Infektionsgefährdung

Eine Infektionsgefährdung kann sich bei Menschen ergeben, die beruflich mit biologischen Arbeitsstoffen oder mit Materialien und Gegenständen in Berührung kommen, denen biologische Arbeitsstoffe mit infektiösen Wirkungen anhaften. Biologische Arbeitsstoffe können auch durch Tiere und Parasiten auf entsprechend exponierte Beschäftigte übertragen werden (Zoonosen). Zu den biologischen Arbeitsstoffen gehören natürliche und gentechnisch veränderte Viren, Pilze, Bakterien, Protozoen, Zellkulturen, humane Endoparasiten sowie mit transmissiblen, spongiformen Enzephalopathien (TSE) assoziierte Agenzien, die beim Menschen Infektionen, aber auch sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können.

Durch eine Erregerübertragung, die durch unzureichende Beachtung hygienischer Grundregeln sowie durch perkutane Verletzungen (z. B. Nadelstichverletzungen) denkbar sind, können sich gesundheitliche Gefährdungen wie z. B. Hepatitis-Erkrankungen, AIDS, Tuberkulose, Grippe, Gürtelrose, Herpessimplex-Infektionen, Magen-Darm-Erkrankungen und Haut- und Wundinfektionen ergeben. Zu diesen Gefährdungen zählt auch die Übertragung multiresistenter Erreger, z. B. MRSA im Gesundheitswesen und in der Landwirtschaft.

Damit die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz potenziell gefährdeter Beschäftigter getroffen werden, verpflichten die Biostoffverordnung (BiostoffV) und das Arbeitsschutzgesetz den Arbeitgeber, eine Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsplätze durchzuführen. Dabei werden biologische Arbeitsstoffe entsprechend dem von ihnen ausgehenden Infektionsrisiko gemäß internationaler Absprache in vier Risikogruppen eingestuft. Je nach Art der Tätigkeit und der damit verbundenen Gefährdung für die Beschäftigten müssen als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung der Tätigkeit eine Schutzstufe zugeordnet und entsprechende Schutzmaßnahmen getroffen werden. Hierbei sind neben der Infektionsgefährdung auch sensibilisierende und/oder toxische Wirkungen der biologischen Arbeitsstoffe zu berücksichtigen. Da gerade bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen arbeitsmedizinische Aspekte wesentliche Bestandteile der Prävention sind, verpflichtet die BioStoffV den Arbeitgeber auch, für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Die Gefahr einer Infektionskrankheit besteht durch biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2 bis 4.

Die grundlegenden Hygienemaßnahmen für einzelne Arbeitsbereiche sind in den entsprechenden Technischen Regeln spezifiziert. So legt beispielsweise die TRBA 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege" umfangreiche spezifische Hygienestandards fest.