Bedarfsgegenstände mit Körperkontakt und zur Körperpflege - Untersuchungsergebnisse 2007

Verbotene Azofarbstoffe

Die Verwendung von Azofarbstoffen, die bestimmte kanzerogene Amine abspalten können, ist nach der Bedarfsgegenständeverordnung für Bedarfsgegenstände mit nicht nur vorübergehendem Hautkontakt verboten. Im Jahr 2007 wurden daher insgesamt 257 Bekleidungsgegenstände aus Textilien oder Leder auf verbotene Azofarbstoffe untersucht. In fünf Proben konnte die Verwendung eines verbotenen Azofarbstoffes nachgewiesen werden, die Produkte wurden beanstandet. Es handelte sich dabei um ein Faschingskostüm für Kinder, zwei Schals, einen Sonnenhut für Kleinkinder und um eine chinesische Bluse. Damit lag die Beanstandungsquote mit 2 % trotz einer Erhöhung zum Vorjahr in diesem Bereich auf einem immer noch erfreulich niedrigen Niveau.

Dispersionsfarbstoffe in Bekleidung

Bestimmte Dispersionsfarbstoffe, die besonders zum Färben von synthetischen Textilfasern verwendet werden, stehen im Verdacht, allergische Hautreaktionen hervorzurufen. Daher wurde vom ehemaligen Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin (BgVV), jetzt Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) eine Empfehlung ausgesprochen, acht Dispersionsfarbstoffe für die Herstellung von Textilien, mit Hautkontakt nicht mehr zu verwenden. 14 von 186 Proben (8 % der Proben) wiesen mindestens einen dieser acht Dispersionsfarbstoffe auf. Dabei wurde der Farbstoff Dispersionsorange 37 (11) am häufigsten nachgewiesen, gefolgt von Dispersionsgelb 3 (2) und –rot 1 (2). Bei den Proben handelte es sich um Innenfutter von Handschuhen, einen Schal, zwei T-Shirts, eine Strumpfhose, eine Kappe und um Faschingsbekleidung. Schwarze Stoffe aus Polyesterfasern waren besonders häufig mit oben genannten Dispersionsfarbstoffen gefärbt. Da es außer der BgVV-Empfehlung keine rechtlich verbindlichen Regelungen gibt, wurde im Falle eines positiven Nachweises dem Hersteller beziehungsweise Importeur nachdrücklich geraten, im Rahmen des vorbeugenden gesundheitlichen Verbraucherschutzes auf den Einsatz derartiger Farbstoffe zu verzichten. Ein Verkehrsverbot wie bei der Verwendung verbotener Azofarbstoffe kann hier nicht verhängt werden. Der Anteil der Proben, die mögliche Allergie auslösende Dispersionsfarbstoffe enthielten, lag auf gleichem Niveau wie 2006.

Weichmacher in Babyartikeln

Babyartikel wie Wickeltischauflagen, Toilettensitzverkleinerungen, bestimmte Teile von Kindersitzen oder Regenverdecke für Kinderwagen werden zum Teil aus Weich-Polyvinylchlorid (PVC) hergestellt. Zur Erzielung der typischen Eigenschaften von Weich-PVC werden bei dessen Herstellung sogenannte Weichmacher eingesetzt. Die chemische Gruppe der Phthalate sind typische und häufig verwendete Weichmacher. Einige dieser Phthalate sind aus toxikologischer Sicht insbesondere für Kinder als kritisch anzusehen. Daher dürfen seit 15.Januar 2007 bestimmte Phthalate in Spielzeug und Babyartikeln nur noch in einem Gehalt von bis zu maximal 0,1 Gewichtsprozent enthalten sein. Von 19 untersuchten Proben waren zwei Regenverdecke für Kinderwagen und zwei Wickelauflagen wegen eines erhöhten Gehaltes an bestimmten Phthalaten zu beanstanden (Beanstandungsquote 21 %). Aufgrund der neu geänderten Rechtslage liegen keine vergleichbaren Ergebnisse aus den Vorjahren vor. In den nächsten Jahren werden jedoch weiter Babyartikel aus Weich-PVC auf Phthalate untersucht werden.

rotes Poloshirt mit breitem weißem Streifen auf BrusthöheNickellässigkeit von Bedarfsgegenständen

Unterschiedlicher Modeschmuck wie Ohrringe, Halsketten, Armreife, aber auch metallische Anteile von Bekleidung, die nicht nur vorübergehend mit dem Körper in Berührung kommen wie zum Beispiel Innenseiten von Nieten und Jeansknöpfen, wurden auf die Abgabe von Nickel untersucht. Insgesamt sechs Proben – zwei Steckstifte von Ohrsteckern, zwei Halsketten, ein Armreif und die Innenseiten von Knopf und Nieten bei einer Jeans – erfüllten die in der Bedarfsgegenständeverordnung festgelegten Höchstmengen für die Nickelabgabe nicht (insgesamt 41 untersuchte Proben, Beanstandungsquote: 15 %). Damit waren in diesem Jahr mehr Proben zu beanstanden als 2006. Bei der damaligen Untersuchung wurden Piercings und Haarspangen geprüft, wobei nur eine Haarspange Grund zu einer Beanstandung wegen erhöhter Nickellässigkeit gab.

Kennzeichnungsmängel

Mängeln in der Kennzeichnung waren in 70 % aller beanstandeten Proben Ursache für die Beanstandung. Dabei gab es neben ausschließlichen Beanstandungen wegen Kennzeichnungsmängeln auch solche Fälle, in denen die Probe sowohl wegen ihrer stofflichen Zusammensetzung als auch wegen der Kennzeichnung zu beanstanden war. Verstöße gegen das Textilkennzeichnungsgesetz (fehlende Rohstoffgehaltsangabe, Abkürzungen oder Angaben in nicht deutscher Sprache) und gegen das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Name und Anschrift der Inverkehrbringer, Hersteller oder Importeure) waren die Hauptursachen und ungefähr gleich häufig. Die Situation verbesserte sich 2007 im Vergleich zum Vorjahr leicht, eine Verbesserung war besonders im Bereich des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes zu verzeichnen.

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