Adenovirus-Konjunktivitis

Erreger

Die Adenovirus-Konjunktivitis (-Bindehautentzündung) ist eines von vielen Krankheitsbildern, die durch Viren der Familie Adenoviridae verursacht werden. Diese sind unbehüllte, doppelsträngige Desoxyribonukleinsäure (DNA)-Viren, die sehr umweltstabil sind und bei Zimmertemperatur sogar über Wochen infektiös bleiben können.

Vorkommen

Die Adenovirus-Konjunktivitis ist weltweit verbreitet und wird meist über Schmier- oder Tröpfchen-Infektion übertragen. Immer wieder kommt es zu vereinzelten Ausbrüchen unterschiedlichen Ausmaßes, insbesondere in Gemeinschaftseinrichtungen. Da sich die Meldepflicht gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) auf den direkten Erregernachweis aus dem Konjunktivalabstrich des Auges beschränkt, wird nur ein Teil der tatsächlichen Infektionen in Deutschland erfasst - eine Diagnose wird oft nur klinisch / epidemiologisch ohne Laboruntersuchung gestellt. Seit 2015 werden in Deutschland pro Jahr zwischen 550 bis 750 Adenovirus-Konjunktividen gemeldet, mit einem deutlichen Rückgang auf unter 150 in den Jahren 2020 bis 2021 und einem Wiederanstieg auf über 300 in 2022. Diese Schwankungen sind möglicherweise auf das veränderte Konsultations- und Diagnostikverhalten sowie auf das veränderte Kontaktverhalten während der Corona virus disease (COVID)-19 Pandemie (Schließung der Gemeinschaftseinrichtungen, Kontaktvermeidung, vermehrtes Homeoffice, erhöhte Hygienemaßnahmen ) zurückzuführen.

Krankheitsbild

Die Betroffenen leiden an einer infektiösen Binde- und Hornhautentzündung, die fast immer nach 2 bis 4 Wochen vollständig ausheilt. Das Auge ist gerötet und es entsteht ein Fremdkörpergefühl mit Juckreiz oder Brennen, bei etwa der Hälfte der Fälle geht die Infektion auch auf das zweite Auge über. Das Sehvermögen kann durch eine damit verbundene Trübung der Hornhaut über längere Zeit beeinträchtigt sein.

Übertragungswege

Ein Auftreten der Erkrankung im Rahmen von lokal begrenzten Ausbrüchen ist nicht ungewöhnlich, da die Infektion von Mensch zu Mensch sehr einfach meist über eine Schmierinfektion (z. B. Händeschütteln und danach ins Auge fassen) erfolgt.

Diagnostik

Der Virusnachweis kann mittels Nukleinsäurenachweis, Antigennachweis aus dem Konjunktivalabstrich oder Virusisolierung in Zellkulturen erfolgen. Am Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebenssicherheit (LGL) wird der Adenovirus-DNA-Nachweis durchgeführt. Details der Public Health Mikrobiologie des LGL sind unter folgendem Link zum Leistungsverzeichnis zu finden. Weitere Infos zur Diagnostik können auch am Nationalen Konsiliarlabor für Adenoviren eingeholt werden.

Behandlung und Schutzmöglichkeiten

Eine wirksame Therapie gibt es nicht. Der Krankheitsverlauf kann nur symptomatisch z. B. mit Augentropfen gelindert werden.

Betroffene sollten möglichst zuhause bleiben und öffentliche Plätze meiden, damit sich die Erreger nicht weiter ausbreiten. Sie sollten eine sorgfältige Händehygiene betreiben und separate Handtücher sowie andere Hygieneartikel ausschließlich für sich verwenden.

Erkrankte sind nach Symptombeginn ca. 2 Wochen ansteckend. Da die Ansteckung meist über eine Schmierinfektion erfolgt, genügt häufig bereits das Händeschütteln mit einem Erkrankten, um sich zu infizieren, da man sich sehr häufig unbewusst in die Augen fasst. Auch über Gegenstände wie Handtücher, Kopfkissen oder Kosmetika kann man sich leicht infizieren.

Empfehlungen zum Infektionsschutz

Eine Impfung gibt es derzeit nicht. Die wichtigste Maßnahme zur persönlichen Vorbeugung ist Hygiene. Regelmäßiges und gründliches Händewaschen, Abstand halten zu erkrankten Personen, kein Teilen von Handtüchern und ähnlichen Gegenständen (Waschlappen, Kopfkissen, Kosmetika, Augentropfen/-salben et cetera (etc.)) sowie von Gegenständen, die nah an das Auge gehalten werden (Sonnenbrillen, Kameras etc.). Möglicherweise kontaminierte Wäsche ist mit einem thermischen Waschverfahren (90°C) zu reinigen.

Da der Erreger auch über Schmierinfektionen im Gesundheitswesen (Arztpraxen oder ähnliches (o.ä)) übertragen werden kann, ist dort eine sachgerechte Aufarbeitung der Instrumente (siehe (s.) Link zur Literaturangabe: Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten ) sowie Hände- und Flächendesinfektion (s. Link zum Robert Koch-Institut (RKI)) notwendig. Bei Verdacht auf eine infektiöse Augenerkrankung sollte vor einem Arztbesuch die Praxis darüber informiert werden, damit dort entsprechende Schutzmaßnahmen ergriffen werden können. Bei Verdacht auf einen Ausbruch im Krankenhaus sollte der Krankenhaushygieniker informiert werden, um die Infektionsquelle zu identifizieren und Übertragungen zu stoppen. Bei Ausbruchsgeschehen in Kindergemeinschaftseinrichtungen ist eine konsequente Befolgung der Hygienevorlagen schwierig, daher ist der Ausschluss aller Erkrankten (2 bis 3 Wochen) zu bevorzugen, um eine weitere Ausbreitung zu verhindern. Wegen hoher Kontagiosität und Ausscheidung der Erreger sollte die Wiederzulassung von der Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Attestes abhängig gemacht werden.

Aktuelle Zahlen

Informationen zu den aktuellen Meldezahlen für Deutschland können finden Sie im Infektionsepidemiologischen Jahrbuch des RKI (s. Link https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Jahrbuch/jahrbuch_inhalt.html ).
Eine Übersicht der meldepflichtigen Infektionskrankheiten der vergangenen Jahre finden Sie unter dem Link zur Internetseite des LGL Meldepflichtige Infektionserkrankungen – Daten der vergangenen Jahre.

Gesetzliche Grundlage

Dem Gesundheitsamt wird gemäß Paragraph (§) 7 Abs. 1 IfSG der direkte Nachweis von Adenoviren im Konjunktivalabstrich, soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet.
Die Meldungen müssen dem Gesundheitsamt spätestens 24 Stunden nach erlangter Kenntnis vorliegen.
Ausbruchsgeschehen in Gesundheitseinrichtungen sind nach § 6 (3) IfSG als Ausbruch (nicht namentlich) zu melden.
Leiter von Kindergemeinschaftseinrichtungen im Sinne des § 33 IfSG sind gemäß § 34 IfSG Abs. 6 verpflichtet, dem Gesundheitsamt Ausbrüche mit entsprechenden Konjunktivitiden zu melden.
In § 8 IfSG werden die zur Meldung verpflichteten Personen benannt ( s. Link https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__8.html). In § 9 IfSG ist festgelegt, welche Angaben die namentliche Meldung an das Gesundheitsamt enthalten darf (https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__9.html).

Weitere Informationen

Weitere Hintergrundinformationen können Sie im Internet abrufen:

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