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Förderung fachärztliche Weiterbildung in (drohend) unterversorgten Planungsbereichen - KVB
Schlagworte
Allgemein
Zielgruppe
- Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung zum Facharzt
- Fachärztinnen und Fachärzte
Träger des Programms
Kassenärztliche Vereinigung Bayerns
Art der Förderung
Finanzielle Förderung
Regierungsbezirk
Mittelfranken, Niederbayern, Oberbayern, Oberfranken, Oberpfalz, Schwaben, Unterfranken
Kurzbeschreibung
Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB) hat zum 1. Juni 2026 eine zusätzliche Fördermaßnahme zur Unterstützung der fachärztlichen Weiterbildung in Regionen mit (drohender) Unterversorgung initiiert. Diese unterscheidet sich von der Weiterbildungsförderung nach § 75a SGB V dahingehend, dass sie sich an einen enger definierten Empfängerkreis richtet: Adressiert werden aktive Weiterbilder in Planungsbereichen, in denen für die jeweilige Fachgruppe des Arztes oder der Ärztin in Weiterbildung eine drohende Unterversorgung oder Unterversorgung festgestellt wurde. Die Förderung mit 5.800 Euro pro Monat in Vollzeit (Teilzeit anteilig) läuft bis zum 31. Mai 2028. Sie wird als Pilot von der KV Bayerns und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie Ersatzkassen finanziert.
Mit der neuen Förderung verfolgt die KVB das strategische Ziel, nachhaltige und zukunftsfähige Versorgungsstrukturen im fachärztlichen Bereich zu stärken. Durch die Gewinnung zusätzlicher Weiterbilderinnen und Weiterbilder sollen frühzeitig potenzielle Praxisnachfolgerinnen und -nachfolger identifiziert und damit drohende Versorgungslücken langfristig vermieden werden. Die Maßnahme leistet somit einen wichtigen Beitrag zur flächendeckenden Sicherstellung der ambulanten Versorgung in Bayern.
Den Antrag zur Förderung stellt der/die weiterbildende Arzt oder Ärztin, bei dem der/die jeweilige Arzt oder Ärztin in Weiterbildung beschäftigt werden soll. Die genehmigten Fördermittel haben Antragsteller oder Antragstellerin in voller Höhe an den Arzt oder die Ärztin in Weiterbildung weiterzureichen.
Förderung
Beschreibung
Die Höhe des Förderbetrages beträgt 5.800 €. Für Teilzeitbeschäftigungen wird der Förderbetrag entsprechend des Umfangs der Tätigkeit anteilig bemessen. Die anstellende Praxis bzw. das anstellende MVZ ist verpflichtet, den Förderbetrag dem Arzt oder der Ärztin in Weiterbildung ohne Abzüge weiterzugeben. Soweit die von uns gezahlte Förderung im konkreten Fall die im Krankenhaus übliche Vergütung unterschreitet, ist der an den Arzt oder Ärztin in Weiterbildung weiterzuleitende Förderbetrag von der anstellenden Praxis bzw. vom anstellenden MVZ auf das Niveau der im Krankenhaus üblichen Vergütung anzuheben und in dieser Höhe vollständig an den Arzt oder die Ärztin in Weiterbildung auszuzahlen.
Finanzierung
Jährliches Fördervolumen, Fördergrenze
Für die Fördermaßnahme werden festgelegte Finanzmittel bereitgestellt (Förderbudget). Die Vergabe der Stellen erfolgt nach der Reihenfolge der Antragseingänge (maßgeblich ist Zeitpunkt des Eingangs des vollständigen Antrags bei der KVB).
Übersteigt die Anzahl von vollständigen, taggleich gestellten Anträgen das zur Verfügung stehende Förderkontingent, erfolgt die Auswahl der Stellenbewerber nach festgelegten Kriterien (in absteigender Reihenfolge gemäß der nachstehenden Aufzählung):
- Die Weiterbildung findet in einem Planungsbereich statt, der unterversorgt ist (Unterversorgung vor drohender Unterversorgung).
- Dem Antragsteller wurde noch keine Förderung nach dieser Förderung bewilligt (Erstantrag bevorzugt).
- Der Arzt bzw. die Ärztin in Weiterbildung befindet sich bereits im ambulanten Weiterbildungsabschnitt.
- Die verpflichtend im Krankenhaus zu leistenden Weiterbildungsabschnitte sind bereits absolviert.
Allgemeine Informationen zum Förderprogramm
Förderzeitraum
Die Fördermaßnahme trat zum 1. Juni 2026 in Kraft und endet bei einer Laufzeit von 2 Jahren am 31. Mai 2028. In diesem Zeitraum können Anträge auf die Förderung gestellt werden. Anträge können maximal 6 Monate vor Start der Weiterbildung gestellt werden.
Es gibt keine Mindestweiterbildungszeit.
Als maximale Förderdauer der fachärztlichen Weiterbildung gelten die in der jeweils aktuellen Fassung der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vorgesehenen Mindest-Weiterbildungszeiten für die Anerkennung zum jeweiligen Facharzt; unabhängig hiervon ist eine Förderung auf maximal 24 Monate in Vollzeit begrenzt (Teilzeit entsprechend länger).
Verpflichtungen/Gegenleistungen & Nichteinhaltung der Verpflichtung
Für den Arzt oder Ärztin in Weiterbildung: Absichtserklärung den entsprechenden Facharzt anzustreben und nach Beendigung der Weiterbildungszeit an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen.
Erstmalige Durchführung des Programms
Das Programm besteht seit Juni/2026.
Facharztrichtung
Siehe Webseite – Arztgruppen, für die in bestimmten Planungsbereichen eine Unterversorgung droht bzw. festgestellt wurde.
Weitere Voraussetzungen
Grundvoraussetzung ist, dass im Planungsbereich, in dem die Weiterbildungsstätte liegt, für die angestrebte Fachgruppe des Arztes bzw. der Ärztin in Weiterbildung (drohende) Unterversorgung besteht. Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt der Antragstellung und die aktuell gültigen Beschlüsse des Landesausschusses Ärzte und Krankenkassen in Bayern.
Der im Rahmen der Förderung beantragte Weiterbildungsabschnitt muss auf die Weiterbildung des Arztes in Weiterbildung anrechnungsfähig sein (entsprechend der jeweiligen Weiterbildungsordnung). Dies wird von der Bayerischen Landesärztekammer geprüft. Eine Weiterbildung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 12 Stunden ist förderfähig, soweit und solange diese nach den Vorgaben der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns in der jeweils gültigen Fassung anrechnungsfähig ist.
Grundvoraussetzung für die Förderung ist zudem eine Genehmigung zur Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten. Diese kann nicht rückwirkend ausgestellt werden und muss vor Antritt des Weiterzubildenden vorliegen. Tipp: Die Genehmigung zur Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten vor der Antragstellung auf Förderung beantragen.
Zu beachten: Liegt eine Zweigpraxis in einem (drohend) unterversorgten Planungsbereich, kann die Förderung beantragt werden. Voraussetzung ist, dass mindestens ein Tag pro Woche die Weiterbildung in dieser Zweigpraxis stattfindet.
Die Förderung vom selben Weiterbildungsabschnitt auf Grundlage anderer Weiterbildungsförderungen der KVB (insbesondere gemäß §75a SGB V) ist ausgeschlossen.
Bewerbung
Bewerbungsmodalitäten
Anträge können bis zum 31. Mai 2028 (Laufzeit der Fördermaßnahme) jederzeit gestellt werden, solange Finanzmittel verfügbar sind.
Die Vergabe der Stellen erfolgt nach der Reihenfolge der Antragseingänge. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs des vollständigen Antrags bei der KVB. Übersteigt die Anzahl von vollständigen, taggleich gestellten Anträgen das aktuell zur Verfügung stehende Förderkontingent, erfolgt die Auswahl der Stellenbewerber nach festgelegten Kriterien.
Sonstiges
Die Förderung kann zurückgefordert werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Förderbetrag nicht in voller Höhe weitergegeben wird, die Anforderungen der Richtlinie nicht erfüllt sind/waren oder die Weiterbildung nicht im Einklang mit der WBO sattfindet.
Kontakt
Webseite
https://www.kvb.de/mitglieder/praxisfuehrung/foerderungen/weiterbildungsfoerderung
https://www.kvb.de/mitglieder/praxisfuehrung/foerderungen/weiterbildungsfoerderung#c19441
Kontakt
Weiterbildungsfoerderung@kvb.de
Datum letzte Aktualisierung: 04.09.2026
