Kurz informiert

Oktober 2015

Nationaler Rückstandskontrollplan (NRKP)

Damit Fleisch und andere tierische Lebensmittel den Verbraucher möglichst frei von Arzneimitteln erreichen und eventueller Missbrauch verbotener Medikamente aufgedeckt wird, gibt es in der EU bereits seit 1989 ein nach einheitlichen Maßstäben durchgeführtes Überwachungsprogramm, den sogenannten Nationalen Rückstandskontrollplan (NRKP). Untersucht werden vor allem Rinder und Schweine, aber auch Geflügel, Schafe, Ziegen, Pferde, Wild, Kaninchen, Fische, Milch, Eier und Honig. Lebende Tiere werden schwerpunktmäßig auf EU-weit verbotene Antibiotika und hormonell wirksame Masthilfsmittel getestet, während bei geschlachteten Tieren geprüft wird, ob die zum Schutz des Verbrauchers festgesetzten Höchstmengen für zugelassene Arzneimittelwirkstoffe eingehalten wurden. Des Weiteren wird untersucht, ob nicht zugelassene oder verbotene Substanzen zur Anwendung kamen.

Oktober 2015

Ergebnisse der Betriebskontrollen für Bäckereien

In der Bäckereibranche gab es in der Vergangenheit vermehrt Beanstandungen hinsichtlich der Betriebshygiene. Daher stehen Bäckereien bereits seit mehreren Jahren als Schwerpunkt im Fokus der Überwachung durch die Spezialeinheit Lebensmittelsicherheit des LGL. Durch die gezielten und intensiven Kontrollen konnte im Laufe der Zeit eine grundlegende Verbesserung der Betriebshygiene erzielt werden. Die Anzahl der kontrollierten Betriebe mit gravierenden Mängeln hat sich im Zeitraum von 2008 bis heute fast halbiert. Im Gegensatz dazu hat sich der Anteil der Betriebe mit keinen oder geringfügigen Mängeln nahezu verdoppelt.

Die häufigsten Beanstandungen ergaben sich im Bereich der Teigbereitung und Teiggärung. Die Ursachen hierfür waren starke Verschmutzungen oder Schimmelbefall an den Anlagen oder an Ausrüstungsgegenständen, wie zum Beispiel Förderbändern und Gärkörben. Auch Schädlingsbefall, insbesondere durch Mehlmotten, Reis- oder Kornkäfer, war immer wieder anzutreffen. Dies ist auf die besonderen Bedingungen in Bäckereien mit viel Mehlstaub und feuchtwarmer Luft zurückzuführen. Zudem waren Fremdkörperfunde in Backwaren regelmäßig Anlass für die Kontrollen der Spezialeinheit.

Oktober 2015

Unterschätzte Gefahr: Unzureichende Küchenhygiene kann die Gesundheit gefährden

Es ist Essenszeit. In der heimischen Küche kann es dann schon mal hektisch werden. In der Eile wird zum Beispiel noch schnell der Salat auf dem Brett geschnitten, auf dem zuvor das rohe Fleisch vorbereitet wurde. Doch gerade bei der Zubereitung von roh zu verzehrenden Lebensmitteln muss umsichtig vorgegangen werden.

Lebensmittel tierischer Herkunft, wie Fleisch, Fisch, Milch, Eier, aber auch pflanzliche Produkte wie Salate, Gemüse und Obst, können mit Erregern behaftet sein, die unter Umständen Krankheiten verursachen.

Durch Kreuzkontamination können Keime von einem Lebensmittel (zum Beispiel rohem Fleisch) auf ein anderes Lebensmittel übertragen werden. Wird dieses Lebensmittel in der Folge nicht weiter erhitzt (wie zum Beispiel Salat), werden diese Keime beim Verzehr vom Menschen aufgenommen und können unter anderem zu Durchfallerkrankungen führen. Jedes Jahr werden in Deutschland offiziell mehr als 100.000 Erkrankungen gemeldet, die insbesondere durch Bakterien (zum Beispiel Salmonellen, EHEC, Campylobacter), Viren oder Parasiten aus Lebensmitteln verursacht wurden. Die Dunkelziffer der Erkrankungsfälle dürfte um ein Vielfaches höher liegen. Deshalb kommt der generellen Küchenhygiene sowie der hygienischen Zubereitung und Lagerung von Lebensmitteln eine entscheidende Bedeutung zu. Zur Küchenhygiene gehören beispielsweise die gründliche Reinigung von Küchenflächen und Schneidbrettern sowie anderen Küchenutensilien, das Wechseln von Küchentüchern und das Händewaschen mit Seife.

Das Deutsche Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) nahm die Gefahren, die durch mangelnde Küchenhygiene entstehen können, zum Anlass, einen Film unter dem Titel „Was tun mit dem Huhn?“ zu veröffentlichen. Insbesondere sollen damit auch junge Menschen angesprochen werden und Informationen über den richtigen Umgang mit Lebensmitteln erhalten. Der Film vermittelt auf anschauliche Weise am Beispiel von frischem Hähnchenfleisch, wie Kreuzkontaminationen bei der Zubereitung von Speisen entstehen und wie diese vermieden werden können. Auf der Internetseite des BfR finden sich auch weitere Informationen zum Schutz vor Lebensmittelinfektionen im Privathaushalt und zum hygienischen Umgang mit Geflügelfleisch.

Auch auf den Internetseiten des LGL finden Sie wichtige Hinweise und interessante Tipps:

Ein kurzes Merkblatt zur Küchenhygiene kann auch unter dem Link http://www.bestellen.bayern.de/shoplink/stmuv_vs_037.htm heruntergeladen werden.

Mai 2015

Ergebnisse der Betriebskontrollen von Berghütten und Berggasthöfen

In Berghütten und -gasthöfen mit ihrer teilweise extremen Lage stellt die Versorgung mit Wasser, Strom und Lebensmitteln die Betreiber bei der Produktion und Lagerung von hygienisch einwandfreien Lebensmitteln vor besondere Herausforderungen. Die Spezialeinheit Lebensmittelsicherheit des LGL kontrollierte von 2012 bis 2014 gemeinsam mit den Vor-Ort-Behörden 21 solcher Berghütten und -gasthöfe mit hohen Besucherzahlen (mehr als 100 Sitzplätze). Bei den Betriebskontrollen wurden neben dem Hygienestatus auch die Eigenkontrollen der Betriebe überprüft. Dabei stellte die Spezialeinheit fest, dass sich die Betreiber der Berghütten und -gasthöfe ihrer Verantwortung bezüglich der Lebensmittelsicherheit bewusst sind. Ein Ausbruch einer akuten lebensmittelbedingten Erkrankung kann enorme logistische Probleme verursachen, wie beispielsweise den Abtransport von Erkrankten. Die Kontrollen der Betriebs- und Produktionshygiene ergaben überwiegend gute Ergebnisse. Lediglich in zwei Fällen stellte die Spezialeinheit gravierende Mängel fest, die jedoch bei der Nachkontrolle beseitigt waren.

Nach Abschluss des Projektes wird die Spezialeinheit anhand der gesammelten Ergebnisse und Erfahrungen für die betroffenen Kreisverwaltungsbehörden Arbeitshilfen für die Kontrollen erstellen und entsprechende Fortbildungen durchführen.

Mai 2015

Was ist eigentlich "natürliches Mineralwasser", "Quellwasser" oder "Tafelwasser"? Informationen zur Unterscheidung dieser Lebensmittel

ISeit 1970 hat sich der Pro-Kopf-Verbrauch bei natürlichem Mineralwasser mehr als verzehnfacht und betrug 2014 etwa 140 Liter pro Jahr. Es zählt damit zu den beliebsteten Erfrischungsgetränken. Der Verbrauch an Quell- und Tafelwasser liegt mit etwa 5 Liter pro Kopf und Jahr erheblich niedriger. Was zeichnet diese Lebensmittel aus und worin unterscheiden sich eigentlich?

Natürliches Mineralwasser

Um sich "natürliches Mineralwasser" nennen zu dürfen, bedarf es einer amtlichen Anerkennung und Nutzungsgenehmigung. Die hierfür zuständigen Behörden in Bayern sind die Landratsämter. Diese Verfahren sollen die gesetzlich geforderte ursprüngliche Reinheit in chemischer und mikrobiologischer Hinsicht sicherstellen und gewährleisten, dass nur einige wenige, nach der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung zugelassene Herstellungs- und Behandlungsverfahren angewendet werden. Natürliches Mineralwasser darf ausschließlich aus geschützten, unterirdischen Wasservorkommen gewonnen werden und zeichnet sich durch einen konstanten Gehalt an Mineralien aus. Allein Kohlensäure ist als Zusatz erlaubt. Natürliches Mineralwasser muss am Quellort abgefüllt sein. Der Verbraucher erhält natürliches Mineralwasser abgefüllt in einer verschlossenen Fertigpackung. Nur direkt an der Quelle ist eine lose Abgabe von natürlichem Mineralwasser erlaubt. Die Kennzeichnung des Produktes lautet "Natürliches Mineralwasser" und muss unter anderen auch die wesentliche, chemische Zusammensetzung ausweisen. Auslobungen, z. B. "geeignet für die Säuglingsernährung", "geeignet für eine natriumarme Ernährung", sind gesetzlich geregelt und müssen in diesen Fällen besondere Anforderungen an die chemische Zusammensetzung des Mineralwassers gemäß der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung erfüllen.

Quellwasser

Quellwasser entstammt, wie auch natürliches Mineralwasser, einem unterirdischen Wasservorkommen. Im Unterschied zu natürlichem Mineralwasser bedarf es keiner amtlichen Zulassung. Auch eine konstante Zusammensetzung der Mineralien ist nicht gefordert. Als Zusatz ist ausschließlich Kohlensäure zugelassen. Quellwasser muss am Quellort abgefüllt werden. Eine Kennzeichnung der Mineralienzusammensetzung ist nicht obligatorisch. Die Kennzeichnung lautet "Quellwasser". Mikrobiologische Grenzwerte regelt auch hier die Mineral- und Tafelwasser-Verordnung, während ein Quellwasser chemisch nach der Trinkwasser-Verordnung beurteilt wird.

Tafelwasser

Tafelwasser wird hergestellt aus Trinkwasser oder aus natürlichem Mineralwasser. Es muss mindestens eine Zutat enthalten. Außer Kohlensäure sind als Zusätze erlaubt: Natursole, Meerwasser, Natrium- oder Magnesiumchlorid. Die Kennzeichnung lautet "Tafelwasser". Geographische Herkunftsbezeichnungen sind nicht erlaubt. Anders als bei natürlichem Mineralwasser oder Quellwasser ist die Abgabe an den Verbraucher auch lose, das heißt, nicht in einer verschlossenen Flasche abgefüllt, erlaubt. Wie beim Quellwasser, werden die mikrobiologischen Grenzwerte nach der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung und die chemischen nach der Trinkwasser-Verordnung beurteilt.

Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) untersucht regelmäßig diese Lebensmittel und beurteilt sie auf der Grundlage der lebensmittelrechtlichen Vorschriften. Im Rahmen der Anerkennungs- und Zulassungsverfahren für natürliches Mineralwasser prüft das LGL im Rahmen einer fachlichen Stellungnahme die Anträge und spricht den Landratsämtern eine Empfehlung für die Bewertung der Antragsunterlagen aus.

Mai 2015

Zahnbleichmittel – Anwendungen und Gefahren

Durch den Konsum von stark färbenden Lebensmitteln oder von Getränken wie Kaffee, Tee oder Rotwein sowie durch Tabakrauch können oberflächliche Zahnverfärbungen auftreten.

Die Zahnfarbe kann durch ein regelmäßiges, gründliches Zähneputzen mit sogenannten abrasiven Zahnpasten, die diese farbigen Beläge mechanisch entfernen, verbessert werden. Allerdings besteht hier bei einer zu intensiven Nutzung die Gefahr von Zahnschmelzabbau. Eine weitere Möglichkeit zur Entfernung von Farbbelägen stellt die professionale Zahnreinigung dar. Äußerliche Zahnverfärbungen lassen sich ferner durch oxidierende, bleichende Wirkstoffe aufhellen.

Der Weg einer Aufhellung durch Zahnbleichmittel wird insbesondere gewählt, wenn der Wunsch besteht, die eigene Zahnfärbung dem Ideal von strahlend weißen Zähnen anzupassen. Üblicherweise werden hierzu als Wirkstoffe Wasserstoffperoxid oder Wasserstoffperoxid freisetzende Verbindungen (z. B. Carbamidperoxid) eingesetzt. Geringe Konzentrationen dieser Wirkstoffe (bis max. 0,1 %) dürfen in freiverkäuflichen kosmetischen Mundpflegemitteln (Zahnpasten, Mundwässer, Zahnaufheller) enthalten sein. Nennenswerte Aufhellungen sind allerdings erst bei höheren Wirkstoffkonzentrationen zu erwarten. Die höheren Konzentrationen sind jedoch mit größeren Nebenwirkungen verbunden: Anwendungen bei Personen mit bestehender Zahnfleischentzündung und anderen Erkrankungen des Zahnfleisches bergen Probleme; bestehende Verletzungen des oralen Gewebes können die toxischen Effekte der Wirkstoffe verschlimmern.

Um diesen Risiken zu begegnen und Fehlanwendungen auszuschließen, wurde im Kosmetikrecht folgendes festgelegt: kosmetische Zahnbleichmittel, die Wasserstoffperoxid in einer Konzentration zwischen 0,1 und max. 6 % enthalten dürfen, sind nicht frei verkäuflich. Die Erstanwendung muss stets durch einen Zahnarzt erfolgen, der eine angemessene Untersuchung durchführt. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass keine Risikofaktoren oder andere gravierende krankhafte Zustände vorliegen. Damit das Mittel nur so häufig und so lange angewendet wird, wie es seiner Bestimmung entspricht, stellt der Zahnarzt nach der Untersuchung und Erstanwendung in seiner Praxis dem Verbraucher das Mittel für den verbleibenden Anwendungszyklus zu Hause zur Verfügung. Verbraucher, die sich eine Entfernung ihrer Zahnverfärbung wünschen, sollten sich daher an ihren Zahnarzt wenden. Der Verkauf derartiger Zahnbleichmittel mit hohem Wirkstoff-Gehalt (Wasserstoffperoxid, Carbamidperoxid, Natriumperborat u. a.) über das Internet ist unzulässig, und es wird aufgrund der oben genannten Risiken dringend vom Kauf derartiger Produkte abgeraten

Januar 2015

Was ist der Bundesweite Überwachungsplan (BÜp)?

Im Rahmen des Föderalismus liegt die Zuständigkeit für die "Amtliche Lebensmittelüberwachung" bei den Ländern. Allerdings werden nicht alle Kontrollaufgaben "nur" auf Länderebene durchgeführt. Im Rahmen einer bundesweiten Zusammenarbeit zwischen den Ländern und der Bundesregierung gibt es deutschlandweite und auch EU-weite Kontrollprogramme.

Zu den Programmen auf nationaler Ebene gehört der "Bundesweite Überwachungsplan (BÜp)", der seit 2006 regelmäßig durchgeführt wird. Er dient dazu, bundesweite Aussagen über die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften zu erhalten. Die zuständigen Behörden der Bundesländer und des Bundes legen jährlich in einem abgestimmten Plan fest, welche Produkt- und Betriebskontrollen in diesem Zeitraum erfolgen und welche chemischen, mikrobiologischen oder sonstigen Aspekte (Kennzeichnung) bundesweit überprüft werden sollen.

Es können Lebensmittel, Kosmetika, Bedarfsgegenstände (z. B. Materialien die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, Spielwaren, Schmuck) und Tabakerzeugnisse untersucht werden. Bei Betriebskontrollen wird vorrangig die Einhaltung hygienerechtlicher Vorgaben überprüft. Die von den Überwachungsbehörden der Länder festgestellten Ergebnisse werden beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) gesammelt und in Abstimmung mit den Programminitiatoren und den Ländern ausgewertet. Die Ergebnisse werden jährlich im Bericht zur Lebensmittelsicherheit publiziert. So wurden im BÜp 2013 im Rahmen von 11 Produkt- und 5 Betriebskontrollprogrammen bundesweit 4761 Proben untersucht und 5698 Betriebskontrollen durchgeführt.

Zu den Programmen gehörte 2013 beispielsweise die Überprüfung der Deklaration "Lactosefrei" in Fleischerzeugnissen und Wurstwaren und die Untersuchung der mikrobiologisch-hygienischen Beschaffenheit von rohen Garnelen. Aus den bundesweiten Ergebnissen wurde die Empfehlung abgeleitet, dass bei den lactosefreien Fleischerzeugnissen eine stichprobenartige routinemäßige Kontrolle ausreicht, während der mikrobiologische Status von rohen Garnelen verstärkt in der amtlichen Kontrolle überprüft werden sollte.

Im Rahmen eines Betriebskontrollprogramms wurde 2013 in 1700 Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung (v. a. in Kindertagesstätten und Schulen) überprüft, ob die aus mikrobiologischen Gründen erforderlichen Heißhaltetemperaturen von mind. 65 °C bei der Essensausgabe eingehalten werden. Bei 13 % der Kontrollen wurden die erforderlichen Temperaturen nicht erreicht. In einem weiteren Programm wurden in 1450 Fahrzeugen zum Transport von kühlpflichtigen Lebensmitteln Temperaturkontrollen durchgeführt. Bei einem Drittel der Fahrzeuge mussten die Temperaturen als zu hoch beanstandet werden. Beide Themen sollten daher weiterhin im Rahmen der risikoorientierten Kontrolle verstärkt überprüft werden.

Januar 2015

Einhaltung der Kühlkette bei Lebensmitteln

Leicht verderbliche Lebensmittel sind Lebensmittel, die aufgrund ihrer Zusammensetzung in kurzer Zeit mikrobiell verderben können und deren Verkehrsfähigkeit nur bei Einhaltung bestimmter Temperaturen oder sonstiger Bedingungen erhalten werden kann. Dies sind insbesondere Fleisch, Fisch, Meeresfrüchte, Milch, Eiprodukte, Backwaren mit nicht durchgebackener Füllung, Speiseeis, Sprossen sowie Feinkost- und Rohkostsalate. Kommt es zu einer Unterbrechung der Kühlkette, so sind diese Lebensmittel dadurch möglicherweise verdorben, in ihrer Qualität gemindert und/oder in ihrer Haltbarkeitsdauer beeinträchtigt. Des Weiteren besteht das Risiko, beim Verzehr dieser Lebensmittel durch das Vorhandensein oder das Wachstum von pathogenen Mikroorganismen zu erkranken.

Deshalb spielen die Temperaturführung und die Einhaltung bestimmter Temperaturen bei der Herstellung, der Behandlung, dem Transport und der Lagerung sowie dem Inverkehrbringen von Lebensmitteln eine entscheidende Rolle. Unbeschadet dessen sind beim Umgang mit leicht verderblichen Lebensmitteln besonders strenge Hygienere geln einzuhalten, da durch Kühlung die unerwünschte Vermehrung von Mikroorganismen zwar verlangsamt, deren Anzahl jedoch nicht verringert werden kann.

Lebensmittelunternehmer, die leicht verderbliche Lebensmittel in Verkehr bringen, sind gesetzlich dazu verpflichtet, die Aufrechterhaltung der Kühlkette sicherzustellen (Art. 4 VO (EG) Nr. 852/2004).

Oktober 2014

Fachausstellung Arbeitsschutz – kurze Vorstellung, Kontaktdaten, Öffnungszeiten

Der Arbeitsschutz umfasst die Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten bei der Arbeit. Er dient der Erhaltung der Gesundheit, der Arbeitskraft und der Leistungsfähigkeit des arbeitenden Menschen. Sichere und gesunde Arbeitsbedingungen stehen für sozialen Fortschritt und eine wettbewerbsfähige Wirtschaft. Ob die Unternehmen ihren Verpflichtungen zum Arbeitsschutz nachkommen, wird in Bayern durch die Bayerische Gewerbeaufsicht überwacht. Sie berät die Unternehmer, setzt wenn notwendig staatliches Recht durch und sanktioniert Verstöße. Unterstützt wird sie dabei durch das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL).

Aus diesem Grund wurde im Erdgeschoss des LGL-Dienstgebäudes München die ständige Fachausstellung Arbeitsschutz eingerichtet. Sie hat den Auftrag, den Arbeitsschutz zu fördern und zu entwickeln und einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Zu diesem Zweck führen Mitarbeiter des LGL angemeldete Gruppen kostenfrei durch die modular aufgebaute Ausstellung, die derzeit die Themen Lärmschutz, elektrischer Strom, persönliche Schutzausrüstung, Hautschutz, Gefahrstoffe, Absturzsicherung und Bildschirmarbeitsplatz/Ergonomie umfasst. Obwohl die Zielgruppe der Ausstellung typischerweise aus (Berufs-)Schülern, Studenten, Sicherheitsfachkräften und Betriebsmedizinern besteht, können auch andere Personen von den Führungen profitieren, da die Ausstellung zentrale Elemente aus dem Arbeitsschutz mit Themen des Gefahren- und Verbraucherschutzes gekonnt verbindet. Es wird bei den Führungen besonders darauf Wert gelegt, Arbeitsschutz erfahrbar zu machen, praktische Lösungen an die Hand zu geben und die Themen eindrücklich und ansprechend zu vermitteln. Auf diese Weise sollen die Inhalte besser verstanden und somit auch besser im Gedächtnis verankert werden. In diesem Sinne kann eine Führung durch die Fachausstellung die alljährliche Sicherheitsunterweisung durch den Arbeitgeber sinnvoll ergänzen, indem sie neue Aspekte beleuchtet und das tiefere Verständnis für die Bedeutung des Arbeitsschutzes zu wecken vermag.

Interessenten an einer Führung können sich zwecks Terminvereinbarung und Absprache inhaltlicher Schwerpunkte an Herrn Günther Schmid (Tel.: 09131-6808-4263 oder guenther.schmid@lgl.bayern.de) wenden.

Öffnungszeiten:
Mo-Do: 8:00-16:00 Uhr
Fr: 8:00-14:00 Uhr

Adresse:
Fachausstellung Arbeitsschutz im Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Pfarrstraße 3
80538 München
Tel: 09131-6808-4001
Haltestellen:
U4/5 und Tram 18: Lehel
Tram 19: Maxmonument
S-Bahn: Isartor

Oktober 2014

Überprüfung der Effizienz von Netzteilen

Spätestens seit dem Glühlampenverbot ist der Bevölkerung die Ökodesign-Richtlinie der EU ein Begriff. Die im Rahmen dieser Richtlinie von der EU erlassenen Verordnungen sind europaweit unmittelbar gültig. Sie schreiben den zukünftigen maximalen Energieverbrauch für eine Vielzahl von Produkten vor und sollen wesentlich zur Energieeinsparung beitragen. Für verschiedene Produkte ist der maximale Energieverbrauch bereits schon vorgeschrieben, z. B. für Büro- und Straßenbeleuchtung, Elektromotoren, Kühlschränke, Fernseher, Netzteile und Ladegeräte. Weitere Verordnungen sind in Arbeit und werden folgen.

Viele elektrische Kleingeräte, wie Mobiltelefone, Notebooks, MP3 Player, Digitalkameras oder Spielzeuge, verfügen über ein mitgeliefertes externes Netzteil, das sich durch seine Effizienz auszeichnet. Je weniger Leistung ein Netzteil aus der Steckdose aufnehmen muss, um eine bestimmte Leistung abgeben zu können, umso effizienter arbeitet es. Die Effizienz bei verschiedenen Lastzuständen und die "Nulllast", d.h. die Leistung des Netzteils ohne angeschlossenen Verbraucher, wird u. a. durch die Verordnung (EG) 278/2009, die am 27.4.2009 in Kraft getreten ist, vorgeschrieben. Die EU erhofft sich dadurch bis 2020 eine Senkung des EU-weiten Stromverbrauchs um bis zu neun Terawattstunden, was dem jährlichen Stromverbrauch eines mittelgroßen Landes entspricht.

Die Geräteuntersuchungsstelle des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) hat in Zusammenarbeit mit dem Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Schwaben die Effizienz bei verschiedenen Lastzuständen und den Energieverbrauch bei Nulllast von externen Netzteilen gemäß den Anforderungen der Verordnung (EG) 278/2009 untersucht. Während die meisten der geprüften Netzteile die Anforderungen der EU-Verordnung an den Wirkungsgrad und die Leistungsaufnahme bei Nulllast erfüllten, wurden in Einzelfällen Unterschreitungen des geforderten Wirkungsgrades bzw. eine Überschreitung der vorgeschriebenen mittleren Leistungsaufnahme ohne angeschlossenes Verbrauchergerät gemessen.

Oktober 2014

Schnelle Warnung: RASFF

Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz sind heute nicht mehr nur nationale Themen: Die EU-Mitglieder sind zu einem gemeinsamen Markt zusammengewachsen, auf dem Waren frei gehandelt werden. So ist es leicht möglich, dass ein beanstandetes Produkt sich auch in den anderen Ländern im Verkehr befindet. Hier sind Austausch und Kommunikation über die bedenklichen Waren das A und O.

RASFF (Rapid Alert System for Food and Feed) ist das europäische Schnellwarnsystem für Lebensmittel, Futtermittel sowie Lebensmittelbedarfsgegenstände (z. B. Besteck, Geschirr etc.). Das System dient dem schnellen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedern des Netzwerkes und der EU-Kommission über Risiken für die menschliche Gesundheit, die von diesen Produkten ausgehen. Beispiele sind Glassplitter in Konserven, Salmonellen in Rohmilchkäse oder Schimmelpilzgifte (Mykotoxine) in Nüssen.

Werden entsprechende Risiken festgestellt, werden alle relevanten Informationen, zum Beispiel Untersuchungsbefunde, Art und Herkunft des Produkts, Vertriebswege, vom Unternehmen ergriffene bzw. amtlich angeordnete Maßnahmen etc., über das RASFF-System innerhalb der EU kommuniziert. Hierdurch wird ein rasches und effektives Handeln der europäischen Verbraucherschutzbehörden ermöglicht. So können diese Behörden zum Beispiel die Umsetzung eines eingeleiteten Verkaufsstopps überwachen oder die Öffentlichkeit über ein Produkt, von dem ein unmittelbares Risiko für die Gesundheit ausgeht, informieren.

Im Grundsatz handelt es sich beim RASFF um ein behördeninternes Informationssystem, das der schnellen Information der zuständigen Überwachungsbehörden und der zeitnahen Einleitung von verbraucherschützenden Maßnahmen dient. Verbraucher erhalten Informationen über konkrete gesundheitsgefährdende Produkte daher direkt durch öffentliche Warnungen (www.lebensmittelwarnung.de). Meldungen aus dem Schnellwarnsystem finden sich zur ergänzenden Information in anonymisierter Fassung auf den Internetseiten der Europäischen Kommission sowie des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit:

Juli 2014

RAPEX – was ist das?

RAPEX (RAPid EXchange) ist das europäische Informationsaustauschsystem für Verbraucherprodukte. Ergreift ein Mitgliedsstaat Maßnahmen, um ein gesundheitsschädliches Produkt vom Markt zu nehmen, so wird dies über das RAPEX-System den anderen Mitgliedsstaaten mitgeteilt. Außerdem werden Daten darüber, wohin das entsprechende Produkt geliefert wurde, mitgeteilt. Dies versetzt alle Mitgliedsstaaten in die Lage, zu überwachen, ob das Produkt tatsächlich vom Markt genommen wurde. Verbraucher erhalten Informationen zu aktuellen RAPEX-Meldungen auf den Seiten der Kommission unter dem Link:

http://ec.europa.eu/consumers/consumers_safety/safety_products/rapex/index_en.htm

Juli 2014

Was ist die Hotline für Verbraucherbeschwerden?

Das LGL will Hinweise von Verbrauchern auf mögliche Verstöße gegen das Lebensmittelrecht gezielt und schnell bearbeiten. Darum bietet die Behörde unter der Nummer (09131 6808-5656) eine Verbraucherhotline an, wenn es zum Beispiel um unhygienische Zustände in Lebensmittelbetrieben geht. Zudem können Interessierte auf der Internetseite vertrauliche Hinweise abgeben. 2013 gingen bei der Hotline 244 Hinweise ein. Dabei stellten sich ca. 33 % der Verbraucherbeschwerden als berechtigt oder zumindest teilweise berechtigt heraus. In 60 Fällen wurden im Zusammenhang mit den Hinweisen Proben entnommen.

Hotline vertrauliche Hinweise

Juli 2014

Öffentliche Warnungen – gut informiert und geschützt

Auf der Internetseite www.lebensmittelwarnung.de werden Informationen über öffentlich zurückgerufene Lebensmittel publiziert, sofern diese Erzeugnisse in Bayern bereits an Endverbraucher abgegeben wurden. In der Regel handelt es sich um Rückrufaktionen potentiell gesundheitsschädlicher Lebensmittel durch einen Lebensmittelunternehmer. Die Verbraucher können sich auf dieser Seite schnell und unbürokratisch informieren, vor welchen Produkten gewarnt wird und welches Risiko von diesen ausgeht.

Im Jahr 2013 stellte das LGL 58 Warnungen auf dieser Seite ein. Mit insgesamt 25 Fällen wurde letztes Jahr überproportional häufig vor verschiedenen Fremdkörpern gewarnt. In 13 Fällen hiervon handelte es sich dabei um Glassplitter. Salmonellen waren in zehn Fällen und Listerien in sieben Fällen Grund der öffentlichen Warnung. Neben der Internetseite www.lebensmittelwarnung.de, die gemeinsam von Bund und Ländern betrieben wird, veröffentlicht das LGL auf seiner Internetseite öffentliche Warnungen vor Futtermitteln, Bedarfsgegenständen wie etwa Spielzeug oder Kleidung und Kosmetika. 2013 stellte das LGL elf Warnungen auf dieser Seite ein. Kosmetische Mittel wurden insbesondere wegen mikrobiologischen Kontaminationen zurückgerufen.

www.lebensmittelwarnung.de

Warnungen vor Bedarfsgegenständen, kosmetischen Mitteln und  Futtermitteln