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Bayerisches Landesamt für
Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

Unterstellung von Salvia divinorum unter das Betäubungsmittelrecht

Salvia divinorum

Salvia divinorum, auch Aztekensalbei, Zaubersalbei oder Wahrsagersalbei genannt, gehört zur Familie der Lamiaceae (Lippenblütler). Die ursprünglich in Mittelamerika beheimatete Pflanze besitzt charakteristische viereckige Stengel. Salvia divinorum lässt sich problemlos durch Stecklinge vermehren und wächst in der Regel auch in Deutschland unter den hier vorherrschenden klimatischen Bedingungen, im Winter jedoch nicht im Freien. Die Pflanze ist ein Halluzinogen. Die getrockneten Blätter werden in der Regel gekaut oder geraucht.

Inhaltsstoffe

Als aktiver Inhaltsstoff von Salvia divinorum wurde Salvinorin A, ein Neoclerodan-Diterpen, identifiziert. Salvinorin A ist in allen Pflanzenteilen nachweisbar. Die höchste Konzentration findet sich in den Blättern.
Zum Auslösen eines „pharmakologischen“ Effekts reichen ca. 150 – 400 µg Salvinorin A. Damit ist diese Substanz etwas geringer potent als LSD, jedoch das wirksamste derzeit bekannte Halluzinogen.

Rechtlicher Status von Salvia divinorum

Bislang bestanden in Deutschland keine gesetzlichen Beschränkungen für den Verkehr mit Aztekensalbei. Arzneimittel mit Salvinorin A oder S. divinorum-haltige Präparate sind in Deutschland derzeit nicht zugelassen.

Der Betäubungsmittel-Sachverständigenausschuss des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat in seiner 30. Sitzung am 18. Juni 2007 empfohlen, Salvia divinorum in die Anlage I des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) aufzunehmen. Dieser Empfehlung folgte das Bundesministerium für Gesundheit im Rahmen des Referentenentwurfs einer 21. Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften. Am 23. Januar 2008 wurde diese Verordnung beschlossen. Damit unterliegt seit Inkrafttreten der Verordnung am 1. März 2008 Salvia divinorum (Pflanze, Pflanzenteile und deren Zubereitungen) dem Betäubungsmittelrecht und erhält den Status eines nicht verkehrsfähigen und nicht verschreibungsfähigen Betäubungsmittels.

Forschungseinrichtungen, die sich aktuell mit Salvia divinorum beschäftigen sind gehalten, sich zur Erlangung einer entsprechenden Erlaubnis nach § 3 BtMG an die Bundesopiumstelle des BfArM zu wenden. Antragsformulare und Hinweise zur Beantragung der Erlaubnis stehen auf den Internetseiten der BOPST zum Download zur Verfügung.

Zur Webseite des BfArM

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