Nitrosamine – Untersuchungsergebnisse 2009

2009 untersuchte das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) 338 Proben Lebensmittel, Rohstoffe, Bedarfsgegenstände und Kosmetika auf Nitrosamine. Diese krebserregenden Substanzen entstehen unter bestimmten Voraussetzungen aus Nitriten und Aminen. Nennenswerte Quellen für den Menschen neben Tabakrauch können Lebensmittel, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände aus Gummi sein.

Bier und Malz

Beim Darren des Gerstenmalzes können aus natürlichen Inhaltsstoffen der Gerste und stickoxidhaltigen Gasen Nitrosamine entstehen. Durch technologische Verbesserungen konnte nach Untersuchungen des LGL die Nitrosaminbelastung in Malz und Bier deutlich gesenkt werden. Von 143 Bierproben lag lediglich bei einer Probe der Gehalt an N-Nitrosodimethylamin (NDMA) mit 0,56 µg/kg geringfügig über dem Richtwert. Auch beim Braumalz war nur in einer von 19 Proben der Richtwert mit 2,6 µg/kg knapp überschritten.

Bedarfsgegenstände

Gummiartikel wie Babysauger und Luftballons können aus Resten von Vulkanisationsbeschleunigern nitrosierbare Stoffe enthalten, aus denen sich bei der Lagerung und beim Gebrauch Nitrosamine bilden können. Eine weitere Quelle stellen Konservierungsstoffe bei der Latexgewinnung dar. Es wurden 25 Proben Luftballons und 16 Proben Trink-/Flaschensauger auf Nitrosamine und nitrosierbare Stoffe untersucht. Alle Sauger entsprachen bezüglich der Freisetzung dieser Stoffe den gesetzlichen Anforderungen. Bei den Luftballonproben war der Grenzwert für Nitrosamine von 50 µg/kg mit 271 beziehungsweise 71 µg/kg bei zwei Proben überschritten. Bei einer dieser beiden Proben und bei zwei weiteren war der Grenzwert für nitrosierbare Stoffe von 1.000 µg/kg nicht eingehalten (höchste gemessene Abgabe: 1.610 µg/kg Luftballon).

Kosmetische Mittel

Kosmetische Mittel können durch kontaminierte Rohstoffe oder durch Reaktionen zwischen verschiedenen Inhaltsstoffen mit Nitrosaminen, insbesondere mit N-Nitrosodiethanolamin (NDELA), belastet sein. Nach der Kosmetikverordnung dürfen Nitrosamine in kosmetischen Mitteln nur in technologisch unvermeidbaren Mengen von maximal 20 µg/kg enthalten sein. Das LGL untersuchte im Berichtsjahr 135 Proben aus den in Tabelle 3.5.14b aufgeführten Produktgruppen. Bei den Hautreinigungsmitteln lieferte eine Handwaschpaste mit 337 µg/kg NDELA den höchsten Wert. In einer Probe Flüssigseife stellte das LGL 93 µg/kg fest. Drei Proben Wimperntusche und zwei Proben Schminke enthielten 31 bis 128 µg/kg und zwei Haarfärbemittel 57 und 200 µg/kg. In einer von 35 Proben Tätowiermittel und Permanent Make-up-Produkte (PMU) wies das LGL 73 µg/kg NDELA nach. Ergänzende Untersuchungen auf flüchtige Nitrosamine ergaben bei vier dieser Proben geringe Spuren von Nitrosodimethylamin (NDMA) beziehungsweise Nitrosodibuthylamin (NDBA).

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