Rechtsgrundlagen für die Beurteilung von Schwermetallen

Von der Europäischen Gemeinschaft wurden für den gemeinsamen Markt Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 vom 19. Dezember 2006 neu festgelegt. Neben anderen Stoffen sind für die Schwermetalle Blei, Cadmium und Quecksilber sowie für anorganisches Zinn und Arsen unterschiedliche Höchstgehalte für verschiedene Lebensmittel aufgelistet.

Daneben enthält auch die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln in ihren Anhängen II und III A weitere Höchstgehalte für die Elemente Kupfer und Quecksilber. Durch die VO (EU) Nr. 2018/73 wurden die Höchstgehalte für Quecksilber in bestimmten Produktgruppen aktualisiert.
Die EU-Kommission stellt eine Datenbank zu diesen Verordnungen bereit.

Grundsätzlich fordert die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, dass die Höchstgehalte so niedrig sein sollten, wie dies vernünftigerweise zu erreichen ist. Das bedeutet aber auch, dass eine Überschreitung der Höchstwerte nicht automatisch eine Gefährdung der Gesundheit nach sich zieht.

Um die Vergleichbarkeit der Untersuchungen innerhalb der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sind Anforderungen zu Probenahmeverfahren und Analysenmethoden in einer gesonderten Verordnung (EG) Nr. 333/2007 festgelegt.

Grenzwerte für Trink- und Mineralwasser sind in den Verordnungen über Trinkwasser (vom 21. Mai 2001) und Mineral- und Tafelwasser (vom 1. August 1984) festgelegt. Für Wein sind gesonderte Grenzwerte in der Weinverordnung (vom 21. April 2009) geregelt.

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