Lebensmittelsicherheit: Warnungen und Informationen der Öffentlichkeit
Aktuelle Warnungen
- Lebensmittel und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte (www.lebensmittelwarnung.de)
- Futtermittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel (LGL-Website)
Was wird hier veröffentlicht?
Portal der Bundesländer
Seit dem 21.10.2011 steht das durch das Bundesamt für Verbraucherschutz (BVL) eingerichtete und die einzelnen Bundesländer betriebene bundesweite Portal www.lebensmittelwarnung.de zur Verfügung. Auf dieser Seite werden vom Freistaat Bayern und allen übrigen Bundesländern Informationen der Öffentlichkeit eingestellt, die Lebensmittel oder mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte betreffen und in den jeweiligen Bundesländern für Endverbraucher im Verkehr sind. Der Freistaat Bayern stellt eine öffentliche Warnung ein oder schließt sich einer bereits durch ein anderes Bundesland eingestellten Warnung an, wenn davon auszugehen ist, dass die Produkte auch in Bayern im Verkehr sind. Die hier veröffentlichten Informationen oder öffentlichen Warnungen sind von den Lebensmittelunternehmern oder von der amtlichen Lebensmittelüberwachung veranlasst worden und in der Regel von überörtlicher Bedeutung.
Portal des LGL
Auf der Internetseite des LGL werden unter oben stehendem Link "Futtermittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel“ ab dem 01.01.2012 nur noch öffentliche Warnungen und Informationen über Futtermittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel veröffentlicht. Warnungen und Informationen der Öffentlichkeit, die Lebensmittel und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte betreffen, werden ab diesem Zeitpunkt nicht mehr auf dieser Seite veröffentlicht, sondern sind über die Seite www.lebensmittelwarnung.de abrufbar.
Was ist unter öffentlichen Warnungen und Informationen zu verstehen?
Eine öffentliche Warnung oder eine Information der Öffentlichkeit im Bereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches durch die zuständigen Behörden ist nur unter den Voraussetzungen des § 40 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch möglich. Hiernach soll eine öffentliche Warnung oder Information der Öffentlichkeit durch die Behörden erfolgen, wenn
- der hinreichende Verdacht für ein Gesundheitsrisiko besteht,
- der hinreichende Verdacht besteht, dass gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften, die dem Schutz vor Gesundheitsgefährdungen dienen, verstoßen wurde,
- der hinreichende Verdacht besteht, dass in nicht unerheblichem Ausmaß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften verstoßen wurde, die dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung dienen,
- im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von einem Erzeugnis eine Gefährdung für die Sicherheit und Gesundheit ausgeht und auf Grund unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnis oder aus sonstigen Gründen die Unsicherheit nicht innerhalb der gebotenen Zeit behoben werden kann,
- ein zum Verzehr ungeeignetes, insbesondere ekelerregendes Lebensmittel in nicht unerheblicher Menge oder über einen längeren Zeitraum in den Verkehr gelangt (ist) oder
- die Annahme begründet ist, dass ohne Information erhebliche Nachteile für die Hersteller oder Vertreiber gleichartiger Erzeugnisse nicht vermieden werden können.
In den Fällen, in denen kein hinreichender Verdacht für ein Gesundheitsrisiko besteht, ist eine Information nur zulässig nach Abwägung der Belange der Betroffenen mit den Interessen der Öffentlichkeit an Veröffentlichung.
Die Öffentlichkeit darf durch die Behörden zudem nur informiert werden, wenn andere ebenso wirksame Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden können oder die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht erreichen.
Die Behörden können außerdem auf eine Information der Öffentlichkeit oder eine Rücknahme- oder Rückrufaktion durch den Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer hinweisen bzw. wenn berechtigte Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich berührt sind, auch auf eine Information der Öffentlichkeit einer anderen Behörde.
Eine Information wird regelmäßig nicht mehr ergehen, wenn das Erzeugnis nicht mehr in den Verkehr gelangt und nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass es, soweit es in den Verkehr gelangt ist, bereits verbraucht ist.
Wie lange bleiben die Einträge in der Datenbank?
Da eine Information regelmäßig nicht mehr ergehen darf, wenn das Erzeugnis nicht mehr in den Verkehr gelangt und nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass es, soweit es in den Verkehr gelangt ist, bereits verbraucht ist, werden die Einträge auf diese Internet-Seite nach Ablauf des Haltbarkeitsdatums unter Berücksichtigung eines Sicherheitszeitraums aus der Datenbank gelöscht. Wenn kein Haltbarkeitsdatum besteht (zum Beispiel bei Bedarfsgegenständen), werden die Einträge abhängig von der üblichen Verwendungsdauer, in der Regel aber nicht länger als fünf Jahre nach Erstveröffentlichung der Meldung gelöscht.
Sollte sich eine Information der Öffentlichkeit nachträglich als nicht richtig herausstellen, wird die ursprüngliche Information der Öffentlichkeit unmittelbar korrigiert bzw. herausgenommen.
