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Knickleuchten - ein harmloses Vergnügen? - Untersuchungsergebnisse 2006-2008
Wer kennt sie nicht, diese Party-Gag-Leuchten? Ob zu Halloween, bei Karnevals-Feten oder einfach beim Abtanzen finden diese beliebten Leuchten immer ihre Fans.
Aber sind sie wirklich harmlos? NEIN - weit gefehlt !!!
In den letzten Jahren wurden vermehrt Unfälle mit Kleinkindern beobachtet.
In diesem Beitrag finden Sie
Typenbezeichnungen
So genannte Knickleuchten sind auch unter den Bezeichnungen Knicklichter, Lightsticks, Leuchtstäbe, Partyleuchten oder Notbeleuchtung bekannt.
Funktionsweise
Die Knickleuchten bestehen in der Regel aus einem verschlossenen Kunststoffrohr, in dem sich eine Glasampulle befindet. Beide Behältnisse sind mit den für die als Chemolumineszenz bezeichnete Leuchterscheinung notwendigen Chemikalien - gelöst in entsprechenden Lösungsmitteln - gefüllt.
Durch Knicken des Kunststoffrohres wird die Glasampulle zerbrochen, so dass die Chemikalien miteinander reagieren können und der Leuchteffekt in Gang kommt.
Einsatzzweck
Die Leuchtstäbe dienten ursprünglich als Not- und Campingbeleuchtung. Kleine Leuchtstäbe werden auch zur Markierung des Schwimmers beim Nachtangeln benutzt.
Besonders diese kleinen Stäbchen mit ca. 4 cm Länge erregen immer wieder Aufmerksamkeit, da sie z. B. bei Tanzveranstaltungen von Jugendlichen zweckentfremdet werden, um durch eine Leuchterscheinung im Mund oder in Getränken Aufmerksamkeit zu erregen. Manche dieser Produkte werden auch direkt als Party-Gags angepriesen und / oder auf Volksfesten verkauft. Es werden auch Produkte angeboten, die an Trinkhalmen befestigt, in Getränke eingetaucht oder direkt in den Mund gesteckt werden sollen.
Stichprobenuntersuchungen
Es lagen verschiedentlich Berichte über Unfälle beim Umgang mit diesen Leuchten vor.
Die von der Bayerischen Gewerbeaufsicht entnommenen Stichproben werden dem Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit "LGL" zur Untersuchung im Rahmen der Marktüberwachung zum stofflichen Verbraucherschutz übergeben. Teilweise werden die Proben auch als Spielware von der Lebensmittelüberwachung entnommen und dem LGL vorgelegt.
Untersuchungsergebnis
Die Untersuchungen aus den Jahren 2006 bis 2008 zeigten, dass nicht wenige Produkte einen hohen Gehalt an Di-n-butylphthalat aufweisen, einem Stoff, der als Reinsubstanz als umweltgefährlich (R50 "sehr giftig für Wasserorganismen"), fortpflanzungsgefährdend (R 62: „Kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen“) und fruchtschädigend eingestuft ist (R 61: "Kann das Kind im Mutterleib schädigen").
Rechtslage
Zubereitungen - das sind Mischungen von mindestens zwei Stoffen (in üblichen Behältern zum Verkauf angeboten), mit einem Gehalt dieses Stoffes von 0,5 Massen-% und mehr - müssen unter anderem mit dem Gefahrensymbol T (Totenkopf) und R 61 gekennzeichnet werden.
Sie dürfen nach der Chemikalien-Verbotsverordnung nur mit einer Erlaubnis (für diese in Bayern zuständig: Gewerbeaufsichtsamt) von Sachkundigen abgegeben werden. Die Abgabe an mindestens 18-jährige Erwerber ist mit weiteren umfangreichen Auflagen verknüpft (Abgabebuch, erlaubte Verwendung, Aufklärung über die Gefahren usw.).
Hiervon zu unterscheiden sind die sogenannten Erzeugnisse!
Die vorgenannten chemikalienrechtlichen Vorschriften gelten nicht für Erzeugnisse.
Darunter versteht man "Stoffe und Zubereitungen, die bei der Herstellung eine spezifische Gestalt, Oberfläche oder Form erhalten haben, die deren Funktion mehr bestimmen als ihre chemische Zusammensetzung ...".
Knickleuchten werden von dem für die bundeseinheitliche Umsetzung dieser Vorschriften tätigen Bund/Länder-Ausschuss Chemikaliensicherheit als Erzeugnisse definiert. Zumindest dann, wenn sie als Notbeleuchtung, Angelhilfsmaterial oder dergleichen angeboten werden.
Anders ist die Situation, wenn Knickleuchten als Partygag oder ähnliches angepriesen werden.
In diesem Fall ist das Produkt zwar auch ein Erzeugnis, es ist aber auch als Spiel oder als Dekorationsartikel zu betrachten. Wenn die Konzentration an Dibutylphthalat den Grenzwert von 0,5 Massen-% in der Flüssigkeit übersteigt hat man damit ein Spiel oder einen Dekoartikel, das bzw. der eine gefährliche Flüssigkeit enthält. Dieses/r darf dann nach Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) nicht in den Verkehr gebracht werden.
Warnung
Das LGL warnt eindringlich vor der Verwendung solcher Knickleuchten als Partygags !!!
Die enthaltenen Lösemittel und die für die Lichterscheinung verantwortlichen gefährlichen Chemikalien gelangen zum Beispiel beim Durchbeißen des Kunststoffschlauchs in den Mund und können verschluckt werden
Die austretende Flüssigkeit brennt und reizt die Mundschleimhaut. Die gesundheitlichen Risiken lassen sich nur schwer einschätzen, weil in der Regel keine Informationen zur genauen Zusammensetzung der Produkte vorliegen.
Nicht zu vergessen die Glassplitter der Ampulle.
Seit 2005 wurden beim Giftnotruf vermehrt Unfälle mit Kleinkindern beobachtet.
Eltern sollten Knicklichter deshalb außerhalb der Reichweite von Kleinkindern aufbewahren.
