen und Döner-Kebab in Imbissbetrieben, die selbst Fleischdrehspieße herstellten, sowie bei Herstellern, Großhändlern und Importeuren. Ziel war es festzustellen, ob die rechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Die Kontrollen zeigten insbesondere bei Herstellern und im Großhandel Abweichungen zwischen verwendeten Zutaten und Kennzeichnung. Imbissbetriebe, die selbst Spieße steckten, stellten überwiegend Produkte her, die den Vorgaben entsprachen.
Hintergrund
In den Leitsätzen für Fleisch und Fleischerzeugnisse des Deutschen Lebensmittelbuches wird die allgemeine Verkehrsauffassung von Fleischdrehspießen mit der Bezeichnung „Döner Kebab/p“ und „Hähnchen-/Puten-Döner Kebab/p“ definiert. So ist beispielsweise der Hackfleischanteil bei Rind-, Kalb- oder Schaffleisch-Dönern auf 60 % limitiert und außer Salz und Gewürzen sowie gegebenenfalls Eiern, Zwiebeln, Öl, Milch und Joghurt enthält ein „Döner Kebab/p“ üblicherweise keine weiteren zusätzlichen Zutaten.
Wird von dieser Verkehrsauffassung abgewichen, kann dies – sofern es sich lediglich um geringfügige Abweichungen handelt – in der Bezeichnung kenntlich gemacht werden, z.B. als „Döner Kebab mit Trinkwasser und Stärke“. Weicht ein Fleischspieß stärker von diesen Vorgaben ab, darf er nicht mehr als „Döner Kebab/p“ bezeichnet werden. Häufig stellen die Überwachungsbehörden bei Routinekontrollen von Imbissbetrieben sowohl eine nicht korrekte Bezeichnung von Fleischdrehspießen als „Döner Kebab/p“, als auch Verstöße bei der Kennzeichnung der verwendeten Tierart, der enthaltenen Allergene und eingesetzten Zusatzstoffe fest.
Aus diesem Grund prüfte das LGL im Rahmen einer Schwerpunktaktivität im Jahr 2024 den Status Quo hinsichtlich der Kennzeichnung der angebotenen Fleischdrehspieße in den Imbissbetrieben. In diesem Zusammenhang wurden auch Hersteller, Großhändler und Importeure von Fleischdrehspießen überprüft. Dabei lag der Fokus auf der korrekten Kennzeichnung der ausgehenden Produkte, einschließlich einer Dokumentenprüfung und dem Abgleich mit verwendeten und gelagerten Zutaten.
Ergebnisse
Da ein Großteil der Imbissbetriebe die Fleischdrehspieße nicht selbst steckt, sondern diese von großen Betrieben, die sich auf die Herstellung von Fleischdrehspießen spezialisiert haben, bzw. über Großhändler / Importeure bezieht, wurden in einem ersten Schritt Betriebskontrollen bei großen Steckbetrieben und Großhändlern bzw. Importeuren durchgeführt.
Dabei wurden insbesondere bei den größeren Steckbetrieben Abweichungen zwischen eingesetzten Zutaten und der Kennzeichnung festgestellt. In fünf von neun Betrieben wurden die Spieße u. a. nach speziellen Kundenanforderungen gesteckt, ohne dass die exakte Rezeptur schriftlich festgelegt war. Dabei wurden z. B. unterschiedliche Gewürzmischungen verwendet, die Kennzeichnung auf den Etiketten jedoch nicht individuell angepasst.
Auch setzten einige Betriebe zur besseren Verbindung der einzelnen Fleischstücke das Enzym Transglutaminase ein, welches, entgegen der rechtlichen Vorgaben, nicht gekennzeichnet wurde.
Bei den vier kontrollierten Großhändlern / Importeuren, die teilweise ihre Spieße aus anderen EU-Mitgliedstaaten wie Polen oder Frankreich bezogen, wurden ebenfalls Kennzeichnungsmängel festgestellt. Beispielweise stimmten die Etikettierungen nicht immer mit den zugehörigen Unterlagen (z. B. Produktspezifikation) überein. In einem Betrieb entsprach ein als Puten-Döner bezeichnetes Produkt aufgrund der im Zutatenverzeichnis aufgeführten Inhaltsstoffe nicht einem „Puten-Döner Kebab/p“ im Sinne der Deutschen Leitsätze.
In einem weiteren Schritt wurden sieben kleinere Imbissbetriebe, die, bis auf einen Betrieb, selbst Spieße für den Verkauf an Endverbraucher im eigenen Betrieb herstellten, kontrolliert. Die Betriebe steckten alle echten „Döner Kebab/p“ bzw. die Geflügelvariante im Sinne der Leitsätze. Vereinzelt wurden Kennzeichnungsverstöße bei der Angabe von Allergenen, Zusatzstoffen (z. B. Glutamat) und der verwendeten Tierart festgestellt.
Fazit
Das Ergebnis der Schwerpunktaktivität zeigt, dass bei der Kennzeichnung von „Döner Kebab/p“ und sonstigen Fleischdrehspießen in Imbissbetrieben noch Verbesserungsbedarf besteht. Hierzu muss primär in großen Steckbetrieben auf eine korrekte Deklaration der Spieße geachtet werden. Nur wenn die Hersteller die Zutaten, die Tierart, enthaltene Allergene und Zusatzstoffe richtig angeben bzw. einsetzen, kann eine korrekte Kennzeichnung des Endprodukts bis hin zum Verbraucher erfolgen.

