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Kennzeichnung
Die verpflichtende Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen ist insbesondere in der Tabakproduktverordnung geregelt.
In dieser werden spezifiziert:
- Warnhinweise (Wortlaut, Größe, Art der Anbringung)
- Angabe des Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalts im Zigarettenrauch
- Chargennummer
- Verbot von irreführenden Angaben wie z. B. "leicht", "mild", "niedriger Teergehalt"
Die Warnhinweise sollen die Verbraucher vor allem über die Gesundheitsgefahren des Tabakkonsums aufklären. Ein zulässiger allgemeiner Warnhinweis bei Tabakerzeugnissen zum Rauchen ist "Rauchen kann tödlich sein". Daneben ist bei diesen Produkten noch die Angabe eines ergänzenden Warnhinweises erforderlich wie z. B. "Rauchen verursacht tödlichen Lungenkrebs" oder "Rauchen in der Schwangerschaft schadet Ihrem Kind".
Weitere Vorschriften zur Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen sind in der Tabakverordnung geregelt. Hier ist unter anderem die Kennzeichnung ausgewählter Zusatzstoffe für bestimmte Tabakerzeugnisse vorgeschrieben. Zum Beispiel muss bei Schnupftabak der Zusatz von Konservierungsstoffen kenntlich gemacht werden.
Daneben ist es laut Vorläufigem Tabakgesetz unter anderem verboten, Tabakerzeugnisse mit irreführenden Aussagen, die zur Täuschung der Verbraucher geeignet sind, zu kennzeichnen oder Werbeaussagen bzw. Darstelllungen zu verwenden, die den Eindruck erwecken können, der Konsum von Tabakerzeugnissen sei gesundheitlich unbedenklich oder wirke sich günstig auf die Leistungsfähigkeit aus.
