Haarfärbemittel – Erste Ergebnisse der Überprüfungen auf Nitrosamine (2009)

Hintergrund

Foto einer Perücke mit gefärbten Haarsträhnen

Im Rahmen der Haarfarbenstrategie der EU wurden und werden Haarfarbstoffe durch ein wissenschaftliches Gremium der EU (Scientific Committee on Consumer Products, SCCP bzw. Scientific Committe on Consumer Safety, SCCS) hinsichtlich ihrer sicheren Verwendbarkeit bewertet (siehe http://ec.europa.eu/consumers/ sectors/cosmetics/cosmetic-products/ hair-dye-products/safety-strategy/index_en.htm).

Im April 2009 und im Februar 2010 wurden durch zwei EG-Richtlinien (2009/36/EG und 2010/4/EG) 19 Stoffe zur Verwendung in Haarfärbemitteln endgültig zugelassen. Bei elf dieser zugelassen Stoffe besteht aufgrund ihrer chemischen Natur die Möglichkeit, dass sie Nitrosamine enthalten können. Dieser Tatsache wurde in der rechtlichen Regelung Rechnung getragen, indem als Reinheitsanforderung festgelegt wurde, dass der Nitrosamingehalt in diesen Haarfarbstoffen unter 50 µg/kg liegen muss. Als weitere Auflagen zur Minimierung einer Nitrosaminbildung ist festgelegt, dass die Farben nicht zusammen mit nitrosierend wirkenden Systemen verwendet werden dürfen und in nitritfreien Behältern aufzubewahren sind. Alle elf potentiell mit Nitrosaminen verunreinigten Haarfarbstoffe sind für nichtoxidative Haarfärbemittel zugelassen, das heißt für Haarfärbeprodukte, die direkt ziehende Farbstoffe enthalten. Zwei dieser elf Substanzen dürfen auch in Oxidationshaarfärbemitteln eingesetzt werden.

Erste Untersuchungen

Das LGL hatte diese aktuellen Regelungen zum Anlass genommen, um 2009 in einer ersten Probenserie 17 Haarfärbemittel auf mögliche Gehalte an N-Nitrosodiethanolamin (NDELA) zu überprüfen. Bei den vorgelegten Proben handelte es sich um 14 Oxidations-Haarfarben (Zwei-Komponenten-Systeme: Farbkomponente und Entwicklerkomponente werden unmittelbar vor der Anwendung gemischt) und 3 Tönungen mit direkt ziehenden Farbstoffen (Ein-Komponenten-Systeme: werden direkt auf das Haar aufgetragen).

In keiner der 14 Oxidationshaarfarben war NDELA nachweisbar. Bei sechs dieser Produkte war dies zu erwarten, da sie laut Deklaration keine Farbkomponenten aufwiesen, die aufgrund ihrer chemischen Struktur zur Nitrosaminbildung führen. Die übrigen acht Produkte enthielten zwar Farbstoffe, die als sekundäre oder tertiäre Amine Nitrosamine bilden können, aber offensichtlich bedingten das alkalische Milieu dieser Produkte und die Reinheit der eingesetzten Farbstoffe, dass in diesen Haarfärbeprodukten kein NDELA feststellbar war.

In zwei der drei Tönungen wurde jedoch NDELA in Konzentrationen von 57 bzw. 200 µg/kg analytisch ermittelt. Ein schwarz-braunes Tönungsprodukt, in dem 57 µgNDELA/kg festgestellt wurden, enthielt laut Deklaration sieben verschiedene Farbstoffe, die nach ihrer chemischen Beschaffenheit sekundäre bzw. tertiäre Amine oder Alkanolamine darstellen, die Nitrosamine enthalten können bzw. bei denen in Anwesenheit von nitrosierenden Systemen Nitrosamine entstehen können. Das zweite mit NDELA verunreinigte schwarze Tönungspräparat enthielt drei derartige Farbkomponenten. In einem weiteren roten Tönungsschaum war dagegen kein NDELA nachweisbar, obwohl das Produkt ebenfalls zwei potentiell nitrosaminbildende Farbstoffe enthielt.

Zur Überprüfung, ob in dieser Produktkategorie ein Risiko aufgrund der stofflichen Zusammensetzung besteht, wurden 2010 erneut Untersuchungen auf NDELA durchgeführt und das Untersuchungsspektrum um acht flüchtige Nitrosamine erweitert.

Insgesamt wurden 24 Oxidationshaarfarben (Intensiv-Tönungen und Permanent-Haarfarben) und elf direkt-ziehende Tönungen vorgelegt. Wie bereits 2009 festgestellt, waren die Oxidationshaarfarben nicht mit Nitrosaminen belastet. Von den elf direkt-ziehenden Tönungen war NDELA jedoch in fünf Proben in Gehalten weit über der Bestimmungsgrenze von 20 µg/kg (maximaler Wert: 312 µg/kg) nachweisbar, in einer Probe zusätzlich das flüchtige N-Nitrosodimethylamin (NDMA) in einer Konzentration von 43 µg/kg. Die anderen flüchtigen Nitrosamine waren nicht nachweisbar.

Die toxikologische Betrachtung der ermittelten Nitrosamin-Gehalte ergab, dass bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung der betreffenden Produkte nur ein unerhebliches bzw. vernachlässigbares Risiko für die Gesundheit der Verbraucher resultiert. Aber auch wenn das von der Verwendung dieser Produkte ausgehende Risiko für die menschliche Gesundheit als unerheblich anzusehen ist, muss grundsätzlich für ein genotoxisches Kanzerogen wie NDELA das ALARA-Prinzip („as low as reasonably achievable“, „so gering wie vernünftigerweise erreichbar“) beachtet werden.

Beim Vergleich der Zusammensetzung der Proben mit erhöhten Gehalten an NDELA konnte festgestellt werden, dass in allen Produkten der Farbstoff mit der Bezeichnung „HC Blue No.2“ enthalten war. Bei der Zulassung dieses Stoffes als Haarfarbstoff wurde eine Nitrosamin-Verunreinigung von maximal 50 µg/kg im Farb-Rohstoff als tolerabel und technisch machbar festgelegt. Nach Informationen von Seiten der betroffenen Herstellerfirmen haben deren Untersuchungen an den verwendeten Rohstoffen tatsächlich höhere Gehalte an NDELA gezeigt. Bei einer weiteren Verwendung dieses Farbstoffs sind nun von Seiten der Industrie Maßnahmen zu ergreifen, um den Gehalt an Nitrosaminen im Rohstoff zu reduzieren bzw. um deren Entstehung im Produkt zu inhibieren.

Ausblick

Die Ergebnisse dieser beiden Untersuchungsserien zeigen, dass dem möglichen Auftreten von Nitrosaminen Beachtung geschenkt werden muss. Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit wird daher in weiteren Schwerpunktaktionen insbesondere Tönungsfarben aus gewerblicher Verwendung bezüglich ihrer Nitrosamingehalte unter die Lupe nehmen.

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