REACH und Arbeitsschutz

Wie wirkt sich die Umsetzung der REACH-V auf den Arbeitsschutz aus?

Auch nach dem Inkrafttreten der REACH-V behält das Arbeitsschutzrecht seine Gültigkeit. Das heißt, der Arbeitgeber ist weiterhin verpflichtet, arbeitsplatzbezogene Gefährdungsanalysen durchzuführen. Die dazu benötigten Grundinformationen konnte er - neben den Verpackungsinformationen - früher vor allem aus den Sicherheitsdatenblättern beziehen, deren Informationen aber manchmal nicht ausreichten. Bei der Anwendung war der Arbeitgeber deswegen in der Regel auf sich gestellt.

Die Informationsquelle Sicherheitsdatenblatt erhält seit dem Inkrafttreten der REACH-V eine Schlüsselrolle bei der Informationsweitergabe und wird für den Arbeitgeber sinnvoll erweitert. Wird ein gefährlicher Stoff in einer Menge > 10 t/a in Verkehr gebracht, so werden von dem Hersteller/Importeur (H/I) die einschlägigen Expositionsszenarien einschließlich der Risikomanagementmaßnahmen und Verwendungsbedingungen in einem Anhang des Sicherheitsdatenblatts mitgeliefert (erweitertes Sicherheitsdatenblatt).

Das heißt, H/I müssen die Informationen zur möglichen Gefährlichkeit eines Stoffes mit dessen Verwendung bei den Kunden verknüpfen. Hier kommt eine weitere Neuerung der REACH-V zum Tragen: die Kommunikation in der Lieferkette. Bedingt durch die Anforderungen der REACH-V muss jetzt der H/I festlegen, wie der Kunde (nachgeschalteter Verwender – downstream-user (DU)) mit seinem Stoff oder seiner Zubereitung umzugehen hat beziehungsweise wofür er ihn/sie verwenden darf. Der H/I hat also die Informationen über die Eigenschaften seines Stoffes – hier besonders interessant in Bezug auf die Gefährdung der Gesundheit. Der DU hat die Informationen über die Verwendung dieses Stoffes vor Ort. Durch Informationsaustausch entsteht eine Kommunikation in beide Richtungen der Lieferkette. Im Idealfall versetzt dieser Informationsaustausch den H/I in die Lage, einen Stoffsicherheitsbericht zu erstellen, der verwendungsbezogene Expositionsszenarien seiner Kunden enthält.

Diese Informationen sollen dem Arbeitgeber auch als Hilfestellung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung dienen, ersetzen aber nicht seine diesbezügliche Verantwortung.

Bei Fragen zur Umsetzung können sich die Arbeitgeber aber auch weiterhin an die Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen wenden. Diese sind in Bayern für die Überwachung der Bestimmungen der REACH-V zuständig, was wiederum heißt, dass sie neben der Beratung auch berechtigt sind, Besichtigungen vor Ort durchzuführen und gegebenenfalls Anordnungen zu erlassen.

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