Zahnbleichmittel

Ein strahlendes Lächeln verlangt nach perlweißen Zähnen – ein Schönheitsideal, dem viele Menschen nacheifern. Durch professionelle Behandlung in der Zahnarztpraxis kann mittels bleichender Substanzen in wirksamen Konzentrationen eine sichtbare Aufhellung der Zähne herbeigeführt werden. Zum Einsatz kommen hierbei Wasserstoffperoxid bzw. Peroxid freisetzende Verbindungen wie zum Beispiel Carbamidperoxid. Für eine Eigenbehandlung zu Hause standen dem Verbraucher nach bisherigem europäischen Kosmetikrecht kosmetische Mundpflegemittel einschließlich Zahnaufheller und Zahnbleichmittel mit maximal 0,1 % Wasserstoffperoxid zur Verfügung. Mit derartig geringen Konzentrationen ist eine deutliche Aufhellung äußerlicher Zahnverfärbungen in der Regel nicht zu erzielen. Aufgrund einer Bewertung des Wissenschaftlichen Komitees für Verbrauchersicherheit (SCCS) dürfen seit Ende Oktober 2012 Zahnaufheller und Zahnbleichmittel mit bis zu 6 % Wasserstoffperoxid, das enthalten sein oder freigesetzt werden kann, als kosmetische Mittel auf den Markt gebracht werden.

Gegenüberstellung zweier Bilder: Foto 1: Mund mit gelblich verfärbten Zahnen, Foto 2: Mund mit weißen Zähnen

Abbildung 1: Effekt von Zahnbleichmitteln (© Igor Mojzes - Fotolia.com)

Das Abgabeprozedere für Zahnbleichmittel

Zahnbleichmittel dürfen nicht an Verbraucher direkt abgegeben, sondern nur über Zahnärzte vertrieben werden – ein bislang außergewöhnliches Abgabeprozedere für ein kosmetisches Mittel. In jedem Anwendungszyklus muss die erste Anwendung stets einem Zahnarzt vorbehalten sein oder unter dessen direkter Aufsicht erfolgen, soweit ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet ist. Danach darf der Zahnarzt das Mittel dem Verbraucher, der mindestens 18 Jahre alt sein muss, für den verbleibenden Anwendungszyklus aushändigen. Für die Vermarktung sind ferner noch umfangreiche Vorgaben bezüglich obligatorischer Angaben von Anwendungsbedingungen und Warnhinweisen auf der Etikettierung der Produkte festgelegt. Zu den Pflichtangaben gehört beispielsweise auch die enthaltene oder daraus freigesetzte Wasserstoffperoxid- Konzentration. Die Anwendung nur nach zahnärztlicher Untersuchung und der ausschließliche Vertriebsweg über Zahnärzte wurden vorgeschrieben, um sicherzustellen, dass keine Risikofaktoren oder krankhaften oralen Veränderungen vorliegen und dass die Produkte hinsichtlich Häufigkeit und Anwendungsdauer vorschriftsgemäß angewendet werden.

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