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Bayerisches Landesamt für
Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

Warnung vor Nahrungsergänzungsmittel "Man Power" mit unterschiedlichen, nicht deklarierten Inhaltsstoffen

Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) untersuchte Produkte namens "Man Power", die von den Lebensmittelüberwachungsbehörden aus Erotikgeschäften genommen wurden, auf nicht deklarierte Inhaltsstoffe zur Potenzsteigerung. Bei der Analyse des Präparats mit Methoden der LC-MS und NMR-Spektroskopie fand das LGL nicht deklarierte, hoch dosierte Substanzen. In einer Probe des Produktes charakterisierte das LGL die Substanz Nitroso-prodenafil, während eine andere Probe die nicht deklarierte Verbindung Dithio-desmethylcarbodenafil enthielt. Beide Verbindungen wurden im Jahr 2011 erstmalig in der wissenschaftlichen Literatur beschrieben.

Nitroso-prodenafil Sildenafil Dithio-desmethylcarbodenafil

Beide Verbindungen besitzen in ihrer chemischen Struktur Ähnlichkeit zu Sildenafil, welches in einem zugelassenen Fertigarzneimittel zur Behandlung der erektilen Dysfunktion enthalten ist. Von beiden Strukturen können die von Sildenafil bekannten Nebenwirkungen wie Kopfschmerzen, Sehstörungen, Schwindel oder Hautrötungen ausgehen. Aufgrund fehlender toxikologischer Daten muss bei der Verwendung von "Man Power" mit einem sehr hohen Risiko für den Verbraucher gerechnet werden.

Produkt Man Power mit Nitroso-prodenafil

"Man Power" mit Nitroso-prodenafil

Produkt Man Power mit Dithio-desmethylcarbodenafil

"Man Power" mit Dithio-desmethylcarbodenafil

Besonders die gefundene Verbindung Nitroso-prodenafil birgt eine sehr hohe Gefahr für die Gesundheit. Bedingt durch die chemische Struktur kann es zu einem lebensbedrohenden Blutdruckabfall kommen, da sich von Nitroso-prodenafil im menschlichen Körper Stickstoffmonoxid (NO) abspaltet. Zusätzlich besitzen N-Nitrosamine ein sehr hohes kanzerogenes Potenzial. Durch den Zusatz dieser Substanzen ist das als rein pflanzliches Nahrungsergänzungsmittel verkehrende Produkt als sowohl illegales als auch bedenkliches Arzneimittel einzustufen, welches nicht verkehrsfähig ist.

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