Umsetzung des § 15 Abs.4 TrinkwV 2001
Allgemeine Anforderungen
Voraussetzungen für die Untersuchung von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasser) nach TrinkwV2001 durch die Trinkwasseruntersuchungsstellen sind:
- die Arbeit nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik
- ein System der internen Qualitätssicherung
- die erfolgreiche Beteiligung an externen Qualitätssicherungsprogrammen (Ringversuche) mindestens einmal jährlich
- der Einsatz von hinreichend qualifiziertem Personal für die entsprechenden Tätigkeiten (besonderes Augenmerk gilt hier der Probenahme und der Sensorik)
- eine Akkreditierung durch eine hierfür allgemein anerkannte Stelle und
- die Listung durch die zuständige Landesbehörde, in Bayern das StMUG.
Die Akkreditierung der Trinkwasseruntersuchungsstellen muss sich abhängig vom Tätigkeitsspektrum auf die Untersuchungsmethoden und die Probenahme inkl. der Messung der Vor-Ort-Parameter im Medium Wasser für den menschlichen Gebrauch beziehen. Sofern keine methodenbezogene Akkreditierung vorliegt, sind für den Trinkwasserbereich die angewandten Methoden von der Akkreditierungsstelle zu bestätigen.
Bei der Erstellung der Akkreditierungsurkunde sollte besonders auf folgende Punkte geachtet werden:
- Exakte Identifikation des Rechtsträgers des Labors und der einzelnen, akkreditierten Standorte
- Vollständige Wiedergabe der Prüf- und Probennahmeverfahren nach TrinkwV (bei Multistandortakkreditierungen unter Angabe/Zuordnung des jeweiligen Laborstandorts)
- Vollständige Listung der Prüfberichtszeichnungsberechtigten bezogen auf Laborstandort (bei Multistandortakkreditierung) und Prüfgebiet.
