MRE und Arbeitsschutz-FAQ: Fragen und Antworten

Wurden Infektionen mit MRSA bereits als Berufskrankheit anerkannt?

MRSA-Infektionen sind bisher nur in seltenen Fällen als Berufskrankheit anerkannt worden. In den Jahren 2013 – 2017 wurden durch die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) bei 22 Beschäftigten Infektionskrankheiten, die durch MRSA verursacht waren, als Berufskrankheit der BK-Ziffer 3101 anerkannt. Bezogen auf alle bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) in 2017 verzeichneten Infektionskrankheiten, decken die im Datenbestand der BGW erfassten Fälle rund 50% ab. Eine Anerkennung ist auch ohne Nachweis eines Indexpatienten möglich, wenn aufgrund der epidemiologischen Datenlage ein erhöhtes MRSA-Risiko am Arbeitsplatz der Betroffenen vermutet wird (siehe auch den Beitrag M. Dulon, D. Wendeler, A. Nienhaus (2018) Berufsbedingte Infektionskrankheiten bei Beschäftigten im Gesundheitsdienst 2017).

Besteht eine gesetzliche Meldepflicht für den Arzt, wenn dieser Kenntnis über die chronische MRSA Besiedlung (Kolonisation) eines Beschäftigten erlangt?

a) nach dem Berufskrankheitenrecht:

Bei Nachweis einer Infektion, mit MRSA, nicht bei einer alleinigen Besiedlung, besteht für den Arzt dann eine Anzeigepflicht nach § 202 Sozialgesetzbuch VII, wenn er den begründeten Verdacht auf eine beruflich bedingte Infektion hat.

b) nach dem Infektionsschutzrecht:

Im Falle von gehäuften Infektionen mit MRSA besteht nach § 6 Abs. 3 Infektionsschutzgesetz grundsätzlich folgende Meldepflicht, die auch bei MRSA-Infektionen relevant werden könnte: „Nichtnamentlich ist das Auftreten von zwei oder mehr nosokomialen Infektionen zu melden, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird.“

Besteht beim Vorliegen einer MRSA Besiedlung, die nur zufällig im Rahmen einer Screeninguntersuchung bei einem im Gesundheitsdienst Beschäftigten festgestellt wurde und die keinerlei Symptome verursacht, der begründete Verdacht und damit die Indikation zur Erstellung einer Berufskrankheiten-Anzeige?

Nein, die reine Besiedlung, also der Nachweis von MRSA auf Haut oder Schleimhaut ohne weitere Symptome, die zufällig bei einer Screeninguntersuchung entdeckt wird, ist keine Infektion und stellt keinen begründeten Verdacht auf eine Berufskrankheit dar. Ein MRSA-Trägerstatus alleine gilt nicht als regelwidriger Körperzustand1 i.S. des BK-Rechts. Eine Infektion mit MRSA, kann jedoch als Berufskrankheit anerkannt werden.
1 Laut Bundessozialgericht wird im Kranken- und Unfallversicherungswesen unter Krankheit „ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der ärztlicher Behandlung bedarf und/oder Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat“ verstanden.

Können Beschäftigte im Gesundheitswesen, die mit MRSA besiedelt sind, aus medizinisch-fachlicher Sicht ihre Berufe ohne eine Gefährdung von Patienten weiter ausüben?

Grundsätzlich ja. Voraussetzung ist bei patientennahen Tätigkeiten die Einhaltung der allgemeinen Basishygienemaßnahmen unter Berücksichtigung der jeweiligen Lokalisation der Besiedlung und der Risiken für die Patienten. Allein aus einem MRSA-Nachweis lassen sich für einen Beschäftigten in medizinischen Einrichtungen keine generellen Tätigkeits- oder gar Beschäftigungsverbote ableiten. Bestehen Zweifel in Bezug auf die Einsatzfähigkeit eines Beschäftigten, kann dies durch ein innerbetriebliches Gremium geklärt werden, bestehend z. B. aus Betriebsarzt, Infektiologen, Hygieniker, Betriebsrat, Arbeitgeber und ggf. Amtsarzt.

Welche Maßnahmen müssen Beschäftigte im Gesundheitswesen, die mit MRSA besiedelt sind, zum Schutz der Patienten durchführen?

Grundsätzlich soll bei medizinischem Personal die MRSA-Dekolonisierung angestrebt werden (ggf. nach qualifizierter Beratung). Insbesondere ist zu beachten:

  • Bei einer aktuell bestehenden MRSA-Besiedlung im Nasen-Rachen-Raum und bei gleichzeitigem respiratorischen (z. B. viralen) Infekt ist das Tragen von Mund-Nasen-Schutz bei Patientenkontakt erforderlich.
  • Bei MRSA-Besiedlung einer Wunde muss diese sekretdicht abgedeckt sein.
  • Bei MRSA-Besiedlung an den Händen (z. B. Ekzem) müssen bei Patientenkontakt Handschuhe getragen werden. Ist dies nicht möglich, kann bis zur Abheilung der Hauterkrankung ein patientenferner Einsatz erforderlich sein.

Im seltenen Einzelfall einer andauernden MRSA-Besiedlung müssen im Rahmen der Eigenverantwortung des MRSA-Trägers bei Patientenkontakt Basishygienemaßnahmen risikoadaptiert, konsequent und zuverlässig umgesetzt werden.

Welche Arbeitsschutzmaßnahmen sind bei der medizinisch-pflegerischen Betreuung von Personen mit einer MRSA-Besiedlung oder -Infektion sinnvoll?

Zusätzlich zur Basishygiene sind besondere Maßnahmen entsprechend der TRBA 250, Abschnitt 4 zu ergreifen:
Die Beschäftigten sind über die erforderlichen Hygienemaßnahmen zu unterrichten und anhand der Betriebsanweisung und des Hygieneplans über die auftretenden Gefahren und über die Schutzmaßnahmen zu unterweisen. Dabei sind ihnen Hinweise hinsichtlich der Relevanz einer Immunsuppression oder einer nicht intakten Hautoberfläche zu geben. Ausreichend sind bei der Betreuung von MRSA-Patienten die in der TRBA 250 ohnehin für die medizinisch-pflegerischen Betreuung vorgesehenen Maßnahmen:

  • Händedesinfektion
  • das Tragen eines Schutzkittels (evtl. flüssigkeitsdichte Schürze)
  • Schutzhandschuhe, Mund-Nase-Schutz

Soll der Beschäftigte vor luftgetragenen Erregern (Manipulation im Bereich Atemwege/Absaugen) geschützt werden, reicht der Mund-Nase-Schutz nicht aus. Geeignet sind partikelfiltrierende Atemschutzmasken (mindestens FFP2).



Kann eine zuständige Behörde ein Tätigkeitsverbot für Träger von MRSA aussprechen und wie unterscheidet es sich vom Beschäftigungsverbot?

Gemäß § 16 oder § 31 Abs. 2 IfSG kann die zuständige Behörde Personen, die Krankheitserreger in sich tragen, die Ausübung bestimmter Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen, wenn im sehr seltenen Einzelfall, z. B. bei Unzuverlässigkeit, die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht. Das Tätigkeitsverbot darf jedoch nur ausgesprochen werden, wenn es geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist.
Beschäftigungsverbote dagegen richten sich an den Arbeitgeber und müssen von ihm umgesetzt werden. Sie können aufgrund des IfSG oder anderer gesetzlicher Regelwerke ausgesprochen werden. Allein auf Grund der Trägerschaft von MRSA lassen sich keine generellen Beschäftigungsverbote ableiten.

Haben Beschäftigte im Gesundheitsdienst und der Wohlfahrtspflege grundsätzlich die Pflicht, Arbeitgebern, Vorgesetzten und Betriebsärzten ihre chronische MRSA Kolonisation bei der Einstellung zu offenbaren oder auch in der Folge bekanntzugeben?

Eine Auskunftspflicht/ Offenbarungspflicht eines Bewerbers bzw. eines Beschäftigten über seinen Gesundheitszustand besteht mangels gesetzlicher und in der Regel auch mangels arbeitsvertraglicher Grundlage grundsätzlich nicht. Diese kann sich jedoch als Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag ergeben, wenn diese Information für die Erfüllung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung von maßgeblicher Bedeutung ist.
Inwiefern die MRSA-Besiedlung bei einem Bewerber bzw. einem Beschäftigten für die Erfüllung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung maßgeblich ist, lässt sich aktuell nicht sagen. Systematische Studien über das Risiko einer Übertragung von MRSA auf Patienten, z. B. mit hohem Infektionsrisiko bei Betreuung durch einen mit MRSA besiedelten Beschäftigten fehlen. Somit kann das Risiko in diesem Bereich nicht beziffert werden und folglich keine generelle Auskunftspflicht des Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber gefordert werden.
Es finden sich jedoch immer wieder Berichte, wo in Einzelfällen die Übertragung von MRSA vom Personal auf Patienten dokumentiert worden ist (Kontrolle der Weiterverbreitung von MRSA – Personal im Gesundheitsdienst als Carrier, Epidemiologisches Bulletin, 5. September 2008 / Nr. 36). Es fehlen Regelungen für Arbeitgeber, wie mit der Trägerschaft bei Beschäftigten zu verfahren ist. Somit muss an Beschäftigte appelliert werden, sich aus Gründen des vorsorgenden Patientenschutzes gegenüber dem Arbeitgeber zu offenbaren, insbesondere, wenn Risikopatienten/ kritische Bereiche von ihm betreut werden. Gleichzeitig muss an Arbeitgeber appelliert werden, für diese Fälle angemessene Vereinbarungen in Absprache mit den Arbeitnehmervertretungen zu implementieren und zu kommunizieren.

Kann der Arbeitgeber zum Schutze besonders gefährdeter Patienten, z. B. auf onkologischen Stationen, den Einsatz des Beschäftigten in diesem Bereich davon abhängig machen, dass eine entsprechende Untersuchung durchgeführt wurde (in diesem Fall ein Abstrich z. B. der Nasenschleimhaut)?

Die Beantwortung dieser Frage hängt eng mit der Fragestellung zur Auskunfts-/ Offenbarungspflicht (siehe auch Frage: Haben Beschäftigte im Gesundheitsdienst und der Wohlfahrtspflege grundsätzlich die Pflicht, Arbeitgebern, Vorgesetzten und Betriebsärzten ihre chronische MRSA Kolonisation bei der Einstellung zu offenbaren oder auch in der Folge bekanntzugeben?) zusammen. In beiden Fällen geht es letztlich um die Information des Arbeitgebers über eine mögliche MRSA-Kolonisation von Beschäftigten, die in Kontakt mit Patienten stehen und für diese ggf. das Risiko einer Infektion erhöhen. Dieses Risiko kann jedoch zum jetzigen Zeitpunkt auf Basis der wissenschaftlichen Literatur nicht beziffert werden. Somit kann auch nicht geklärt werden, was in diesem Fall das höhere Gut ist, das Selbstbestimmungsrecht des Beschäftigten oder die mögliche Infektion, z. B. des immuninkompetenten Patienten.
Deshalb kann die Untersuchung im Sinne eines Screenings von Beschäftigten außerhalb von Ausbruchssituationen nicht gefordert werden. Die Indikation für Untersuchungen im Sinne eines Personalscreenings wird im Hygieneplan gemäß den Empfehlungen der KRINKO festgelegt. Hier wird jedoch ein Personalscreening nur in bestimmten Ausbruchssituationen empfohlen.
Es finden sich jedoch immer wieder Berichte, wo in Einzelfällen die Übertragung von MRSA vom Personal auf Patienten dokumentiert worden ist (Kontrolle der Weiterverbreitung von MRSA – Personal im Gesundheitsdienst als Carrier, Epidemiologisches Bulletin, 5. September 2008 / Nr. 36). Hier fehlen aber Regelungen für Arbeitgeber, wie mit der Trägerschaft bei Beschäftigten zu verfahren ist. Der Beschäftigte sollte deshalb durch den Arbeitgeber darauf hingewiesen werden, dass im Falle der MRSA-Trägerschaft die Möglichkeit einer Übertragung des MRSA auf Patienten besteht und deshalb generell die notwendigen Hygienemaßnahmen und Schutzmaßnahmen strikt einzuhalten sind.

Wann sind MRSA Screening-Untersuchungen bei Beschäftigten im Gesundheitsdienst und der Wohlfahrtspflege sinnvoll und wann sind diese duldungspflichtig?

In der „Empfehlung zur Prävention und Kontrolle von Methicillinresistenten Staphylococcus aureus-Stämmen (MRSA) in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen“ der KRINKO (htttps://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Krankenhaushygiene/Kommission/Downloads/MRSA_Rili.pdf?__blob=publicationFile) wird empfohlen, keine routinemäßige Untersuchung (Screening) von Personal hinsichtlich einer MRSA-Besiedlung durchzuführen. Aus Sicht des Arbeitsschutzes ergibt sich keine Indikation für MRSA-Screening-Untersuchungen bei Beschäftigten im Gesundheitsdienst und der Wohlfahrtspflege. Bei gehäuftem Auftreten nosokomialer Infektionen, bei denen ein epidemiologischer Zusammenhang wahrscheinlich ist (§ 6, 3 IfSG), wird nach §§ 16, 25, 26, 28 und 31 IfSG die zuständige Behörde verpflichtet, die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch drohenden Gefahr zu treffen. Dazu kann auch die Anordnung von Personalscreening gehören. Diese Maßnahme wäre dann duldungspflichtig.
Im Falle einer MRSA-Besiedlung oder -Infektion von Mitarbeitern wird von der KRINKO empfohlen, eine Dekolonisierung durchzuführen und bis zum erfolgreichen Abschluss der Dekolonisierung Maßnahmen gemäß der Risikoanalyse zu ergreifen, um die Übertragung von MRSA auf Patienten und deren Gefährdung zu verhindern, wobei dies z. B. durch einen Einsatz betroffener Mitarbeiter außerhalb der direkten Patientenversorgung erfolgen kann.



Fragen zu ST 398

Welche Arbeitsschutzmaßnahmen sind zum empfehlen um eine Besiedlung mit MRSA bei der Nutztierhaltung, (insbesondere Schweine, Mastkälber und Geflügel) zu vermeiden?

Um die Übertragung von MRSA auf Beschäftigte zu minimieren und eine Weiterverbreitung in andere Bereiche zu erschweren, sind klassische Hygienemaßnahmen durchzuführen (siehe auch TRBA 230: Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Land- und Forstwirtschaft und bei vergleichbaren Tätigkeiten). In der Unterweisung ist auf das erhöhte Risiko einer Infektion für immungeschwächte Beschäftigte (Diabetiker etc.) und Beschäftige mit Hautläsionen hinzuweisen. Weiteres siehe: Stellungnahme des ABAS zur "Belastung von Beschäftigten in der Tierproduktion mit Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA)"

Welche Maßnahmen zur Expositionsminimierung bzgl. MRSA ST 398 sind in der Tierhaltung möglich/sinnvoll?

Dr. Alexandra Riethmüller, Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung - Bereich Prävention - Weißensteinstraße 70 - 72 34131 Kassel

Nach TRBA 466 „Einstufung von Prokaryonten (Bacteria und Archaea) in Risikogruppen“ ist Staphylococcus aureus (S. aureus) in Risikogruppe 2 eingestuft und pathogen für Mensch und Wirbeltiere. Grundsätzlich besteht neben der Übertragungsmöglichkeit von Staphylococcus aureus von Tieren auf Menschen auch die Übertragungsmöglichkeit von Menschen auf Tiere. Daher ergeben sich hinsichtlich der Hygienemaßnahmen zum Schutz der Tiere und der Hygiene- und Schutzmaßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes durchaus gegenseitige Synergieeffekte. Beispielsweise können allgemeine Hygienemaßnahmen im Bereich der Nutztierhaltung gleichzeitig auch dem Schutz für die Beschäftigten dienen.

Um einer möglichen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe für Beschäftigte entgegen zu wirken, hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen zu veranlassen. Technische Schutzmaßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen Schutzmaßnahmen und diese wiederum vor persönlichen Schutzmaßnahmen. Die in den Abschnitten A bis C dargestellten Beispiele für Schutzmaßnahmen bauen aufeinander auf. Generelle Schutzmaßnahmen sind immer anzuwenden (Abschnitt A), zusätzlich sind beim Umgang mit Nutztieren die in Abschnitt B dargestellten Schutzmaßnahmen anzuwenden. In Abschnitt B wird vom gesunden Nutztierbestand ausgegangen. Da im gesunden Nutztierbestand dennoch mit dem Vorkommen von Infektionserregern zu rechnen ist, gelten die in den Abschnitten A und B aufgeführten Beispiele für Schutzmaßnahmen auch für den Umgang mit MRSA ST398 infizierten und infektionsverdächtigen Tieren. Speziell für den Umgang mit MRSA ST398 infizierten und infektionsverdächtigen Tieren liegt darüber hinaus eine Muster-Betriebsanweisung vor, die u. a. spezielle Schutzmaßnahmen beinhaltet (Abschnitt C). Somit sind zur Expositionsminimierung bzgl. MRSA ST398 in der Tierhaltung die unter A bis C genannten Schutzmaßnahmen möglich und sinnvoll.

In den Abschnitten A bis C werden Schutzmaßnahmen der TRBA 230 „Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Land- und Forstwirtschaft und vergleichbaren Tätigkeiten“, der TRBA 500 „Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen“ sowie der Muster-Betriebsanweisung der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften „Umgang mit infizierten und infektionsverdächtigen Tieren“ (Ausgabe 02/2011) berücksichtigt. Die jeweilige Quelle ist in den einzelnen Abschnitten angegeben.

A) Generelle Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Land- und Forstwirtschaft und vergleichbaren Tätigkeiten:

Die TRBA 230 beschreibt u. a.Schutzmaßnahmen, die generell zu Grunde gelegt werden können. Einige Beispiele genereller Schutzmaßnahmen, in der allgemeine Hygienemaßnahmen nach TRBA 500 mit berücksichtigt sind, sind in den nachstehenden Tabellen 1 und 2 zusammen gefasst.

Tabelle 1: Generelle baulich-technische Schutzmaßnahmen nach TRBA 230
Leicht zu reinigende Oberflächen für Fußböden, Wände und Arbeitsmittel im Arbeitsbereich verwenden.
Stallstaub- und Aerosolentwicklung vermeiden bzw. reduzieren z. B. durch Optimierung von Lüftung bzw. Luftführung.
Im Arbeitsbereich Waschgelegenheiten zur Verfügung stellen.
Arbeits- und Wohnbereich strikt trennen (z. B. Umkleide, Schleuse, vollständig voneinander getrennte Gebäude.
Vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidemöglichkeiten möglichst mit zwei getrennten Spinden jeweils für Arbeits- und Straßenkleidung (Schwarz-Weiß-Trennung) zur separaten Aufbewahrung vorsehen.
Tabelle 2: Generelle organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen nach TRBA 230
Stallstaub- und Aerosolentwicklung vermeiden bzw. reduzieren z. B. durch staubmindernde Schutzmaßnahmen.
Aufgrund der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung kann der Einsatz von Atemschutz notwendig werden.
Bei stark staubenden Tätigkeiten bereits bei kurzfristigen Tätigkeiten Atemschutz (patikelfiltrierend, mindestens Partikelfilterklasse 2) tragen.
Atemschutz regelmäßig und bei Bedarf reinigen oder ggf. entsorgen.
Hand-Mundkontakt / Schmierinfektion vermeiden, d. h. an Arbeitsplätzen keine Nahrungs- und Genussmittel zu sich nehmen und lagern.
Mittel zum hygienischen Reinigen und Trocknen der Hände (d. h. Flüssigseife, Einmalhandtücher und Händedesinfektionsmittel) sowie Hautpflege- und ggf. Hautschutzmittel zur Verfügung stellen.
Vor Eintritt in die Pause, nach dem Verlassen von Arbeitsbereichen, in denen die Gefahr einer Kontamination durch biologische Arbeitsstoffe besteht (z. B. bei Verschmutzung durch Tiere oder tierische Ausscheidungen) und nach Beendigung der Tätigkeit die Hände zu waschen.
Aufgrund der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung kann der Einsatz von Schutzkleidung, Handschutz und Augenschutz notwendig werden.
Schutzkleidung und persönliche Schutzausrüstung regelmäßig und bei Bedarf reinigen oder ggf. entsorgen.


B) Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in der Nutztierhaltung:

Es stellt sich die Frage, welche Schutzmaßnahmen zur Expositionsminimierung biologischer Arbeitsstoffe in der Tierhaltung über die generellen Schutzmaßnahmen hinaus möglich und sinnvoll sind. Bei diesen besonderen Schutzmaßnahmen ist zwischen dem Umgang mit gesunden Tieren und dem Umgang mit infizierten bzw. erkrankten oder infektionsverdächtigen bzw. krankheitsverdächtigen Tieren zu unterscheiden:

Umgang mit gesunden Tieren:

Kapitel 5.2 der TRBA 230 enthält Beispiele für besondere Schutzmaßnahmen, die bei Tätigkeiten in der Nutztierhaltung beim Umgang mit gesunden Tieren über die generellen Schutzmaßnahmen hinaus anzuwenden sind, sofern dennoch mit dem Vorkommen von Infektionserregern zu rechnen ist. In Tabelle 3 sind diese zusammengefasst.

Tabelle 3: Besondere Schutzmaßnahmen in der Nutztierhaltung für den Umgang mit gesunden Tieren nach TRBA 230
Ist vom Vorkommen von Infektionserregern der Risikogruppen 2 oder 3 auszugehen, ist der Zutritt zu entsprechenden Arbeitsbereichen auf die erforderlichen Personen zu beschränken.
In Abhängigkeit vom Infektionsrisiko sind besondere Tierhaltungsbereiche einzurichten.
Vorrichtungen zum Reinigen und Desinfizieren der Stiefel – vor bzw. nach Betreten des Stalls – sind zur Verfügung zu stellen.
Tierkadaver und kontaminierte Tierprodukte sind so zu lagern, zu transportieren und zu entsorgen, dass ein Kontakt und eine Verschleppung von biologischen Arbeitsstoffen vermieden werden (z. B. in verschließbaren, gekennzeichneten Behältern).
Persönliche Schutzausrüstung benutzen.

C) Umgang mit infizierten bzw. erkrankten oder infektionsverdächtigen bzw. krankheitsverdächtigen Tieren:

Für das Arbeiten mit erkrankten und krankheitsverdächtigen Tieren ist darüber hinaus, zusätzlich zu den bereits beschriebenen Schutzmaßnahmen, ein Hygieneplan zu erstellen (TRBA 230).

Für den Umgang mit MRSA ST398 infizierten und infektionsverdächtigen Tieren liegt eine Muster-Betriebsanweisung der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften „Umgang mit infizierten und infektionsverdächtigen Tieren“ vor. Diese enthält Beispiele spezieller Schutzmaßnahmen, die in Tabelle 4 zusammengefasst sind.

Tabelle 4: Spezielle Schutzmaßnahmen beim Umgang mit MRSA ST398 infizierten und infektionsverdächtigen Tieren nach Muster-Betriebsanweisung der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften:
Körperbedeckende Arbeitskleidung: Overall, ggf. Einmalschutzkleidung mit Kopfbedeckung tragen.
Flüssigkeitsdichte desinfizierbare Handschuhe und Stiefel tragen.
Kontaminierte Einrichtungen reinigen und desinfizieren.
Kontaminierte Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung (PSA) in dicht schließenden Behältern aufbewahren und fachgerecht reinigen / desinfizieren bzw. vernichten.
Nach Ablegen der Arbeits- und Schutzkleidung Hände desinfizieren.
Augenschutz tragen: Enganliegende Schutzbrille mit Seitenschutz bei Gefahr von Spritzern durch kontaminierte Flüssigkeiten.

Wurde eine Infektion mit MRSA ST 398 bereits als Berufskrankheit (BK) anerkannt?

Bislang hat es nur vereinzelt Anerkennungen einer BK aufgrund von MRSA ST 398 gegeben. Die LBG Niedersachsen-Bremen hat 2012 einen Infektionsfall des Subtyps 398 als BK 3102 *(„Infektion mit Keimen des Subtyps ST 398 aus intensiver Schweinezucht“) anerkannt. Es wird eine Verletztenrente nach einer MdE von 80% gewährt.
Es wird eine Verletztenrente nach einer MdE von 80% gewährt.

*Rückenmarksentzündung infolge Keimbefall aus intensiver Schweinezucht

Im Bereich der LBG Nordrhein-Westfalen ist in einem Fall die Anerkennung abgelehnt worden, weil zunächst eine antibiotikasensible Bakterienbesiedlung (MSSA) nachgewiesen werden konnte und die Infektion mit MRSA offenbar erst im Rahmen einer Krankenhausbehandlung erfolgte. In einem zweiten Fall gibt es keine neuen beweiserheblichen Erkenntnisse, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine arbeitsbedingte Verursachung schließen lassen.

In Bayern sind zwei MRSA-Erkrankungen als BK 3102 anerkannt worden, der zuletzt aufgetretene Infektionsfall von 2014/15 betraf eine Person in einem Betrieb mit Milchkuhhaltung. Aus verschiedenen Infektionsherden, u.a. im Bereich der Halswirbelkörper, entwickelte sich ein septisches Geschehen. Als Folge besteht eine Querschnittslähmung mit einer MdE von 100%.

Wird die Gefährdung von Beschäftigten in der Tierhaltung, Träger von MRSA 398 zu sein, bei der Krankenhausaufnahme berücksichtigt?

Patienten, die (beruflich) direkten Kontakt zu Tieren in der landwirtschaftlichen Tiermast (Schweine) haben, sind vom RKI/KRINKO als Risikogruppe genannt; Diagnostik und Sanierung werden bei der stationären Aufnahme in ein Krankenhaus empfohlen (KRINKO-Empfehlung zur Prävention und Kontrolle von Methicillinresistenten Staphylococcus aureus-Stämmen (MRSA) in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen; 2014)

Wer trägt die Kosten wenn ein Beschäftigter möchte, dass eine Screening-Untersuchung bei ihm durchgeführt wird?

Eine Screening-Untersuchung bezüglich einer MRSA-Besiedlung, ohne gleichzeitiges Vorliegen einer gesundheitlichen Einschränkung des Beschäftigten, bei der eine Verursachung durch den Arbeitsplatz vermutet wird, ist keine Wunschvorsorge1 zu Lasten des Arbeitgebers nach § 11 ArbschG. Somit muss der Arbeitgeber die Kosten nicht tragen.
Wendet sich der Beschäftigte für die Untersuchung an seinen Hausarzt, muss dieser entscheiden, ob eine medizinische Indikation für die Untersuchung besteht. Ist dies der Fall, werden die Kosten von der Krankenkasse übernommen.
Der Beschäftigte ist entsprechend aufzuklären.
Zur Sinnhaftigkeit von Screening-Untersuchungen siehe auch der Kommentar zu folgender Frage "Wann sind MRSA Screening-Untersuchungen bei Beschäftigten im Gesundheitsdienst und der Wohlfahrtspflege sinnvoll und wann sind diese duldungspflichtig?"
1Falls eine Gefährdung/Gesundheitsschaden seitens des Arbeitgebers nicht nachweislich auszuschließen ist, muss eine Wunschvorsorge nach dem Arbeitsschutzgesetz auf Verlangen des Beschäftigten vom Arbeitgeber ermöglicht und bezahlt werden. Gegenstand der arbeitsmedizinischen Wunschvorsorge können und sollen grundsätzlich alle Fragen zu den Wechselwirkungen zwischen der Arbeit und der Gesundheit eines Beschäftigten sein. Ein wesentlicher Teil der (Wunsch-) vorsorge ist die Beratung des Beschäftigten. In diesem Gespräch werden mögliche Gesundheitsrisiken im Einzelfall abgeklärt.
Eine Wunschvorsorge durch den Betriebsarzt beinhaltet allerdings nicht automatisch eine Screeninguntersuchung. Diese kann sich möglicherweise wegen bestimmter Grunderkrankungen anschließen.
Siehe hierzu auch §5a ArbMedVV und die Arbeitsmedizinische Empfehlung „Wunschvorsorge“ des Ausschusses für Arbeitsmedizin.

Übernimmt die Kasse die Sanierungskosten, wenn vor einer planbaren (= elektiven) Operation MRSA nachgewiesen wird und der betreuende niedergelassene Arzt eine MRSA-Dekolonisierung aus präventiver Sicht ambulant (= vor der stationären Aufnahme) machen will?

Derzeit werden die Kosten nicht übernommen. Die bisherige Formulierung der MRSA-Vergütungsvereinbarung sieht nur Regelungen für das MRSA-Management (Screening, Dekolonisierung, Nachkontrollen) nach einem stationären Aufenthalt (mindestens 4 zusammenhängende Tage in den letzten 6 Monaten!) vor.

Alle Infos zur MRSA-Vergütungsvereinbarung für den ambulanten Bereich finden Sie auch in der MRSA-Broschüre der KVB unter: https://www.kvb.de/praxis/qualitaet/hygiene-und-infektionspraevention/mrsa/informationsmaterial/

Sind spezielle Schutzmaßnahmen bei der sozialen Kinderbetreuung (KiTa, Kinderkrippe) MRSA positiver Kinder nötig?

Es sind keine besonderen Schutzmaßnahmen erforderlich. Sollte es zu einem Kontakt mit Körperflüssigkeiten eines bekannten MRSA-Trägers gekommen sein, z. B. beim Naseputzen, so ist eine Händedesinfektion (z. B. mittels Taschenflasche mit Händedesinfektionsmittel) durchzuführen.

Grundsätzlich ist zu beachten, dass man sich mit den eigenen eventuell kontaminierten Fingern nicht ins Gesicht, insbesondere den Nasen- und Mundbereich fasst.

Für die pflegerische Betreuung gilt die TRBA 250.

FAQ Arbeitsschutz zur Änderung des §23 IfSG

Ergeben sich aus dem § 23a Infektionsschutzgesetz Konsequenzen hinsichtlich des in den Vorfragen beschriebenen Vorgehens zum Screening von Mitarbeitern auf MRSA bzw. antibiotikaresistente Erreger allgemein?

Nein, § 23a soll dem Schutz von Patienten vor nosokomialen Infektionen dienen und bezieht sich auf den Impfstatus sowie den Serostatus impfpräventabler Erkrankungen von Beschäftigten.
(siehe auch Epi Bull Nr. 14 vom 11.April 2016 und BMAS-Papier vom 20.11.2015)



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