Verbraucherinformationsgesetz (VIG)
- Allgemeines zum VIG
- Welche Behörde ist die „Richtige“?
- Ist meine gewünschte Information bereits allgemein zugänglich?
- Antragstellung
- Antragstellung beim Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL)
- Antragsbearbeitung
- Entscheidung über Ihren Antrag
- Kostenpflichtigkeit der Auskünfte
Allgemeines zum VIG
Zum 01.05.2008 trat das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) in Kraft. Das VIG gewährt jeder natürlichen oder juristischen Person Zugang zu Informationen über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB). Es gewährt freien Zugang, der von keinem besonderen Interesse oder einer Betroffenheit abhängig ist. Auch auf den Wohnsitz oder die Staatsangehörigkeit des Antragstellers kommt es nicht an.
Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) ist die Gewährleistung einer umfassenden Information der Verbraucherinnen und Verbraucher. Die Erweiterung des Rechts der Verbraucherinformation ist zugleich aber auch Teil einer modernen Verbraucherpolitik. Die Gewährleistung dieser umfassenden Information wird durch Zugang zu amtlichen Informationen umgesetzt .
Das VIG erweitert damit das Recht auf Zugang zu den bei auskunftspflichtigen Stellen vorhandenen Informationen über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB). Dies geschieht mit einem radikalen Wechsel vom bisher geltenden Grundsatz der Amtsverschwiegenheit (Amtsgeheimnis) bzw. der beschränkten Aktenöffentlichkeit hin zu einer nahezu unbeschränkten Aktenöffentlichkeit, ohne dass, wie bisher, ein berechtigtes Interesse bzw. eine bestimmte Verfahrensstellung (z. B. Verfahrensbeteiligter) erforderlich wäre.
Der Anspruch auf freien Zugang zu den Informationen besteht grundsätzlich unabhängig von z. B. anderweitigen Verfahren und Beteiligungen an ihnen.
Vom Recht aus Auskunft umfasst werden folgende Informationen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VIG) über:
- Verstöße gegen Lebensmittel-/Futtermittelrecht,
- Gefahren eines Erzeugnisses,
- Kennzeichnung, Herkunft, Beschaffenheit, Verwendung, Herstellen und Behandeln von Erzeugnissen,
- Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren,
- Überwachungsmaßnahmen, Auswertung dieser Tätigkeiten, Statistiken über Verstöße.
Auskunftspflichtig sind in Bayern folgende Behörden (Stellen, § 1 Abs. 2 VIG):
Jede bayerische Lebensmittelüberwachungsbehörde:
- Landratsämter
- kreisfreie Gemeinden
- Regierungen
- Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL)
- Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit (StMUG)
natürliche oder juristische Personen des Privatrechts mit Aufgaben nach § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB); die Auskunft wird in einem solchen Fall von der über diese Stellen Aufsicht führenden Behörde erteilt.
Sofern Sie eine Auskunft, Information nach dem VIG einholen wollen, sollten Sie folgendes bedenken:
1. Welche Behörde ist die "Richtige"?
Überlegen Sie zunächst, welche der oben aufgeführten Behörden am wahrscheinlichsten über die von Ihnen gewünschte Auskunft Informationen vorliegen haben könnte. Hier gilt die Regel, je örtlicher der Bezug Ihres Auskunftsbegehrens ist, desto ortsnäher sollten Sie die Stelle wählen, von der Sie die Information erwarten. Bei lokalem Bezug sollten Sie sich deshalb an Ihr Landratsamt oder Ihre Kreisfreie Stadt wenden. Für Anfragen, deren Sachverhalte einen mehr überörtlichen Bezug haben, stehen Ihnen in den einzelnen Regierungsbezirken Ihre jeweiligen Regierungen zur Verfügung; für Anfragen von bayernweiten Sachverhalten sind entweder das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit oder das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit der richtige Adressat für Ihre Anfrage.
2. Ist meine gewünschte Information bereits allgemein zugänglich?
Schauen Sie zunächst bei diesen Behörden im Internet nach, ob dort eventuell zu dem Sie interessierenden Thema Informationen zugänglich gehalten werden; diese Informationen sind für Sie kostenfrei, während Anfragen nach dem VIG grundsätzlich gebührenpflichtig sind (siehe Punkt 7).
3. Antragstellung
Erst wenn Sie tatsächlich keine allgemein zugängliche Information auf Ihre Frage finden konnten, sollten Sie bei der Ihnen nächstgelegenen Behörde die von Ihnen gewünschte Auskunft schriftlich beantragen.
4. Antragstellung beim Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL)
Sofern Sie einen Antrag auf Information stellen wollen und Sie das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) für die "richtige" Auskunftsstelle halten, sollten Sie sich auf unseren umfang- und aufschlussreichen Internetseiten mit ihren vielfältigen, fachlich kommentierten Beiträgen informieren. Vielleicht finden Sie bereits in diesen Angeboten die Auskünfte/Informationen/Daten, die Sie interessieren.
Soweit Sie weitergehende Informationen und Auskünfte begehren, können Sie einen förmlichen Antrag stellen; hierbei sollten Sie folgendes beachten:
Ihr Antrag kann entweder
a) schriftlich an folgende Adresse gestellt werden:
Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
SG K 1
Eggenreuther Weg 43
91058 Erlangen
oder
b) per Fax an folgende Telefaxnummer des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) geschickt werden: 09131 6808-2119;
Beachten Sie dabei, dass sich aus Ihrem Antrag die gewünschte Auskunft/Information möglichst klar und eindeutig ergibt. Sofern Ihr Antrag nicht zweifellos erkennen lässt, worauf Ihr Auskunftsbegehren abzielt, macht dies Nachfragen unsererseits erforderlich, verlängert die Bearbeitungszeiten und erhöht den Aufwand. Unterschreiben Sie Ihren Antrag und geben Sie auch Ihre Anschrift, eventuell Telefonnummer, für erforderliche Rückfragen an.
5. Antragsbearbeitung
Über Ihren ordnungsgemäß (schriftlich, Absenderadresse, Unterschrift) und konkret gefassten Antrag entscheidet unser Amt – sofern bei uns die von Ihnen gewünschte Information vorhanden ist - innerhalb eines Monats. Sofern Ihre Anfrage eine Materie betrifft, bei der Belange Dritter (z. B. Firma, Hersteller etc.) betroffen sein können, erhält dieser Betroffene Gelegenheit, zu Ihrem Auskunftsbegehren Stellung zu nehmen. Die Entscheidungsfristen für unser Amt verlängern sich in einem solchen Fall um einen weiteren Monat, so dass über Ihren Antrag also spätestens nach Ablauf dieser zwei Monate von unserer Seite aus entschieden werden muss.
Sofern unser Amt nicht über die von Ihnen gewünschte Information verfügt, informieren wir Sie davon bzw. senden Ihren Antrag an die Stelle/Behörde weiter, die über die von Ihnen gewünschte Information voraussichtlich verfügt.
6. Entscheidung über Ihren Antrag
Rechtzeitig vor Ablauf der oben aufgeführten Fristen erhalten Sie dann einen, in der Regel kostenpflichtigen Bescheid, darüber, ob Sie die von Ihnen gewünschte Information erhalten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Gesetz Ausschluss-, Beschränkungs- sowie Ablehnungsgründe beinhaltet. Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Vorschriften:
6.1 Ausschluss-, Beschränkungs- und Ablehnungsgründe
Solange Ausschluss-, Beschränkungs- oder Ablehnungsgründe vorliegen, kann die von Ihnen gewünschte Auskunft nicht erteilt werden. Das VIG unterscheidet bei den Ausschlussgründen zwischen solchen, die aus öffentlichen, und solchen, die aus privaten Belangen, eine Auskunftserteilung nicht gestatten:
a) Öffentliche Belange, die eine Auskunftserteilung hindern, liegen vor
- während der Dauer eines Verwaltungsverfahrens; hier besteht aber eine Ausnahme dann, wenn Ihre Anfrage einen Verstoß gegen Lebensmittel-/Futtermittelrecht zum Gegenstand hat; in einem solchen Fall besteht in der Regel auch während eines noch laufenden Verwaltungsverfahrens ein Informationsrecht;
- während der Dauer eines Gerichtsverfahrens / strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens / ordnungswidrigkeitlichen Verfahrens;
- in der Regel bei Informationen über Verstöße gegen Lebens-/ Futtermittelrecht, die älter als fünf Jahre sind (Stichtag: Eingang des Antrags bei der Behörde)
b) Private Belange, die eine Auskunftserteilung hindern, liegen vor bei
- Personenbezogenen Daten natürlicher Personen (Ausnahme: das Informationsinteresse des Antragsstellers überwiegt das Geheimhaltungsinteresse der Person);
- Daten, die den Schutz des geistigen Eigentums (insbesondere Patent-, Lizenz-, Warenzeichen-, Markenrecht) betreffen;
- Daten, die dem Schutz von Betriebs-/Geschäftsgeheimnissen unterliegen; das sind Tatsachen, die
- im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehen,
- nicht offenkundig sind, sondern nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind,
- nach dem Willen des Unternehmens geheim gehalten werden sollen;
- Daten, gegen deren Veröffentlichung ein berechtigtes wirtschaftliches Geheimhaltungsinteresse des Unternehmens gegeben ist (liegt i.d.R. bei einer nicht unerheblichen wirtschaftlichen Einbuße im Falle der Bekanntgabe vor);
- Angaben, die der Unternehmer der Behörde auf Grund von gesetzlichen Pflichten machen musste;
Informationen über Verstöße gegen das Lebensmittel-/ Futtermittelrecht sind kraft Gesetzes keine Betriebs-/ Geschäftsgeheimnisse
c) Ablehnungsgründe, die ebenfalls die Erteilung einer Auskunft hindern können, sind dann gegeben, wenn
- es sich bei den Informationen um Entwürfe oder
- vertraulich übermittelte oder erhobene Informationen handelt;
- oder wenn
- das vorzeitige Bekanntwerden der Informationen den Erfolg behördlicher Maßnahmen gefährden würde;
- es sich um eine missbräuchliche Antragstellung handelt, z. B. wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt;
- die Beschaffung der gewünschten Information aus allgemein zugänglichen Quellen möglich ist, z. B. durch aktive Information der Behörde.
6.2 Informationsgewährung
Wenn kein Ausschluss- und Beschränkungsgrund vorliegt und zu Ihrer Anfrage Informationen beim LGL vorhanden sind, dann erhalten Sie einen Bescheid, der Ihren Auskunftsanspruch feststellt. Die gewünschte Auskunft erhalten Sie jedoch erst, wenn dieser Bescheid bestandskräftig geworden ist, d. h. nicht mehr durch ein Rechtsmittel (z. B. durch eine Klage vor einem Verwaltungsgericht) angefochten werden kann. Dann erhalten Sie die von Ihnen gewünschte Information in der nach dem Gesetz zur Verfügung stehenden angemessenen Art und Weise, z. B. durch
- schriftliche Auskunft,
- durch Erteilung von Akteneinsicht oder
- auf sonstige Weise.
Für den Fall, dass wir Ihrem Antrag auf Information nicht stattgeben, weil z. B. einer der im Gesetz normierten Ausschluss- oder Ablehnungsgründe vorliegt, besteht für Sie die Möglichkeit, hiergegen einen Rechtsbehelf einzulegen und die Rechtsmäßigkeit unserer Entscheidung durch ein Gericht klären zu lassen.
7. Kostenpflichtigkeit der Auskünfte
Das VIG sieht vor, dass für Amtshandlungen (alle Handlungen, die im Zusammenhang mit einem Antrag auf Zugang zu Informationen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 VIG vorgenommen werden) der Behörden grundsätzlich kostendeckende Gebühren (7,50 € - 50 € je angefangene Viertelstunde) und Auslagen zu erheben sind. Die Höhe der Gebühr richtet sich dabei nach dem Aufwand, den die jeweilige Anfrage auslöst. In der Regel wird zur Deckung des tatsächlich entstehenden Verwaltungsaufwands eine Gebühr im unteren Bereich des Gebührenrahmens ausreichend sein. In Ausnahmefällen kann wegen der Bedeutung der Angelegenheit der Gebührenrahmen nach oben ausgeschöpft werden. Je größer also der durch Ihre Anfrage bei unserem Amt veranlasste Aufwand ist, desto höher wird die dafür von Ihnen zu entrichtende Gebühr ausfallen. Es lohnt sich also, sich vorab die sehr umfang- und aufschlussreichen allgemein zugänglichen Informationen unseres Amtes anzusehen. Vielleicht erübrigt sich für Sie auf diese Art und Weise eine Anfrage. Sie würden sich dann Zeit und Geld sparen.
Wichtiger Hinweis: Auskunftsbegehren, die Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht sowie in diesem Zusammenhang getroffene Maßnahmen und Entscheidungen zum Inhalt haben, sind kostenfrei.
Bitte vermerken Sie in Ihrem Antrag, ob nur kostenlose Informationen zu Rechtsverstößen gewünscht sind oder ob Sie mit der Entstehung von Kosten einverstanden sind. Geben Sie eventuell eine gewünschten Höchstgrenze an, bei deren Überschreiten Rücksprache mit Ihnen gehalten wird.
