Status-Untersuchungen Afrikanische Schweinepest (ASP):
ASP-Früherkennungsprogramm

Verbringen von Schweinen im Seuchenfall

Im Falle des Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest (ASP) beim Wildschwein ist das Verbringen von Schweinen aus den Sperrzonen streng reglementiert. Grundsätzlich dürfen Schweine aus den Sperrzonen nicht außerhalb dieser Zonen verbracht werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausnahmeregelungen vom grundsätzlichen Verbot solcher Verbringungen greifen.

Diese Ausnahmeregelungen benennt das neue „Animal Health Law“ (AHL, EU-Tiergesundheitsrechtakt) in seinen Rechtsakten: VO 2016/429 (Basis-Rechstakt), DVO 2021/605 und DelVO 2020/687. Für eine entsprechende Ausnahmegenehmigung für die Verbringung von Schweinen aus Sperrzonen müssen nach neuem Recht verstärkte Biosicherheitsmaßnahmen im Betrieb umgesetzt sein sowie klinische und labordiagnostische Untersuchungen zum Ausschluss der ASP an Schweinen im Betrieb durchgeführt werden.

Voraussetzungen für die Verbringung von Schweinen aus einer Sperrzone

Aufgrund der neuen Rechtslage (EU-Tiergesundheitsrechtsakt, AHL) ergeben sich Neuerungen in Bezug auf die Untersuchungen von Schweinen für entsprechende Verbringungen im ASP-Seuchenfall sowie für die Vorbereitung auf den Seuchenfall.

Die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Verbringung von Schweinen aus Sperrzonen umfassen:

  • Amtliche Betriebsinspektion (inkl. Klinischer Untersuchung der Schweine)
  • Einhaltung von „verstärkten Biosicherheitsmaßnahmen“
  • Durchführung der „ständigen Überwachung“ (virologische Untersuchung von verendeten Schweinen auf ASP) mind. 15 Tage vor der Verbringung

Amtliche Betriebsinspektion

Eine wesentliche Änderung nach dem neuen AHL ist, dass für eine Verbringung von Schweinen aus Sperrzonen ausnahmslos eine amtliche Betriebsinspektion (BI) durchgeführt werden muss. Damit gibt es die bislang bestehende Möglichkeit, ohne amtliche BI einzelne Schweine unmittelbar vor der Verbringung frei zu testen (sog. Anlass-Untersuchung) nicht mehr. Die amtliche BI kann wie bisher durch von der Behörde beauftragte Tierärzte durchgeführt werden. Neu ist, dass die amtliche BI unmittelbar nach Aufnahme eines Betriebes in eine Sperrzone durchgeführt werden muss oder alternativ auch vor Aufnahme eines Betriebes in eine Sperrzone, wenn diese BI innerhalb der letzten drei Monate vor der Verbringung erfolgt ist. Die amtliche BI umfasst:

  • Klinische Untersuchung gehaltener Schweine gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. a) der DVO (EU) 2021/605
  • Überprüfung der verstärkten Biosicherheitsmaßnahmen gemäß Anh. II der DVO (EU) 2021/605

Verstärkte Biosicherheit

Eine Verbringung von Schweinen kann nur genehmigt werden, wenn die Anforderungen der verstärkten Biosicherheit gemäß Anh. II der DVO (EU) 2021/605 erfüllt sind. Diese umfassen u. a. Regelungen zur Personal- und Betriebshygiene sowie bauliche und organisatorische Vorgaben. Neben den geforderten verstärkten Biosicherheitsmaßnahmen gelten die Anforderungen in der Schweinehaltungshygiene-Verordnung weiterhin vollumfänglich.

„Ständige Überwachung“ (virologische Untersuchung von verendeten Schweinen auf ASP)

Ebenso muss eine „ständige Überwachung“ gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. c) der DVO (EU) 2021/605 zumindest im Zeitraum von 15 Tagen vor der Verbringung durchgeführt werden. Es müssen wie bislang wöchentlich die ersten beiden verendeten, mehr als 60 Tage alten Schweine in jeder epidemiologischen Einheit (EE) untersucht werden. Neu ist die Regelung, dass in Fällen, in denen keine über 60 Tage alten Schweine verendet sind, alle verendeten, entwöhnten Schweine jeder EE zu untersuchen sind. Entsprechend haben nun auch Todmeldungen bzw. Nullmeldungen für alle entwöhnten Schweine jeder EE zu erfolgen.

„Freiwilliges Verfahren Status-Untersuchung ASP“ und Vorbereitung auf den Seuchenfall

Wie bisher bietet die Teilnahme am „Freiwilligen Status-Verfahren ASP“ die Möglichkeit, unmittelbar nach der Aufnahme des Betriebes in eine ASP-Sperrzone Schweine ohne zeitliche Verzögerung aus der Sperrzone verbringen zu können. Aufgrund der neuen Rechtslage muss hierfür auf eine quartalsweise Durchführung der amtlichen BI umgestellt werden (siehe Variante 1 und 2).
Den schweinehaltenden Betrieben stehen jedoch weitere Möglichkeiten offen, sich auf einen Ausbruch der ASP beim Wildschwein vorzubereiten:

Varianten der amtlichen BI
Variante Amtliche BI
+ Einhaltung der
"Verstärkten
Biosicherheit“
„Ständige Überwachung“ Hinweise

1

Quartalsweise Durchführung Kontinuierliche Durchführung Keine Wartezeiten vor Verbringung

2

Quartalsweise Durchführung

Nein

Wartezeit (max. 15 Tage) vor Verbringung

3

Einmalig oder vereinzelt (verstärkte Biosicherheitsmaßnahmen werden dauerhaft aufrecht erhalten) Kontinuierliche Durchführung Betrieb ist auf die Einhaltung der verstärkten Biosicherheitsmaßnahmen vorbereitet ggf.
Wartezeit vor Verbringung

4

Einmalig oder vereinzelt (verstärkte Biosicherheitsmaßnahmen werden dauerhaft aufrecht erhalten) Nein Betrieb ist auf die Einhaltung der verstärkten Biosicherheitsmaßnahmen vorbereitet
Wartezeit (mind. 15 Tage) vor Verbringung

5

Nein Kontinuierliche
Durchführung
ggf. Wartezeit vor Verbringung
ggf. Mängel bei den „Verstärkten Biosicherheitsmaßnahmen“ werden nicht frühzeitig erkannt und behoben

6

Nein Nein Durchführung amtliche BI nach Aufnahme Betrieb in SZ Wartezeit (mind. 15 Tage) ggf. Mängel bei den „Verstärkten Biosicherheitsmaßnahmen“ werden nicht frühzeitig erkannt und behoben

Für die Variante 1-4 ist das Anmeldeformular für die Teilnahme am „Freiwilligen Verfahren Status-Untersuchung ASP“ zu verwenden. Dies gilt auch für Betreibe, die am schon bestehenden Verfahren teilnehmen.

Dokumentation und Erfassung der Maßnahmen

Bei der amtlichen Betriebsinspektion sind vom beauftragten Tierarzt die folgenden Dokumente vollumfänglich auszufüllen und der Behörde zu übermitteln.

Die elektronische Erfassung der Maßnahmen erfolgt wie bisher grundsätzlich in der HIT-Datenbank (bzw. TIZIAN).

Meldungen durch den Tierhalter

  • Während der Durchführung der „ständigen Überwachung“: Erstellung eines HIT-Untersuchungsantrages für die virologische Untersuchung von verendeten Schweinen
  • Während der Durchführung der „ständigen Überwachung“: wöchentliche Meldungen von verendeten, entwöhnten Schweinen (Todmeldungen und Nullmeldungen, getrennt nach Schweinen > 60 Tage alt und < 60 Tage alt)
  • Erteilung einer Hoftierarzt-Vollmacht für den beauftragten Tierarzt

Meldungen durch den Tierarzt

  • Durchführung der amtlichen BI

Meldungen durch die Veterinärbehörde

  • Prüfung der übersandten Dokumente (Checklisten) und der Angaben zur amtlichen BI sowie Erfassung der amtlichen BI (HIT)
  • Teilnahme des Betriebes am Verfahren (TIZIAN)

Weitere Informationen

Für sonstige Fragen steht die ASP-Hotline des LGL werktags Montag bis Donnerstag unter 09131 6808-5700 von 8:30 bis 12:00 Uhr und von 13.00 bis 15.30 Uhr sowie am Freitag von 08.30 bis 12.00 Uhr zur Verfügung.