Hugo & Co: Aromatisierte weinhaltige Getränke und Cocktails

Getränke wie „Hugo“, „Sprizz“ oder „Frizzante“ liegen nicht nur in der Sommerzeit voll im Trend. Es handelt sich um sogenannte „aromatisierte weinhaltige Getränke“ oder „aromatisierte weinhaltige Cocktails“, zu denen auch bekannte Klassiker wie beispielsweise Sangria zählen. Neben einer Bezeichnung wie „Hugo“ muss immer auch eine der genannten offiziellen Verkehrsbezeichnungen auf dem Etikett angegeben werden. Generell bestehen diese Erzeugnisse aus Wein, teilweise Wasser, aromatisierenden Zutaten und meist Zucker. Bis auf wenige Ausnahmen können auch Farbstoffe und andere Zusatzstoffe verwendet werden. Die aromatisierenden Zutaten sind meist geschmacks- und geruchsgebende Lebensmittel, wie beispielsweise Fruchtsäfte, Pflanzenextrakte, Kräuter oder Gewürze. Weiterhin ist der Zusatz von Aromen möglich.

Übrigens: aromatisierte weinhaltige Getränke sind auch in der kalten Jahreszeit beliebt, denn Glühwein und Punsch auf Weinbasis zählen ebenfalls zu den aromatisierten weinhaltigen Getränken.

Rechtliche Regelungen

Voraussetzung für aromatisierte weinhaltige Getränke und Cocktails ist ein Weinanteil von mindestens 50%. Aromatisierte weinhaltige Getränke unterscheiden sich von den aromatisierten weinhaltigen Cocktails durch ihren höheren Alkoholgehalt. So weisen aromatisierte weinhaltige Getränke einen Alkoholgehalt zwischen 7 % vol und 14,5 % vol auf, während aromatisierte weinhaltige Cocktails weniger als 7 % vol Alkohol enthalten.

Mit der EU-Verordnung Nr. 251/2014, die ab 28. März 2015 uneingeschränkt gilt und die bisherigen Regelungen ablöst, werden diese Grenzen etwas geändert. Der Mindestalkoholgehalt von aromatisierten weinhaltigen Getränken wird auf 4,5 % vol gesenkt, zeitgleich dürfen aromatisierte weinhaltige Cocktails dann bis zu 10 % vol Alkohol enthalten. Während Bezeichnungen wie „Hugo“ oder „Sprizz“ gesetzlich nicht genauer geregelt sind, genießen spezielle Produkte, wie „Sangria“, „Kalte Ente“ und „Glühwein“, einen besonderen Schutz. Ihre Zusammensetzung ist eng geregelt und die Bezeichnungen können als alleinige Verkehrsbezeichnung verwendet werden. Für „Sangria“ gilt diese Kennzeichnungserleichterung jedoch nur, solange die Herstellung in Spanien oder Portugal stattfindet.

Untersuchungsergebnisse von Oktober 2013 bis Juli 2014

Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) hat im Zeitraum Oktober 2013 bis Juli 2014 stichprobenartig 72 aromatisierte weinhaltige Getränke und Cocktails untersucht. Dabei wurde bei allen Proben der Alkoholgehalt und der Weinanteil bestimmt sowie die organoleptische Beschaffenheit, das heißt Eigenschaften wie Geschmack, Geruch und Optik, untersucht. Ein Schwerpunkt lag auf der Prüfung der Kennzeichnung beziehungsweise möglicher irreführender Angaben bezüglich der verwendeten aromatisierenden Zutaten und Aromen. In Einzelfällen wurden auch die Grundweine, Grundstoffe oder Rezepturen angefordert und geprüft.

In 12 Fällen führten die LGL-Untersuchungen zu Beanstandungen. Bei drei Proben wurden über Aromaanalysen irreführende Angaben zur Art des Aromas nachgewiesen. Bei drei weiteren Proben waren Abweichungen vom deklarierten Alkoholgehalt über die erlaubte Toleranzgrenze hinaus festzustellen, zwei Proben unterschritten den Mindestalkoholgehalt von 7 % vol für aromatisierte weinhaltige Getränke. Ein weiterer Grund zur Beanstandung war ein fehlender Allergenhinweis für Schwefeldioxid, der notwendig ist, sobald 10 mg/L oder mehr Schwefeldioxid enthalten sind. Schließlich waren eine unzulässige gesundheitsbezogene Aussage - was bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol untersagt ist - sowie sonstige Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften zu beanstanden.