Nährwertkennzeichnung
Nach der Nährwertkennzeichnungs-Verordnung bedeutet eine nährwertbezogene Angabe jede im Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung für Lebensmittel erscheinende Darstellung oder Aussage, mit der erklärt, suggeriert oder unmittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel aufgrund seines Energiegehaltes oder Nährstoffgehaltes besondere Nährwerteigenschaften besitzt.
Die rechtliche Grundlage bildet die EU Richtlinie 90/496/EWG des Rates vom 24. September über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln, die mit der Nährwertkennzeichnungs-Verordnung in deutsches Recht umgesetzt wurde. Diese Verordnung enthält allgemeine Vorschriften für die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln.
Die Nährwertkennzeichnung ist derzeit noch freiwillig. Weist jedoch ein Hersteller auf einer Lebensmittelverpackung oder in der Werbung für ein Lebensmittel auf eine besondere Nährwerteigenschaft eines Lebensmittels hin, dann muss er auch angeben, welche Nährstoffe und in welcher Menge diese Nährstoffe enthalten sind.
Auf vielen Lebensmittelverpackungen findet der Verbraucher die sogenannten "Big Four". Darunter ist der physiologische Brennwert (in Kilojoule oder Kilokalorien), gefolgt von der Angabe des Eiweiß-, des Kohlenhydrat- und des Fettgehaltes bezogen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter des Lebensmittels zu verstehen. Wenn Erzeugnisse erst nach Zugabe von anderen Lebensmitteln verzehrfertig sind, können diese Angaben sich auf das verbrauchsfertige Lebensmittel beziehen. Zusätzlich ist der Bezug der Angaben pro Portion erlaubt.
Bezieht sich die nährwertbezogene Angabe auf Zucker, gesättigte Fettsäuren, Ballaststoffe, Natrium oder Kochsalz, so ist zusätzlich zu den "Big Four" eine erweiterte Nährwertkennzeichnung anzugeben. Diese erweiterte Nährwertkennzeichnung wird auch als "Big Eight" bezeichnet. Bei den Nährwertangaben muss es sich um Durchschnittswerte handeln, die repräsentativ auch jahreszeitlich- und produktionsbedingte Schwankungen berücksichtigen müssen.
Die "Big Eight" sind auch anzugeben, wenn gesundheitsbezogene Angaben im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health-Claims-Verordnung) gemacht werden.
Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health-Claims-Verordnung) gilt seit dem 1. Juli 2007 in allen Mitgliedsstaaten der EU. In dieser Verordnung sind auch für die Verwendung nährwertbezogener Angaben wie zum Beispiel "Ohne Zuckerzusatz", "Hoher Ballaststoffgehalt" oder "Leicht" strenge Bedingungen festgelegt. Ein Lebensmittel, das mit der Angabe "Natriumfrei" oder "Kochsalzfrei" beworben wird, darf nicht mehr als 0,005 g Natrium oder den gleichwertigen Gehalt an Salz pro 100 g enthalten. Weiterhin sind nährwertbezogene Angaben nur erlaubt, wenn das beworbene Lebensmittel bestimmten Bedingungen hinsichtlich der Nährwertprofile entspricht. Die Regelungen zu den Nährwertprofilen werden derzeit erarbeitet.
