Versandhandel mit Humanarzneimitteln
Rechtliche Rahmenbedingungen
Seit 1. Januar 2004 ist der Versandhandel für apothekenpflichtige Arzneimittel unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Auch die Möglichkeiten des Arzneimittelimports nach § 73 AMG wurden für EU-Mitgliedsstaaten gelockert.
Außerhalb von Apotheken ist der Verkehr bzw. der Handel mit Arzneimitteln wie bisher ordnungswidrig (§§ 43 und 97 Abs. 2 Nr. 10 AMG) und kann mit Geldbußen bis zu € 25.000,- geahndet werden.
Welche Apotheken in Deutschland dürfen Arzneimittel versenden?
Apotheken, die im Besitz einer Versandhandelserlaubnis nach § 11a ApoG sind, dürfen Arzneimittel im Wege des Versands in Verkehr bringen. Diese Apotheken sind berechtigt, an Patienten in Deutschland und in anderen Mitgliedsstaaten der EU (§ 73 Abs. 1 AMG) Medikamente zu versenden; allerdings gilt dies nur für Arzneimittel zur Anwendung am Menschen. Die liefernde Apotheke hat dabei das jeweils im Empfängerland herrschende Recht zu berücksichtigen.
Wie kann ich an der Website erkennen, ob eine Internetapotheke eine behördliche Versandhandelserlaubnis zum Versandhandel in Deutschland besitzt?
- Beim deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) wird eine Liste der Versandapotheken geführt.
- Apotheken mit Versandhandelserlaubnis können auf ihrer Website ein Sicherheitslogo einstellen.
- Mit einem Klick auf dieses Sicherheitslogo können Verbraucherinnen und Verbraucher den entsprechenden Eintrag im Versandapothekenregister beim DIMDI aufrufen. Ist die Apotheke registriert, so öffnet sich ein Fenster, das die wichtigsten Daten dieser Apotheke enthält, z. B. Anschrift und Kontaktdaten der Versandapotheke und der Präsenzapotheke.
- Die dort aufgeführte Internetadresse verlinkt (zurück) auf die Apotheken-Webseite(n).
- Aus Sicherheitsgründen sollten Verbraucherinnen und Verbraucher prüfen, ob nach dem Aufruf des Links zum DIMDI tatsächlich die Adresszeile im Browser die Webadresse mit https://versandapotheken.dimdi.de beginnt.
Was müssen Patienten beachten, wenn sie Arzneimittel im Ausland bestellen?
- Seit Januar 2004 dürfen deutsche Patienten Medikamente bei Apotheken aus EU-Staaten bestellen. Die liefernde Apotheke muss in diesem Fall das in Deutschland geltende Arzneimittelrecht (z. B. bezüglich der Verschreibungspflicht) berücksichtigen. Ein Medikament, das im europäischen Ausland ohne Rezept erhältlich ist, in Deutschland jedoch der Verschreibungspflicht unterliegt, darf nur nach Vorlage eines Rezepts an einen Empfänger in Deutschland geliefert werden.
- Präparate, die im Ausland legal z. B. als Nahrungsergänzungsmittel gehandelt werden, können in Deutschland durchaus als Arzneimittel gelten, und damit dem Arzneimittelgesetz unterliegen. Oft sind diese Produkte dann apothekenpflichtig, d. h. sie dürfen nicht außerhalb von Apotheken verkauft werden. Unter Umständen können durch den Zoll entsprechende Sendungen beschlagnahmt werden können, wobei der Besteller keinen Anspruch auf Entschädigung hat.
- Die Bestellung von Medikamenten durch Privatpersonen aus Staaten, die nicht der EU angehören (z. B. USA) ist im Einzelfall über eine deutsche Apotheke möglich. In jedem Fall ist für den Bezug eine ärztliche Verschreibung notwendig, auch wenn es sich um nicht verschreibungspflichtige Medikamente handelt (§ 73 Abs. 3 AMG).
Was ist beim Kauf von Arzneimitteln „per Mausklick aus dem Internet“ zusätzlich wichtig?
Wenn deutsche Patienten Arzneimittel über das Internet bestellen möchten, so können sie dies derzeit rechtlich abgesichert nur aus einer Apotheke in Deutschland, Großbritannien, Island, Tschechien oder den Niederlanden tun. In den Niederlanden muss diese Apotheke gleichzeitig eine Präsenzapotheke sein. In Tschechien betrifft die Regel nur den Versandhandel mit nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln.
VORSICHT: Gesundheitsrisiken durch den Bezug von Arzneimitteln über das Internet
Neben seriösen Apotheken bieten im Internet auch skrupellose Geschäftemacher gefälschte, illegale, nicht zugelassene oder falsch dosierte Arzneimittel an. Dies stellt weltweit ein zunehmendes Problem dar.
Bei Beratung und Diagnose durch einen „Cyber-Doc“, einen virtuellen Arzt, besteht die Gefahr einer Fehldiagnose und unzureichender bzw. falschen Beratung: Hier wird in der Regel aufgrund einer „Beratung“ ein virtuelles Rezept ausgestellt, das dann z. B. in einer Internetapotheke eingelöst werden kann. Die ärztliche Verordnung von Arzneimitteln über das Internet oder über die abgebende Apotheke ist in Deutschland nicht erlaubt.
Informationen von Websites illegaler Internet-Apotheken sind ausgesprochen zweifelhaft. Eine Prüfliste „Wie erkenne ich, ob eine Internetseite seriös über Arzneimittel informiert?“ können Sie herunterladen (siehe Downloads).
