Spirituosen, spirituosenhaltige Getränke - Untersuchungsergebnisse 2007

Im Jahr 2007 lag der Schwerpunkt der Untersuchungen auf Eierlikören und anderen Emulsionslikören, Obstbränden, Kräuter-, Gewürz- und Bitterlikören sowie Spirituosen mit bitterem Geschmack. Dabei wurden bevorzugt regionale Produk-te von kleingewerblichen Herstellern beziehungsweise Selbstvermarktern analysiert.

Untersucht wurden 346 Proben, von denen 105 (30,3 %) zu beanstanden waren.

Obstbrände

Von 112 untersuchten Proben waren 35 (31,3 %) zu beanstanden. Mehrere Obstbrände, insbesondere Kirschwässer, fielen sensorisch wegen ihrer teilweise stechenden, rauen, insgesamt unsauberen Note auf. Die gaschromatographische Untersuchung der flüchtigen Bestandteile ergab zum Teil erheblich erhöhte Gehalte der sogenannten "Verderbnisparameter" Ethylacetat, Propanol-1, Butanol-2 sowie Allylalkohol. Auch der ermittelte Wert für die Gesamtsäure, ausgedrückt als Essigsäure, lag bei diesen Erzeugnissen auffalllend hoch. Als Ursache wurde die Vergärung essigstichiger, unsauberer Früchte beziehungsweise ein mikrobieller Befall der Maische angenommen. In einigen sortenreinen Obstbränden wurden die verschiedenen Isomeren von Decadiensäuremethyl- und –ethylestern nachgewiesen. Dies ist ein Zeichen dafür, dass im Herstellerbetrieb nicht sorgfältig gearbeitet wurde und es so zu produkt-übergreifenden Verschleppungen kam.

Teilweise enthielten Obstbrände erhebliche Zuckermengen (bis zu 160 g/L), obwohl nach § 8 der Alkoholhaltigen Getränke-Verordnung zur Abrundung maximal 10 g/L zugelassen sind.

Wie bereits im Vorjahr wurden auch in diesem Jahr wieder mehrere Himbeergeiste wegen ihres vergleichsweise hohen Gehaltes an flüchtigen Gärungsnebenprodukten beanstandet. Diese sind entweder auf die Verwendung angegorener Früchte zur Herstellung oder die Mitverwendung von Destillaten bzw. Bränden aus dem eigenen Betrieb zurückzuführen. Nach Art. 1 Abs. 4 Buchstabe i Ziffer 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen dürfen zur Herstellung eines "Geistes" nur unvergorene Früchte sowie Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs (= Neutralalkohol) verwendet werden. Die Nachforschungen bei den Herstellern ergaben, dass man die Himbeeren in gefrorenem Zustand, meist aus Südosteuropa, bezieht und diese Früchte offensichtlich bereits angegoren sind.

Ein Kirschwasser enthielt mit 0,5 mg/L einen vergleichsweise hohen Gehalt an Styrol. Bei dieser Kontaminanten handelt es sich um ein Monomeres, das bei der Lagerung eines hochprozentigen Destillates durch die Wirkung des Alkoholgehaltes aus glasfaserverstärkten Kunststofftanks herausgelöst werden kann.

Zwei offen verkaufte Spirituosen mit der Bezeichnung "Kirschwasser" bzw. "Pflümli" (im süddeutschen Raum synonym für "Pflaumenbrand") bestanden überwiegend aus Alkohol aus Mais/Rohrzucker bzw. Rübenzucker/Kartoffeln und enthielten lediglich einen geringen Anteil an Fruchtdestillat. In einem als "Marillenbrand aus 100 % Destillat" bezeichneten Erzeugnis war mindestens 30 % Alkohol aus Rohrzucker vorhanden; das Produkt war darüber hinaus mit natürlichen Aromastoffen versetzt. Ähnlich waren auch zwei ungarische, als "Aprikosenschnaps" bezeichnete Spirituosen zusammengesetzt: Sie wiesen nur einen geringen Aprikosendestillat-Anteil auf und waren mit natürlichen und naturidentischen Aromastoffen aufgebessert. Bei einem Aprikosenbrand konnte durch Stabilisotopenanalytik nachgewiesen werden, dass bei seiner Herstellung Ausbeute - erhöhende Stoffe, das heißt Rübenzucker, als Maischezusatz verwendet worden war.

Kräuter-, Gewürz- und Bitterliköre sowie Spirituosen mit bitterem Geschmack

Zahlreiche Produkte enthielten in ihrer Aufmachung Angaben, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten bzw. körperlichen Beschwerden bezogen. Teilweise wurden die Spirituosen als "Gesundheitselixier" oder "heilsam" beschrieben. Bei einem vorhandenen Alkoholgehalt von teilweise mehr als 50 %vol wurde diese Aufmachung als Alkohol verharmlosend und damit irreführend für den Verbraucher beurteilt. Auf die Regelung des Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, wonach Getränke mit Alkoholgehalten von mehr als 1,2 %vol künftig keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen dürfen, wurde hingewiesen.

Einige Kräuterspirituosen enthielten Zutaten, die als Arzneimittel Verwendung finden, die jedoch bisher nicht in nennenswertem Umfang als Zutat für Lebensmittel galten. Ein Antrag auf Zulassung als "Novel Food" lag für die betreffenden Kräuter zu diesem Zeitpunkt nicht vor.

Bei allen untersuchten Produkten lagen die Thujon-, Safrol-, Isosafrol-, Pulegon-, Cumarin- und ß-Asarongehalte unterhalb der in Anlage 4 zu § 2 AromenV jeweils festgelegten Grenzwerte.

Eierliköre und sonstige Emulsionsliköre

Von 36 untersuchten Proben waren 17 (47,2 %) zu beanstanden. Am häufigsten war die Diskrepanz zwischen dem deklarierten und dem tatsächlich vorhandenen Alkoholgehalt zu bemängeln, die im Durchschnitt mit 4,4 %vol sehr hoch lag. Dabei wiesen alle beanstandeten Proben weniger Alkohol auf als deklariert. Sechs Eierliköre enthielten nicht einmal den nach Anhang III zu Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 geforderten Mindestalkoholgehalt von 14 %vol. Sie waren demnach unter der Verkehrsbezeichnung "Eierlikör" nicht verkehrsfähig. 13 der beanstandeten Emulsionsliköre enthielten Ei sowie Milch bzw. Milchprodukte. Beide Lebensmittel gelten gemäß Anlage 3 LMKV als allergene Zutaten und müssen, wenn nicht aus der Verkehrsbezeichnung ersichtlich, als solche kenntlich gemacht werden.

Teilweise waren Eierliköre mit Destillaten bzw. Bränden aus dem eigenen Betrieb hergestellt; bisher durften diese alkoholischen Komponenten lediglich zur Abrundung zusätzlich zu Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs (= Neutralalkohol) verwendet werden. Nach der im Februar veröffentlichten und im Mai in Kraft tretenden neuen EG-Spirituosen-Verordnung Nr. 110/2008 ist jedoch die ausschließliche Verwendung von Bränden bzw. Destillaten als alkoholische Komponenten zulässig.

Offene Proben aus Gaststätten

Zwei an der Theke einer Gaststätte offen entnommene Wodkas enthielten lediglich 22 %vol statt der geforderten 37,5 %vol Alkohol und waren daher als gestreckt zu beurteilen. Ein als Markenwhisky angebotenes Produkt stimmte hinsichtlich seiner analytischen Zusammensetzung nicht mit der authentischen Vergleichsprobe überein, so dass hier offensichtlich ein Billigprodukt ausgeschenkt worden war.

Bild der Flasche aus der asiatischen Gaststätte

Aus einer asiatischen Gaststätte wurde eine angebrochene Flasche entnommen, deren Inhalt dort Gästen ausgeschenkt wird. Es handelte sich um eine bräunlich gefärbte, alkoholische Flüssigkeit, in der sich eine Klapperschlange, ein Skorpion, eine Echse sowie eine große bräunlich-weiße Wurzel (Ginseng) und kleine, rötlich-orangefarbene beerenartige Bestandteile befanden (s. Bild).

Derartige Produkte werden in asiatischen Ländern als traditionelle Spirituosen gehandelt. Ihnen werden auch gewisse pharmakologische Eigenschaften zugeschrieben. Eine Eignung des Produktes für Genusszwecke aufgrund der ungewöhnlichen Bestandteile auszuschließen, erschien deshalb nicht zwingend gegeben. Nachdem die "tierischen" Zutaten bislang als Lebensmittel nicht in nennenswertem Umfang im Verkehr waren und ein Antrag auf Prüfung und Genehmigung unseres Wissens nicht vorlag, wurden sie als Novel Food beurteilt. Ginseng hingegen wurde aufgrund der vorhandenen Menge, die nicht mehr ausschließlich zur Aromatisierung diente, als nicht zugelassener Zusatzstoff eingestuft.

Kennzeichnung und Aufmachung

11,6 % der untersuchten Proben überschritten die nach Anlage 4 zu § 7 b LMKV zulässige Toleranz von 0,3 %vol zwischen dem deklarierten und dem tatsächlich vorhandenen Alkohol. Zwei Drittel der Erzeugnisse lagen um durchschnittlich 3,8 %vol unter dem deklarierten, ein Drittel um durchschnittlich 2,7 % über dem deklarierten Alkoholgehalt.

Zu den häufigsten Kennzeichnungsmängeln gehörten eine unvollständige Verkehrsbezeichnung, fehlende Kennzeichnungselemente sowie unzutreffende geografische Angaben. Zwei ausländische Erzeugnisse wurden ohne Angabe der Verkehrsbezeichnung in einer anderen Amtssprache der EU vermarktet, so dass der Verbraucher die Art des Lebensmittels nicht erkennen konnte. Angaben wie "ohne jeden künstlichen Zusatz" bei einem Himbeergeist und "ohne künstliche Aromastoffe hergestellt" bei einem Kräuterlikör wurden als Werbung mit einer Selbstverständlichkeit beurteilt.

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