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Bayerisches Landesamt für
Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

Begriffsabgrenzung zwischen Nahrungsergänzungsmittel und Arzneimittel

Nahrungsergänzungsmittel (NEM) bedürfen im Gegensatz zu Arzneimitteln keiner Zulassung, sie müssen lediglich nach § 5 der Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel (NemV) beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) unter Vorlage eines Etikettenmusters angezeigt werden. Dieses Anzeigeverfahren beinhaltet jedoch keine Prüfpflicht und bedeutet deshalb nicht, dass ein Produkt automatisch verkehrsfähig ist.

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