Fumonisin-Belastung von Maismehl und Maisgrieß - Untersuchungsergebnisse 2004

Untersuchungsergebnisse

Das LGL untersucht seit mehreren Jahren vor allem Mais und Maisprodukte auf Fumonisine. Die Untersuchungen des Jahres 2004 an 37 Proben Maismehl und Maisgrieß ergaben eine hohe Rate an stark belasteten Proben mit Gehalten bis 6617 µg/kg, dem 13-fachen der festgesetzten Höchstmenge bei einer Probe Maismehl aus der Türkei bzw. bis zu 2739 µg/kg, dem 5-fachen der Höchstmenge, bei einem italienischen Maismehl (Abbildung). Bemerkenswert ist, dass in allen Proben zumindest Fumonisin B1 nachweisbar war, allerdings lagen die Gehalte an Fumonisinen bei 11 Proben unter 50 µg/kg und bei 17 Proben unter 100 µg/kg.

Säulendiagramm: Fumonisine in Maismehrl und Maisgries

Abbildung 1: Fumonisine in Maismehl und Maisgrieß, Untersuchungszeitraum 1.01. bis 10.12.2004 (Pz: Probenzahl):

Entsprechend hoch wie die Toxinbelastungen war auch der Anteil der Proben mit Gehalten über der Höchstmenge mit 20 % bei den türkischen, 54 % bei den italienischen und 29 % bei den Produkten aus Deutschland. Die Herkunft bedeutet nicht zwangsläufig die geographische Herkunft der Maiskörner, sondern bezeichnet das Herkunftsland des Herstellers oder Verpackers.

Ein Vergleich der Werte von 2004 mit denen des Vorjahrs zeigt, dass 2003 bis auf zwei Proben Maismehl unbekannter Herkunft deutlich niedrigere Gehalte gemessen wurden.

Die Bewertung der Fumonisin- Kontamination von 6617 µg/kg durch die Toxikologen des LGL ergab bei den in Deutschland üblichen, durchschnittlichen Verzehrsgewohnheiten keine bedenklichen Aufnahmemengen. Bei Verbrauchern, die aus diätetischen Gründen Maismehl bevorzugen (z. B. bei Glutenunverträglichkeit, Zöliakie), können jedoch Verzehrsmengen angenommen werden, die deutlich über dem TDI- Wert liegen. Damit kann eine gesundheitliche Beeinträchtigung bei dieser Verbrauchergruppe, insbesondere bei Kindern, nicht mit der zu fordernden Sicherheit ausgeschlossen werden. Nach dieser toxikologischen Bewertung war in diesem Fall eine Beanstandung nach § 8 LMBG gegeben.

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