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Überwachung
Unabhängige Stelle nach § 15 Abs. 5 TrinkwV 2001 - Zulassung von Labors
Das LGL ist in Bayern "Unabhängige Stelle" nach der Trinkwasserverordnung 2001 (§ 15 Abs. 5) und überprüft Untersuchungslabors für Trinkwasser.
Grundsätzlich dürfen nur noch von einer Unabhängigen Stelle überprüfte und vom StMUG gelistete Labors Untersuchungen nach der (neuen) Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001, BGBl I S. 959) durchführen. Auf den folgenden Seiten finden Sie Informationen zu:
- Liste der Trinkwasser-Untersuchungsstellen in Bayern, die die Anforderungen nach §15 Abs. 4 Satz 1 der Trinkwasserverordnung erfüllen
485 KB (Stand: 12.10.2009 Autor: Referat 33 StMUG) - Hinweise zum Vollzug des § 15 Abs. 5 TrinkwV
- Aktuelle Informationen
- Jahresmeldung 2009
- Internetadressen der gelisteten Untersuchungsstellen in den Bundesländern (
, 30 KB) - Leitlinien "Unabhängige Stellen" (
, 190 KB)


