Bayerisches Landesamt
für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

Neuheiten zum Thema Sonnenschutz

1.) Neue Anforderungen an Sonnenschutzmittel

Der Herbst 2006 brachte dem Produktbereich Sonnenschutzmittel grundlegende Änderungen. Sonnenschutzmittel unterliegen als kosmetische Mittel der EU-Richtlinie 76/768/EWG (Kosmetik-Richtlinie). Die wichtigste Anforderung an kosmetische Mittel und insbesondere an Sonnenschutzmittel ist, dass sie in ihrer Verwendung durch den Verbraucher sicher sind und die angegebenen Wirkungen erfüllen. Um zu einem hohen Gesundheitsschutzniveau beizutragen, hat die Europäische Kommission im September 2006 eine Empfehlung über die Wirksamkeit von Sonnenschutzmitteln und diesbezügliche Herstellerangaben veröffentlicht.
Die Empfehlung bezieht sich auf die Wirksamkeit von Sonnenschutzprodukten und legt in diesem Zusammenhang Prüfverfahren fest. Dementsprechend sollen Sonnenschutzmittel Schutz vor allen gefährlichen UV-Strahlenbereichen bieten. Aus dem Lichtspektrum der Sonne, das auf die Erdoberfläche gelangt, sind für die Haut zwei UV-Strahlenbereiche relevant, nämlich der UVB-Bereich (Wellenlänge: 290 bis 320 nm) und der UVA-Bereich (Wellenlänge:320 bis 400 nm). Die UVB-Strahlen verursachen die Rötung der Haut, wenn eine bestimmte UVB-Strahlendosis überschritten wird (akuter Sonnenbrand) und können bei einer andauernden Überlastung der Haut zur Entstehung von Hautkrebs führen. Die Maßzahl für den Schutzumfang eines Sonnenschutzmittels vor UVB-Strahlen und damit vor Sonnenbrand ist der Lichtschutzfaktor. Dieser Faktor vermittelt dem Verbraucher die Verlängerung der Schutzzeit nach Anwendung eines Sonnenschutzmittels, bis ein Sonnenbrand eintritt. Die UVA-Strahlen sind im terrestrischen Lichtspektrum zu einem deutlich höheren Anteil als die UVB-Strahlen enthalten und können wesentlich tiefer in die Haut eindringen. Sie werden daher für Schäden an der Bindegewebsstruktur der Haut verantwortlich gemacht, was sich bei einer chronischen Überbelastung in verstärkter vorzeitiger Hautalterung äußern kann. Auch für diesen Strahlenbereich wird eine Beteiligung an der Hautkrebsentstehung diskutiert. Ein gutes Sonnenschutzmittel muss daher einen UVA-Schutz bieten, der in einer angemessenen Relation zum UVB-Schutz steht.
Für den Schutzumfang eines Sonnenschutzmittels wurden daher folgende Mindestanforderungen festgelegt:

UVA Symbol


Quelle: http://www.colipa.com/site/index.cfm?SID=15588&OBJ=26174&back=1

Mit dieser Festlegung gehören Präparate mit den bisherigen Lichtschutzfaktoren 2 und 4 nicht mehr zu den Sonnenschutzmitteln. Sie gelten fortan nur mehr als Pflegeprodukte mit dem Zusatznutzen UV-Schutz. Dies wird damit begründet, dass die überwiegende Zweckbestimmung, nämlich Sonnenschutz, mit Schutzfaktoren unter 6 nicht erfüllt wird.

Die Produktangaben in der Etikettierung sollen die Auswahl von geeigneten Sonnenschutzpräparaten erleichtern, zur richtigen Anwendung anleiten und Vorsichtsmaßnahmen vermitteln. Die Auswahl der Anwendungshinweise sollte auf das Ziel der Erreichung der ausgelobten Schutzwirkung gerichtet sein. Hierzu werden folgende Beispiele angegeben:

Die Anwendungshinweise sollen auch auf eine ausreichende Auftragsmenge hinweisen. Hierzu werden beispielhaft Piktogramme, Abbildungen oder die Angabe einer Messmöglichkeit empfohlen. Zusätzlich soll sinngemäß darauf hingewiesen werden, dass eine unzureichende Auftragsmenge das Schutzniveau erheblich reduziert. Die Bestim-mung der Schutzwirkung von Sonnenschutzmitteln im Labor erfolgt mit relativ hohen Auftragsmengen. Um dies in der praktischen Verwendung umzusetzen, müssen die Anwender für das Eincremen des ganzen Körpers eines durchschnittlichen Erwachsenen mindestens sechs Teelöffel oder ca. 36 g aufbringen. Man hat jedoch festgestellt, dass die Verbraucher in der Regel viel weniger auftragen, so dass die im Labor festgestellte Schutzwirkung nicht vollständig erreicht wird.

Neben einem Hinweis, dass Sonnenschutzmittel keinen 100%-Schutz bieten, sollen noch weitere Warnhinweise verwendet werden wie:

Es werden auch Beispiele von Herstellerangaben genannt, die zu vermeiden sind:

Im Folgenden ist ein Formulierungsbeispiel der neuen Anwendungshinweise aus dem Jahr 2007 dargestellt:

Anwendungshinweise:
Vor dem Sonnen reichlich auftragen. Geringe Auftragsmengen reduzieren die Schutzleistung. Mehrfach auftragen, um den Schutz aufrecht zu erhalten; insbesondere nach dem Aufenthalt im Wasser. Intensive Mittagssonne vermeiden. Babys und Kleinkinder vor direkter Sonneneinstrahlung schützen, schützende Kleidung sowie Sonnenschutzmittel mit hohem Lichtschutzfaktor verwenden. Auch Sonnenschutzmittel mit hohen Lichtschutzfaktoren bieten keinen vollständigen Schutz vor UV-Strahlen. Jeder Sonnenbrand schädigt die Haut nachhaltig und ist zu vermeiden! Übermäßiges Sonnenbaden stellt ein ernsthaftes Gesundheitsrisiko dar!

Die europäische Union hat auf ihrer Homepage unter der Adresse http://ec.europa.eu/health-eu/news/sun_uv_en.htm die folgenden Piktogramme veröffentlicht, die dem Verbraucher die wichtigsten Anwendungshinweise bildlich vermitteln sollen:

Pictogramm: Sonnencreme
Pictogramm: Sonnenschirm und Uhrsymbol 11-15h
Pictogramm: Baby und durchgestrichene Sonne
Pictogramm: Sonnenbrille, Hut, T-Shirt

Die Aussagen und Angaben zur Wirksamkeit von Sonnenschutzmitteln sollen einfach, eindeutig und aussagekräftig sein. Die Angaben zur Höhe des Schutzes beziehen daher jetzt vier standardisierte UVA/UVB Schutzklassen ein und um den Vergleich von Produkten zu vereinfachen, sollte die Anzahl möglicher Zahlenangaben (Lichtschutzfaktoren) begrenzt werden. Nachfolgend sind die empfohlenen Schutzklassen und die zugehörigen Schutzfaktoren tabellarisch zusammengefasst:

Produktkategorie (Schutzklasse) Schutzfaktor (Angabe auf den Packungen)
Niedrig 6, 10
Mittel 15, 20, 25
Hoch 30, 50
Sehr hoch 50+

Die Produktkategorie (Schutzklasse) sollte in der Auslobung mindestens genau so gut erkennbar sein wie der zugeordnete Lichtschutzfaktor.
Bei einer Auslobung eines Lichtschutzfaktors von 50+ muss der gemessene Lichtschutzfaktor mindestens 60 betragen.

2.) Überprüfung von Sonnenschutzmitteln am LGL

Obwohl es sich bei allen diesen Vorgaben "nur" um Empfehlungen handelt, die von der europäischen Kommission ausgesprochen wurden, sollten diese trotzdem vom Markt möglichst rasch umgesetzt werden, da die Nichtbeachtung dieser Vorgaben möglicherweise gesundheitliche Schäden nach sich ziehen könnte. Die Kommission erwartete die ersten im Markt erkennbaren Auswirkungen bereits im Folgejahr. Bei unseren Produktuntersuchungen im Jahr 2007 wurde daher vor allem auf die Umsetzung dieser neuen Anforderungen geachtet.
Untersucht wurden insgesamt 82 Sonnenschutzprodukte. 67 % waren hinsichtlich der Kennzeichnung der Anwendungshinweise und der Schutzkategorien bereits konform mit den Empfehlungen der EU. Zudem wiesen alle diese Produkte eine sogenannte UVA-Bilanz von über 30 auf. Die UVA-Bilanz ist eine in-vitro-Methode zur Bestimmung des Verhältnisses zwischen UVB- und UVA-Schutz (Bestimmung nach DIN 67502). Ein Wert von 30 entspricht ungefähr einem Verhältnis von UVB- zu UVA-Schutz von 3 zu 1, so wie es nach den EU-Empfehlungen gefordert wird. Nur 14 Produkte zeigten eine UVA-Bilanz von unter 30, wobei es sich bei neun Produkten um "Altprodukte" handelte, die in Bezug auf Aussagen zum UVA-Schutz noch "australischen Standard Norm 2604" auslobten, während die restlichen fünf Produkte hinsichtlich einer Kennzeichnung zum UVA-Schutz keine Aussagen enthielten. Die australische Norm war bisher die einzige Festlegung einer Normungsorganisation, in der eine Mindesthöhe des UVA-Schutzumfanges definiert worden ist. Der "australische Standard" durfte ausgelobt werden, sofern ein Sonnenschutzmittel diesen Mindestschutz gewährleisten konnte. Der Nachteil war, dass der UVA-Schutz nach australischem Standard damit für alle Lichtschutzprodukte gleich hoch war. Für Präparate mit niedrigen Lichtschutzfaktoren ist dieser UVA-Schutz noch ausreichend, während für Präparate mit hohen Lichtschutzfaktoren der UVA-Schutz zurückbleibt.

Die Grafik vergleicht den Australischen Standard mit dem angemessen hohen UVA Schutzumfang; beiden haben die gleiche Entwicklung beim UVB Schutz; während der UVA Schutz beim Australischen Standard gleich bleibt, erhöht sich der Schutz mit zunehmendem Lichtschutzfaktor in der zweiten Gruppe


Australischer Standard

Konstanter UVA-Schutzumfang

nicht ausreichend bei hohen Lichtschutzfaktoren

Angemessen hoher UVA-Schutzumfang

in Abhängigkeit vom Lichtschutzfaktor

Umfang des UVA-Schutzes mindestens ein Drittel des UVB-Schutzes

Die Proben mit einer UVA-Bilanz von unter 30 mit der Auslobung "Australischer Standard" waren Produkte der mittleren bis sehr hohen Schutzkategorien. Damit wurde bestätigt, dass ein UVA-Schutz im Ausmaß des australischen Standards bei Produkten der niedrigen Schutzklasse noch ausreicht, während dies bei höheren Lichtschutzfaktoren nicht mehr der Fall ist.

Die neue Vorgabe zur Höhe des UVA-Schutzes bringt die Hersteller von Produkten, die keine chemischen Lichtschutzfilter, sondern ausschließlich anorganische Pigmente (Titanium Dioxide und Zinc Oxide) enthalten, in Bedrängnis. Denn bei sehr hohen Lichtschutzfaktoren ist es schwierig, allein mit mineralischen Filtern einen entsprechenden UVA-Schutz zu entwickeln. Dies ist ein Phänomen, das wir bei unseren Untersuchungen bestätigen konnten. Vier von den Erzeugnissen mit einer UVA-Bilanz unter 30 enthielten als UV-Schutzfilter ausschließlich anorganische Pigmente.

Fazit: Insgesamt zeigen unsere Überprüfungen, dass bereits 2007, d.h. ein Jahr nach Verabschiedung der EU-Empfehlungen, der überwiegende Teil der auf dem Markt befindlichen Produkte den neuen Empfehlungen der EU entsprach.