Schulranzencheck 2012

Schulranzen

Schulranzen sind Bedarfsgegenstände mit Körperkontakt gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB). Im Jahr 2012 untersuchte das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) 15 Schulranzen auf die Einhaltung gesetzlich geregelter Grenzwerte. Im Fokus standen dabei die Überprüfung auf verbotene Azofarbstoffe sowie die Einhaltung des Grenzwertes für bestimmte Organozinnverbindungen (OZV).

Verbotene Azofarbstoffe

Die Verwendung von Azofarbstoffen, die bestimmte kanzerogene Amine abspalten können, ist bei Bedarfsgegenständen mit nicht nur vorübergehendem Hautkontakt verboten. Erzeugnisse, bei denen die Verwendung eines oder mehrerer dieser Farbstoffe nachgewiesen wird, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. Das LGL untersuchte deshalb die textilen Anteile der Schulranzen, die mit der Haut in Kontakt kommen, auf diese verbotenen Azofarbstoffe. In keinem der Schulranzen wurde die Verwendung eines verbotenen Azofarbstoffes nachgewiesen

Organozinnverbindungen (OZV)

Die Abkürzung OZV steht für eine Gruppe von Verbindungen, bei denen man zwischen den sogenannten mono-, di- und trisubstituierten Organozinnverbindungen unterscheidet. Disubstituierte OZV werden bei der Herstellung von PVC und Polyurethanschäumen als Stabilisatoren und Katalysatoren eingesetzt. Über Aufdrucke, Beschichtungen oder Applikationen können diese Verbindungen in Textilien gelangen. Trisubstituierte OZV wurden aufgrund ihrer bioziden Wirkung in vielen Bereichen angewendet. OZV können die menschliche Gesundheit gefährden. Di- und trisubstituierte OZV haben eine schädliche Wirkung auf das Immunsystem und können Augen, Atmungsorgane und die Haut reizen. Dibutyl- und Triphenylorganozinnverbindungen sind als fortpflanzungsgefährdend und als fruchtschädigend eingestuft.

Gemäß der Europäischen Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-VO) dürfen bereits seit 1. Juli 2010 Erzeugnisse, die trisubstituierte OZV enthalten und bei denen die Zinnkonzentration einen Wert von 0,1 % übersteigt, nicht in Verkehr gebracht werden. Seit 2012 dürfen auch Erzeugnisse, die Dibutylzinnverbindungen enthalten und Textilartikel mit Hautkontakt, die Dioctylzinnverbindungen enthalten und bei denen jeweils die Zinnkonzentration einen Wert von 0,1 % übersteigt, nicht in Verkehr gebracht werden.

Das LGL untersuchte daher die textilen Bereiche sowie die Schaumstofffutteranteile von Schulranzen auf Tributylzinn, Trioctylzinn und Triphenylzinnverbindungen sowie Dibutyl- und Dioctylzinnverbindungen. In zwölf der 15 untersuchten Schulranzen wies das LGL die trisubstituierten Organozinnverbindungen Tributylzinn, Trioctylzinn und Triphenylzinn nach. In neun der 15 untersuchten Schulranzen stellte das LGL Dioctylzinnverbindungen fest. Die nachgewiesenen Gehalte an Organozinnverbindungen betrugen jedoch weniger als ein Tausendstel der erlaubten Konzentration. Somit war bei allen Proben der vorgeschriebene Grenzwert von 0,1 % Zinn im Erzeugnis eingehalten und es gab keinen Anlass zu einer Beanstandung.

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