Glossar
- Anmeldeverfahren
Gentechnikrechtlicher Begriff (§ 8 und § 12 GenTG); Zulassungsverfahren, bei dem nach Ablauf der Anmeldefrist mit dem Vorhaben begonnen werden kann, vorausgesetzt, dass von der Genehmigungsbehörde keine Einwände geltend gemacht werden. - Aufzeichnungen
Gentechnikrechtlicher Begriff; wer gentechnische Arbeiten oder Freisetzungen durchführt, muss Aufzeichnungen gemäß Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung führen; normale Laborbücher genügen nicht den Anforderungen. - Beauftragte(r) für die Biologische Sicherheit (BBS)
Gentechnikrechtlicher Begriff (§ 3 GenTG); eine Person oder eine Mehrheit von Personen (Ausschuss für die Biologische Sicherheit), die die Erfüllung der Aufgaben des Projektleiters überprüft und den Betreiber berät. - Betreiber
Gentechnikrechtlicher Begriff (§ 3 GenTG); natürliche oder juristische Person, die gentechnische Anlagen errichtet oder betreibt, gentechnische Arbeiten oder Freisetzungen durchführt oder Gentechnik-Produkte im Sinne des Gentechnikgesetzes in Verkehr bringt. - Betriebsanweisung
Gentechnikrechtlicher Begriff (§ 12 GenTSV); in Betriebsanweisungen sollen die möglichen Gefahren gentechnischer Vorhaben beschrieben und die Sicherheitsmaßnahmen und Verhaltensregeln in einer für die Beschäftigten verständlichen Form festgelegt werden. - DNA
desoxyribunucleic acid = Desoxyribonukleinsäure (DNS); Substanz, die die genetische Information trägt. - Empfängerorganismus
Gentechnikrechtlicher Begriff (§ 4 GenTSV); Organismus, in den fremde Gene eingeführt werden. - Escherichia coli
= E. coli: Colibakterium, das im menschlichen Darm vorkommt; Varianten dieses Bakteriums (E.coli K12), denen bestimmte, für das Überleben in "freier Wildbahn" notwendige Eigenschaften des Wildbakteriums fehlen, werden in der Gentechnik häufig als Empfängerorganismen für die Klonierung von rekombinanten DNA-Stücken eingesetzt. - Freisetzung
Gentechnikrechtlicher Begriff (§ 3 GenTG); das gezielte Ausbringen von gentechnisch veränderten Organismen in die Umwelt. - Genehmigungsverfahren
Gentechnikrechtlicher Begriff (§ 8 und § 10 GenTG: gentechnische Anlagen; § 14 GenTG: Freisetzung und Inverkehrbringen); Zulassungsverfahren, bei dem nach Erhalt des Genehmigungsbescheids mit dem Vorhaben begonnen werden kann. - Genetik (genetisch): Vererbungslehre. Wissenschaft von den Grundlagen und Gesetzmäßigkeiten der Weitergabe der Erbinformation zwischen den Generationen, dem biochemischen Aufbau und der Funktion der Erbinformation.
- Gentechnik (gentechnisch): Gesamtheit der auf molekularbiologischen Erkenntnissen beruhenden Methoden zur Charakterisierung, Isolierung und Rekombination (Neukombination) genetischen Materials, d. h. gezielte Veränderung genetischer Information.
- Gentechnische Anlage
Gentechnikrechtlicher Begriff (§ 3 GenTG); Einrichtung, in der gentechnische Arbeiten im geschlossenen System durchgeführt werden; das Gentechnikrecht unterscheidet zwischen Laboren, Produktionsanlagen, Tierhaltungsräumen und Gewächshäusern. - Gentechnische Arbeit
Gentechnikrechtlicher Begriff (§ 3 GenTG); die Erzeugung und der Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen in gentechnischen Anlagen. - GVO (gentechnisch veränderter Organismus)
Gentechnikrechtlicher Begriff (§ 3 GenTG); Organismus, dessen genetisches Material in einer Weise verändert worden ist, wie sie unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkommt. - Hygieneplan
Gentechnikrechtlicher Begriff (Anhang III GenTSV - Sicherheitsmaßnahmen für gentechnische Anlagen); im Hygieneplan werden u.a. die Desinfektionsmaßnahmen in gentechnischen Anlagen geregelt; ein Hygieneplan ist ab Sicherheitsstufe 2 obligatorisch. - Inverkehrbringen
Gentechnikrechtlicher Begriff (§ 3 GenTG); Inverkehrbringen von Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen. - Keimbahntherapie
Übertragung eines Gens in Ei- oder Samenzellen und damit Weitergabe des eingeführten Gens an die Nachkommen; die Keimbahntherapie ist in Deutschland verboten. - Mitteilung
Gentechnikrechtlicher Begriff (§ 21 GenTG); bestimmte sicherheitsrelevante Änderungen und Vorfälle müssen der zuständigen Behörde angezeigt werden. - Neuartige Lebensmittel (Novel Food)
Lebensmittel, die z.B. aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen, mit deren Hilfe hergestellt werden oder gentechnisch hergestellte Zusätze enthalten. - Nukleinsäuren
DNA oder RNA - Organismus
Gentechnikrechtlicher Begriff (§ 3 GenTG); jede biologische Einheit, die fähig ist, sich zu vermehren oder genetisches Material zu übertragen; diese Definition erfasst auch Zellkulturen, Viren und Viroide. - PCR
polymerase chain reaction = Polymerase Kettenreaktion, Methode mit der DNA-Abschnitte "im Reagenzglas" vervielfätigt werden können. - Projektleiter
Gentechnikrechtlicher Begriff (§ 3 GenTG); Aufgabe eines Projektleiters ist die unmittelbare Planung, Leitung oder Beaufsichtigung einer gentechnischen Arbeit oder einer Freisetzung. - Selbstklonierung
Gentechnikrechtlicher Begriff (§ 3 GenTG, siehe Definition des gentechnisch veränderten Organismus); Entnahme einer Nukleinsäure aus einem Organismus und nachfolgende Rückübertragung (mit oder ohne chemische oder enzymatische Veränderung) in den gleichen oder einen genetisch verwandten Organismus. Erläuterungen finden sich in den allgemeinen Stellungnahmen der ZKBS. - Sicherheitsstufe
Gentechnikrechtlicher Begriff (§ 7 GenTG); gentechnische Arbeiten werden nach ihrem Gefährdungspotential in 4 Sicherheitsstufen eingeteilt. - Somatische Gentherapie
Versuch, eine Krankheit durch das Einbringen eines Gens in Körperzellen (somatische Zellen) zu heilen. - Spenderorganismus
Gentechnikrechtlicher Begriff (§ 4 GenTSV); Organismus, aus dem die bei einem gentechnischen Experiment übertragene Nukleinsäure ursprünglich stammt. - Vektor
Vehikel (z.B. Plasmid, Bakteriophage oder Virus), mit dessen Hilfe bei einem gentechnischen Experiment Fremdgene in Zellen eingeführt werden. - Vergleichbare Gentechnische Arbeit
Gentechnikrechtlicher Begriff (§ 10 und § 12 GenTG); bei gentechnischen Arbeiten, für die eine Genehmigung beantragt wird oder die angemeldet werden, spricht man von vergleichbaren Arbeiten, wenn sie zu einer bereits früher von der ZKBS eingestuften gentechnischen Arbeit vergleichbar sind. - Weitere gentechnische Arbeit
Gentechnikrechtlicher Begriff (§ 9 GenTG); gentechnische Arbeiten, die in einer zugelassenen Anlage durchgeführt werden sollen, in der bereits eine genehmigte / angemeldete gentechnische Arbeit läuft.


