Reinigungsmittel und sonstige Haushaltschemikalien - Untersuchungsergebnisse 2012

Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebenmittelsicherheit (LGL) untersuchte im Jahr 2012 Wasch- und Reinigungsmittel für den häuslichen Bedarf, Reinigungsmittel für Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt. Die Produktpalette reicht dabei von Spül- und Waschmitteln über Fleckenentferner bis hin zu Saunaaufgüssen und Imprägniersprays für Schuhe. Das LGL beurteilt diese Produkte nach dem Lebensmittelrecht sowie nach den Vorschriften des Chemikalienrechts, des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes und der Detergenzienverordnung.

Glasreiniger, Handgeschirrspülmittel und Weichspüler mit besonderem Duft

Viele Reinigungsmittel wie Weichspüler, Geschirrspülmittel oder Glasreiniger sind mit Duftnoten versehen, um die Produkte attraktiver und angenehmer für den Verbraucher zu machen. Für die Duftnoten werden ein oder mehrere Duftstoffe verwendet. Einige dieser Stoffe besitzen eine allergene Wirkung. Um den Verbraucher besser über die Verwendung dieser Inhaltsstoffe bei Reinigungsmitteln zu informieren, müssen entsprechend der Detergenzienverordnung bestimmte Duftstoffe ab einem Gehalt von 0,01 % in der Kennzeichnung angegeben werden. Hierbei handelt es sich um die gleichen Duftstoffe, die auch bei kosmetischen Mitteln deklarationspflichtig sind. Die Untersuchung von 58 Proben (Glasreiniger, Handgeschirrspülmittel und Weichspüler) führte bei den Geschirrspülmitteln in vier Fällen zu einer Beanstandung. Es fehlte jeweils das laut Detergenzienverordnung vorgeschriebene Datenblatt im Internet. Bei zwei dieser Fälle beanstandete das LGL zudem ein fehlerhaftes Inhaltstoffverzeichnis. Hinsichtlich der Angabe der enthaltenen Duftstoffe gab es keinen Grund zur Beanstandung.

Holzmöbelpflegemittel

Holzmöbelpflegemittel, bei denen neben der pflegenden auch eine reinigende Wirkung ausgelobt ist, werden als Reinigungsmittel gemäß Detergenzienverordnung eingestuft. Somit müssen diese Produkte neben den chemikalienrechtlichen Vorgaben auch die Anforderungen der Detergenzienverordnung bzw. des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes erfüllen. Von 13 untersuchten Proben beanstandete das LGL fünf Proben wegen fehlerhafter Kennzeichnung. In drei Fällen fehlten die Angabe der Inhaltsstoffe sowie das im Internet erforderliche Datenblatt. Bei den anderen zwei Proben waren nach Chemikalienrecht erforderliche Kennzeichnungselemente wie Gefahrenhinweise, das ertastbare Warnzeichen oder ein Gefahrensymbol nicht vorhanden.

Weitere Reinigungsmittel

Das LGL untersuchte 23 Proben Maschinengeschirrspülmittel, 15 Proben Maschinenreiniger für die Spülmaschine, 22 Proben Scheuermittel, elf aus Bioläden entnommene Proben Waschmittel sowie 18 Proben Reisehandwaschmittel. Bei allen Produktgruppen beanstandete das LGL jeweils eine Probe aufgrund des fehlenden Datenblatts im Internet. Die Untersuchungen von 26 Proben Badreinigern, 30 Proben Fleckenentfernern und 14 Waschmitteln speziell für schwarze Kleidung ergaben keinen Grund zur Beanstandung.

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