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Überwachung
Unabhängige Stelle nach § 15 Abs. 5 TrinkwV 2001
Das LGL ist in Bayern "Unabhängige Stelle" nach der Trinkwasserverordnung 2001 (§ 15 Abs. 5) und überprüft Untersuchungslabors für Trinkwasser.
Grundsätzlich dürfen nur noch von einer Unabhängigen Stelle überprüfte und vom StMUG gelistete Labors Untersuchungen nach der (neuen) Trinkwasserverordnung (TrinkwV, BGBl I S. 959) durchführen.
