Bayerisches Landesamt für
Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

Untersuchung von konventionellem Saatgut auf gentechnisch veränderte Bestandteile

Zu den Aufgaben des LGL beim Vollzug des Gentechnikgesetzes gehört auch die experimentelle Überwachung von Produkten. In diesem Zusammenhang wird geprüft, ob nur zugelassene gentechnisch veränderte Produkte in Bayern auf dem Markt sind und ob die Kennzeichnungsregeln für gentechnisch veränderte Produkte beachtet werden.

Foto: Amtliche Saatgutproben

Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Untersuchung von Saatgut, da Saatgut am Anfang der Produktionskette bei Lebensmitteln steht. Die Untersuchung von Saatgut besitzt auch eine Relevanz für den Umwelt- und Naturschutz, da ja Saatgut bei der Aussaat in die Umwelt gelangt. Enthält konventionelles Saatgut Beimengungen von gentechnisch veränderten Samen, kann es unter Umständen zu einer ungewollten Verbreitung von gentechnisch veränderten Pflanzen in der Umwelt kommen.



Wie können gentechnisch veränderte Bestandteile in konventionelles Saatgut gelangen?

Gentechnisch veränderte Pflanzen werden weltweit in großem Umfang (etwa 90 Mio. Hektar im Jahr 2005) angebaut , siehe dazu www.transgen.de. Es handelt sich vor allem um transgene Sorten folgender Kulturarten: Sojabohnen (54,4 Mio. Hektar), Mais (21,2 Mio. Hektar), Raps (4,6 Mio. Hektar) und Baumwolle (9,8 Mio. Hektar). Die wichtigsten Anbauländer sind USA, Argentinien, Kanada und in der Zwischenzeit auch China.

In Ländern wie USA oder Kanada machen transgene Felder einen hohen Prozentsatz der gesamten Anbaufläche aus. Deshalb kann es bei der Erzeugung von konventionellem Saatgut in diesen Ländern zu Verunreinigungen mit transgenen Sorten z.B. durch Einkreuzung oder Vermischung beim Transport kommen.

In konventionellem Importsaatgut können deshalb nicht gekennzeichnete, gentechnisch veränderte Samen enthalten sein.

Zulassung von gentechnisch verändertem Saatgut

Gentechnisch veränderten Pflanzen werden in der EU in einem einheitlichen Verfahren zugelassen.

Drei EU-Rechtsvorschriften für die grüne Gentechnik

Für gentechnisch veränderte Produkte in Landwirtschaft und Lebensmittelherstellung gibt es in der EU drei zentrale Rechtsvorschriften:

Wird eine Zulassung für die beiden genannten Zwecke angestrebt, können beide Genehmigungen in einem Verfahren beantragt werden.

Produkte, die aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellt werden, jedoch weder vermehrungsfähige gentechnisch veränderte Organismen enthalten noch für eine Anwendung als Lebens- oder Futtermittel gedacht sind (z.B. Baumwollhemd) müssen nicht nach gentechnikrechtlichen Vorschriften zugelassen werden.

Der genaue Ablauf der Genehmigungsverfahren nach der Verordnung (EG) (1229/2003) wird im Abschnitt Gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel dargestellt.

Genehmigungsvorausetzungen

Bevor ein Unternehmen einen Antrag auf Zulassung stellen kann, muss es umfangreiche Untersuchungen vornehmen, um die Unbedenklichkeit für Mensch, Tier und Umwelt zu belegen.

Sortenzulassung

Neben der gentechnikrechtlichen Zulassung ist bei gentechnisch verändertem Saatgut - wie bei konventionellen Pflanzen - eine Zulassung nach dem deutschen Saatgutverkehrsgesetz erforderlich.

Im Vorfeld der Sortenzulassung muss der Antragsteller durch eine so genannte Wertprüfung zeigen, dass die neue Sorte einen landeskulturellen Wert besitzt. Eine Sorte besitzt eine landeskulturellen Wert, wenn sie in der "Gesamtheit der wertbestimmenden Eigenschaften" besser abschneidet als vergleichbare Sorten.

In der EU zugelassene gentechnisch veränderte Produkte

In der EU gibt es bisher im weltweiten Vergleich nur für wenige transgene Sorten eine Zulassung für das Inverkehrbringen. Siehe Internetangebote:

Angebaut wird lediglich gentechnisch veränderter Bt-Mais, der eine Resistenz gegenüber dem Maiszünzler besitzt. Die Anbauflächen sind mit ca 60.000 Hektar um Größenordnungen kleiner als in den oben genannten außereuropäischen Ländern.

Kennzeichnung - bisher kein Schwellenwert

Gentechnisch verändertes Saatgut muss ähnlich wie gentechnische veränderte Lebens- und Futtermittel nach der EU-Freisetzungsrichtlinie und dem darauf basierenden deutschen Gentechnikgesetz als gentechnisch verändert gekennzeichnet werden. Im Gegensatz zu den Lebensmitteln gibt es bisher keinen Schwellenwert, durch den zufällige oder technisch nicht vermeidbare Beimengungen mit gentechnisch veränderten Bestandteilen von einer Kennzeichnungspflicht ausgenommen werden. Die Nachweisgrenze liegt in der Regel bei 0,1 %.

Untersuchungen des LGL

Konventionelles Saatgut (Saatgut, das nicht als gentechnisch verändert gekennzeichnet ist) wird mit molekularbiologischen Methoden auf mögliche Beimengungen von gentechnisch veränderten Samen überprüft.

Die Proben werden von der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft im Rahmen der Saatgutverkehrskontrolle in Betrieben des Saatguthandels gezogen. Sie stammen bevorzugt aus Ländern, in denen bereits im größerem Maßstab gentechnisch veränderte Pflanzen angebaut werden (z.B. USA oder Kanada). Die Probenahme und Untersuchung der Proben erfolgt im Regelfall vor dem üblicherweise für die Aussaat genutzten Zeitraum. Kommt es zu einer Beanstandung, kann die jeweilige Saatgutcharge noch vor der Aussaat aus dem Handel zurückgezogen werden.

Zuständig für die Überwachung beim Vollzug des Gentechnikgesetzes in Bayern sind die Regierung von Oberbayern (Südbayern) und die Regierung von Unterfranken (Nordbayern). Führen die Saatgutanalysen des LGL zu Beanstandungen, werden Anordnungen von diesen Behörden erlassen.

Strategie der Analytik

Zum Aufspüren gentechnischer Veränderungen werden PCR-Methoden eingesetzt, die Sequenzen nachweisen, die sehr häufig in gentechnisch veränderten Pflanzen vorkommen (z.B. Herbizidtoleranzgene). Im Wesentlichen sind es moderne Real Time PCR Methoden, die eine quantitative Bestimmung gentechnisch veränderter Bestandteile ermöglichen.

Im Falle eines positiven Screening-Ergebnisses sieht das Analysekonzept die Messung weiterer spezifischer Parameter zur Identifizierung der gentechnisch veränderten Bestandteile vor. Durch spezifische Nachweisverfahren für in der EU zugelassene transgene Sorten kann nach dem Ausschlussprinzip geklärt werden, ob die gentechnischen Beimengungen auf eine transgene Sorte zurückgehen, für die in der EU eine Erlaubnis für das Inverkehrbringen vorliegt oder nicht.

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