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Bayerisches Landesamt für
Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

Aufgaben/Zuständigkeiten des Landesinstituts
Gesundheit (GE), Sachgebiet GE1 Hygiene

Benannte Stelle gemäß Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001)

Trinkwasser darf gemäß Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht besorgen lassen. Dies gilt als erfüllt, wenn die Parameter der TrinkwV 2001 eingehalten werden. Wenn eine Gesundheitsschädigung nicht zu befürchten ist, kann bei Überschreitung der chemischen Grenzwerte eine befristete Zulassung einer Grenzwertabweichung ausgesprochen werden. Diese Zulassung erteilt zunächst das zuständige Gesundheitsamt, dann die durch die oberste Landesgesundheitsbehörde benannte Stelle, in diesem Fall das Sachgebiet Hygiene des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL), und bei größeren Wasserversorgungsanlagen die Europäische Kommission.

Zielgruppe

Gesundheitsämter, Umweltbundesamt, Bundesministerium für Gesundheit (BMG), Europäische Union

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