Experimentelle Überwachung von Freisetzungen
- Was versteht man unter einer Freisetzung?
- Freisetzungen in Bayern
- Zulassung
- Genehmigungsbescheid
- Überwachung
- Probenahme
- Nachweis
- Mehr zu diesem Thema
Was versteht man unter einer Freisetzung?
Als Freisetzung bezeichnet man das gezielte Ausbringen eines gentechnisch veränderten Organismus in die Umwelt, soweit noch keine Genehmigung für das Inverkehrbringen vorliegt. Wegen ihres experimentellen Charakters erfolgen Freisetzungen nur an wenigen bestimmten Standorten und sind zeitlich befristet. Freisetzungen werden durchgeführt, um z.B. gentechnisch veränderte Pflanzen im Hinblick auf ihre agronomischen Eigenschaften vor einem Inverkehrbringen zu erproben oder um Fragen der Sicherheit gentechnisch veränderter Pflanzen zu erforschen.
Freisetzungen in Bayern
In Bayern werden seit 1993 Freisetzungen durchgeführt. Bei den freigesetzten Organismen handelte es sich bisher fast ausschließlich um gentechnisch veränderte Pflanzen; in einem Fall wurden gentechnisch veränderte Bakterien (Rhizobien) freigesetzt. Aktuelle Daten zu Freisetzungen in Bayern, Deutschland und der EU finden Sie in den Internetangeboten des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit, des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit sowie bei TransGen.

Probennahme auf einer Freisetzungsfläche
In den Statistiken für Bayern, Deutschland und der EU ist der gleiche Trend festzustellen. Bis etwa zum Jahre 1999 ist eine starke Zunahme der Freisetzungen zu verzeichnen. Zwischen 1999 und 2001 ging die Anzahl der Freisetzungen zurück und blieb dann auf niedrigerem Niveau in etwa gleich. Die Statistiken spiegeln die politischen Rahmenbedingung für die Nutzung gentechnisch veränderter Pflanzen in der EU wieder; 1999 haben die EU-Umweltminister ein defacto-Moratorium für die Zulassung gentechnisch veränderter Pflanzen beschlossen, das erst 2003 wieder aufgehoben wurde. Diese politischen Vorgaben für die die Vermarktung gentechnisch veränderter Produkte führten auch zu einem Rückgang der für die Vorbereitung eines Inverkehrbringens notwendigen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten.
Während anfangs Freisetzungen mit herbizidresistenten Pflanzen den größten Anteil der Versuche ausmachten, wurden in den letzten Jahren zunehmend gentechnisch veränderte Pflanzen mit neuartigen Inhaltsstoffen bei Freisetzungen in Bayern erprobt. Beispiele sind Kartoffeln mit veränderter Stärkezusammensetzung oder mit erhöhtem Gehalt des Carotionoids Zeaxanthin.
Zulassung
In Deutschland ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) für Anträge auf Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen nach dem Gentechnikgesetz zuständig. Die Bestimmungen des Gentechnikgesetzes zu Freisetzungen gründen sich auf die Freisetzungsrichtlinie der EU.
Der Antragsteller muss die gentechnische Veränderung der für die Freisetzung vorgesehenen Pflanzen in den Antragsunterlagen genau beschreiben. Der Antrag muss außerdem detaillierte Angaben zur Versuchsdurchführung und zu den verantwortlichen Personen enthalten.Die Genehmigung für die Freisetzung wird nur dann erteilt, wenn nach dem Stand der Wissenschaft keine schädlichen Auswirkungen auf Leben und Gesundheit von Menschen, Tieren, Pflanzen sowie die sonstige Umwelt zu erwarten sind und die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen sind. Dazu wird eine ausführliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Außerdem ist die Beteiligung der Öffentlichkeit vorgesehen.
Das BVL entscheidet über die Freisetzungsanträge im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz (BfN) und der Bundesanstalt für Land und Forstwirtschaft (BBA). Die zuständigen Gentechnik-Überwachungsbehörden des betroffenen Bundeslands nehmen zu den Standortgegebenheiten Stellung.
Genehmigungsbescheid
Im Genehmigungsbescheid werden detaillierte Angaben über die gentechnischen Veränderungen festgehalten.
Außerdem können Nebenbestimmungen für den Umgang mit den gentechnisch veränderten Pflanzen erlassen werden. Im Gegensatz zu Pflanzen, für die eine EU-weite Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt wurde, dürfen Pflanzen die bei Freisetzungen angebaut werden, nicht als Lebens- oder Futtermittel verwendet werden.
Überwachung
Die Überwachung von Freisetzungsvorhaben liegt in Deutschland in der Zuständigkeit der Bundesländer. In Bayern sind die Regierung von Oberbayern (für Südbayern) und die Regierung von Unterfranken (für Nordbayern) mit der Überwachung betraut. Zuständig für die experimentelle Überwachung (d.h. Probenahmen und Probenuntersuchungen) ist das LGL.
Probenahme
Das LGL beprobt jährlich alle in Bayern laufenden Freisetzungsvorhaben. Im Regelfall werden Blattproben der Pflanzen entnommen.
Nachweis
Gentechnisch Veränderungen der freigesetzten Pflanzen werden auf DNA-Ebene nachgewiesen. Wichtigste Methode ist die PCR (Polymerase-Kettenreaktion). Bevorzugt werden moderne Real Time PCR-Verfahren eingesetzt .
Grundlage für die Auswahl bzw. die Entwicklung geeigneter PCR-Systeme sind die Angaben zu den gentechnischen Veränderungen im Genehmigungsbescheid und in den Antragsunterlagen. Diese Informationen werden den Überwachungsbehörden der Länder vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zur Verfügung gestellt.
Es wird geprüft, ob die gentechnischen Veränderungen der Pflanzen mit den Vorgaben des Genehmigungsbescheids in Einklang stehen: Bei den Analysen wird zum einen auf Sequenzen untersucht, die nach dem Genehmigungsbescheid in den Pflanzen auf der Freisetzungsfläche zu erwarten sind. Zum anderen werden PCR-Systeme eingesetzt, die für Gensequenzen spezifisch sind, die häufig in der Pflanzen-Gentechnik verwendet werden, jedoch nach dem Bescheid nicht enthalten sein dürfen.
Mehr zu diesem Thema
- Experimentelle Überwachung von Freisetzungen: Ergebnisse 2006 - 2008
- Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit
- Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
- TransGen
- PCR


