Untersuchung von konventionellem Saat- und Pflanzgut sowie von Zierpflanzen auf gentechnisch veränderte Bestandteile

Zu den Aufgaben des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) beim Vollzug des Gentechnikgesetzes gehört auch die experimentelle Überwachung von Produkten. In diesem Zusammenhang wird geprüft, ob nur zugelassene gentechnisch veränderte Produkte in Bayern auf dem Markt sind und ob die Kennzeichnungsregeln beachtet werden.

Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Untersuchung von Saatgut, da Saatgut am Anfang der Produktionskette bei Lebensmitteln steht. Die Untersuchung von Saatgut besitzt auch eine Relevanz für den Umwelt- und Naturschutz, da ja Saatgut bei der Aussaat in die Umwelt gelangt. Enthält konventionelles Saatgut Beimengungen von gentechnisch veränderten Samen, kann es unter Umständen zu einer ungewollten Verbreitung von gentechnisch veränderten Pflanzen in der Umwelt kommen.

Wie können gentechnisch veränderte Bestandteile in konventionelles Saatgut gelangen?

Gentechnisch veränderte Pflanzen werden weltweit in großem Umfang angebaut, (siehe dazu z. B. www.transgen.de). Es handelt sich vor allem um transgene Sorten von Sojabohnen, Mais, Raps und Baumwolle. Die wichtigsten Anbauländer sind USA, Brasilien, Argentinien, Indien, Kanada und in der Zwischenzeit auch China.

In Ländern wie z. B. den USA oder Argentinien machen transgene Felder einen hohen Prozentsatz der gesamten Anbaufläche aus. Deshalb kann es bei der Erzeugung von konventionellem Saatgut in diesen Ländern zu Verunreinigungen mit transgenen Sorten kommen, z. B. durch Einkreuzung oder Vermischung beim Transport.

Zulassung von gentechnisch verändertem Saatgut

Gentechnisch veränderten Pflanzen werden in der EU in einem einheitlichen Verfahren zugelassen.

Drei EU-Rechtsvorschriften für die grüne Gentechnik

Für gentechnisch veränderte Produkte in Landwirtschaft und Lebensmittelherstellung gibt es in der EU drei zentrale Rechtsvorschriften:

  • Sollen vermehrungsfähige Pflanzen oder Samen in die EU eingeführt werden oder ist ein Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen geplant, ist die EU-Freisetzungsrichtlinie (2001/18/EG) zu berücksichtigen.
  • Sollen Lebensmittel oder Futtermittel in Verkehr gebracht werden, die aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO) bestehen oder hergestellt wurden, ist die Verordnung (EG) über gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel (1829/2003) zu beachten.
  • Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung gentechnisch veränderter Organismen sind in der Verordnung (EG) 1830/2003 geregelt

Wird eine Zulassung für die beiden genannten Zwecke angestrebt, können beide Genehmigungen in einem Verfahren beantragt werden.

Produkte, die aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellt werden, jedoch weder vermehrungsfähige gentechnisch veränderte Organismen enthalten noch für eine Anwendung als Lebens- oder Futtermittel gedacht sind (z. B. Baumwollhemd), müssen nicht nach gentechnikrechtlichen Vorschriften zugelassen werden.

Genehmigungsvoraussetzungen

Bevor ein Unternehmen einen Antrag auf Zulassung stellen kann, muss es umfangreiche Untersuchungen vornehmen, um die Unbedenklichkeit für Mensch, Tier und Umwelt zu belegen.

Sortenzulassung

Neben der gentechnikrechtlichen Zulassung ist bei gentechnisch verändertem Saatgut - wie bei konventionellen Pflanzen - eine Zulassung nach dem deutschen Saatgutverkehrsgesetz erforderlich.

Im Vorfeld der Sortenzulassung muss der Antragsteller durch eine so genannte Wertprüfung zeigen, dass die neue Sorte einen landeskulturellen Wert besitzt. Eine Sorte besitzt einen landeskulturellen Wert, wenn sie in der "Gesamtheit der wertbestimmenden Eigenschaften" besser abschneidet als vergleichbare Sorten.

In der EU zugelassene gentechnisch veränderte Produkte

Für den Anbau wurden in der EU bisher lediglich zwei gentechnisch veränderte Pflanzen zugelassen: die Maislinie MON810 und die Kartoffellinie Amflora. MON810-Mais wird in der EU in größerem Umfang nur in Spanien angebaut (siehe dazu z. B. www.transgen.de). In Deutschland ist der Anbau von Mais der Linie MON810 seit 2009 wegen eines nationalen Anbauverbots nicht mehr erlaubt. Zudem wurde die Anbauzulassung für die Amflora-Kartoffel am 13.12.2013 vom Gericht der Europäischen Union [EuG] aufgrund von Verfahrensfehlern für nichtig erklärt.

Überwachung

Zuständig für die Überwachung beim Vollzug des Gentechnikgesetzes in Bayern sind die Regierung von Oberbayern (Südbayern) und die Regierung von Unterfranken (Nordbayern). Führen die Saatgutanalysen des LGL zu Beanstandungen, können Anordnungen von diesen Behörden erlassen werden.

Untersuchungen des LGL

Konventionelles Saatgut wird mit molekularbiologischen Methoden auf mögliche Beimengungen von gentechnisch veränderten Samen überprüft. Gentechnisch veränderte Pflanzen, für die keine Anbaugenehmigung in der EU vorliegt, dürfen nicht angebaut werden. Konventionelles Saatgut darf keine Samen von nicht zugelassenen Pflanzen enthalten. Werden durch die behördliche Überwachung nicht zugelassene Bestandteile im Saatgut festgestellt, muss die Saatgutpartie vom Markt genommen werden.

Die Probenahme von Saatgut für die Gentechnik-Überwachung erfolgt in Bayern im Rahmen der Saatgutverkehrskontrolle. Die Probenahme wird von der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) koordiniert und von den amtlichen Probenehmern der örtlich zuständigen Landwirtschaftsämter durchgeführt. Grundlage der Probenahme sind die bundesweit angewandten Konzepte der Arbeitsgemeinschaft der Anerkennungsstellen für landwirtschaftliches Saat- und Pflanzgut in Deutschland (http://www.ag-akst.de/ ). Diese Probenahmekonzepte orientieren sich wiederum an den Richtlinien der International Seed Testing Association (ISTA).

Die Probennahme erfolgt stichprobenartig und risikoorientiert. Probenahme und Untersuchung der Proben finden im Regelfall vor dem üblicherweise für die Aussaat genutzten Zeitraum statt. Kommt es zu einer Beanstandung, kann die jeweilige Saatgutcharge noch vor der Aussaat aus dem Handel zurückgezogen werden.

Strategie der Analytik

Der Nachweis gentechnisch veränderter Bestandteile in Saatgut erfolgt in einem zweistufigen Verfahren. Zunächst wird mit Screening-Methoden geprüft, ob gentechnisch veränderte Bestandteile in der Probe nachgewiesen werden können. Bei einem positiven Ergebnis wird anschließend durch spezifische Nachweismethoden ermittelt, um welche gentechnisch veränderte Linie es sich in der Probe handelt.

Ein Screening ist ein auf bestimmte Kriterien (hier: DNA-Bereiche) ausgerichteter orientierender Siebtest. Um einen Nachweis auf gentechnische Veränderungen in einer Probe rationell zu führen, werden verschiedene Screening-Verfahren angewendet. Ziele eines Screenings sind einerseits eine breite Erfassung an möglichen gentechnischen Veränderungen und andererseits eine ökonomische Komponente, d.h. eine mit möglichst wenigen Nachweisverfahren zu erreichende Einengung der in Frage kommenden GVO für die anschließenden spezifischen Tests. Je nach untersuchter Pflanzenspezies können die verwendeten Verfahren und Testkombinationen unterschiedlich sein.

  • Nachweis der Spezies-DNA (z. B. Mais, Raps, Soja)
  • Screening auf genetische Elemente, (z. B. 35S-Promotor, nptII, nos-Terminator)
  • Konstrukt- und eventspezifischer Nachweis: Nachweis der eingebrachten Konstrukte bzw. Identifizierung von GVO-Linien (z. B. RoundupReady Soja, MON 810 Mais)

Untersuchungen von Zierpflanzen auf gentechnische Veränderungen

Nachdem im Jahr 2017 nicht zugelassene gentechnisch veränderte Petunien auf dem Markt gefunden wurden, wird am LGL seit 2017 auch Pflanzgut von Zierpflanzen auf gentechnische Veränderungen untersucht.