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Bayerisches Landesamt für
Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

Arbeitsmedizin / Betriebsmedizin

Aufgabe

Die Arbeitsmedizin als präventivmedizinisches Fach beschäftigt sich mit Foto: Blick auf Seminarteilnehmer mit Referentin im Hörsaalden Wechselwirkungen von Arbeit und Gesundheit des arbeitenden Menschen.

Die gesundheitliche Betreuung der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz ist eine der Hauptaufgaben der Arbeitsmedizin. Das körperliche, geistige und soziale Wohlbefinden aller Arbeitnehmer soll geschützt werden. Gesundheitlicher Schaden durch schlechte Arbeitsbedingungen muss verhindert werden. Dazu gehören auch Vorbeugung, Erkennung und Behandlung von Berufskrankheiten und deren Begutachtung. Ein weiterer Schwerpunkt ist die individuelle und betriebliche Gesundheitsberatung oder die Wiedereingliederung Behinderter und chronisch Kranker in den Arbeitsprozess.

Berufsbild

Der Unternehmer darf als Betriebsärzte Ärzte nur bestellen, die über die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen. Die arbeitsmedizinische Fachkunde hat, wer berechtigt ist, die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin" oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin" zu führen.

Um den Aufgaben der Arbeitsmedizin gerecht zu werden, sind medizinische Kenntnisse in Innerer Medizin und Sozialmedizin erforderlich – darüber hinaus toxikologische, dermatologische, HNO-ärztliche, orthopädische und chirurgische Kenntnisse und Erfahrungen.

Kurative Medizin spielt für den Arbeitsmediziner eine nachgeordnete Rolle und beschränkt sich auf Notfälle und Anwendung der Ersten Hilfe.

Um neben dem medizinischen auch den technischen Arbeitsschutz zu verstehen, muß sich der Arbeitsmediziner in nichtmedizinischen Fächern wie Chemie, Physik, Ergonomie Verständnis und Kenntnisse aneignen.

Bei der betriebsärztlichen Tätigkeit müssen ökonomische Belange Berücksichtigung finden.

Der praktisch arbeitsmedizinisch tätige Arzt ist in wesentlich höherem Umfang Gesetzen, Richtlinien, Normen verpflichtet. Psychologische Fertigkeiten im Umgang mit dem Arbeitgeber, den Arbeitnehmern, den technischen Sicherheitsfachkräften, den Betriebsräten u.a. sind unabdingbar.

Bei der betriebsärztlichen Betreuung ist der Arbeitsmediziner nur seinem ärztlichen Gewissen unterworfen und hat die Regeln der ärztlichen Schweigepflicht zu beachten.

Aufgaben des Arbeitsmediziners /Betriebsarztes nach dem Arbeitssicherheitsgesetz - § 3 ASiG - Aufgaben der Betriebsärzte:

(1) Die Betriebsärzte haben die Aufgabe, dem Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Sie haben insbesondere

1. den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei

  1. der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und den sozialen sanitären Einrichtungen,
  2. der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
  3. der Auswahl von Erprobung von Körperschutzmitteln,
  4. arbeitsphysiologischen-, arbeitspsychologischen- und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung,
  5. der Organisation der "Ersten Hilfe" im Betrieb,
  6. Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozess.

2. die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten,

3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit

  1. die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellt Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,
  2. auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,
  3. Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen,
  4. darauf hinzuwirken, daß sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Einsatzplanung und Schulung der Helfer in „Erster Hilfe" und des medizinischen Hilfspersonals mitzuwirken.

(2) Die Betriebsärzte haben auf Wunsch des Arbeitnehmers diesem das Ergebnis der arbeitsmedizinischen Untersuchungen mitzuteilen .....

(3) Zu den Aufgaben der Betriebsärzte gehört es nicht, Krankmeldungen der Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung zu überprüfen.

§ 8 ASiG - Unabhängigkeit bei der Anwendung der Fachkunde

(1) .....Betriebsärzte sind nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen und haben die Regeln der ärztlichen Schweigepflicht zu beachten.

§ 9 ASiG - Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat

(2) Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben den Betriebsrat über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu unterrichten; ......

§ 11 ASiG - Arbeitsschutzausschuss

... Der Arbeitsschutzausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.

Weiterbildungsordnung

Seit 01.08.2004 ist in Bayern die "neue" Weiterbildungsordnung rechtsverbindlich.

Falls Sie Ihre Weiterbildung vor dem 01.08.2004 begonnen haben, gilt für Sie die "alte" Weiterbildungsordnung mit Übergangsfristen. Informationen dazu erhalten Sie auch bei der: Bayerischen Landesärztekammer.

Kollegen aus den anderen Bundesländern wenden sich bitte an die jeweils zuständige Landesärztekammer.

Arbeitsmedizinische Fachkunde

Seit 01.08.2004 ist in Bayern die "neue" Weiterbildungsordnung rechtsverbindlich.

Falls Sie Ihre Weiterbildung vor dem 01.08.2004 begonnen haben, gilt für Sie die "alte" Weiterbildungsordnung mit Übergangsfristen. Informationen dazu erhalten Sie auch bei der: Bayerischen Landesärztekammer.

Mit dem Wegfall der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin in Bayern ist die arbeitsmedizinische Fachkunde, wie in § 3 der UVV BGV A7 "Betriebsärzte" konkretisiert, in Zukunft vermutlich nur mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" als gegeben anzusehen.

Für Kollegen aus den anderen Bundesländern gelten die Vorschriften der zuständigen Landesärztekammern.

Weiterbildungskurse

Weiterbildung für die Erlangung der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" bzw. der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin".

Kursinhalte

Termine 2012

  • A-Kurs Arbeitsmedizin 23.01.-10.02.2012
  • B-Kurs Arbeitsmedizin 18.06.-06.07.2012
  • C-Kurs Arbeitsmedizin 12.11.-30.11.2012

Termine 2013

  • A-Kurs: 21.01. – 08.02.2013
  • B-Kurs: 10.06. – 28.06.2013
  • C-Kurs: 07.10. – 25.10.2013

Kursgebühren

  • Die Kursgebühr beträgt pro Kurs (3 Wochen) und Teilnehmer 840.00 €
  • Die Kursgebühr beträgt pro Kursteil (1,5 Wochen) und Teilnehmer 420.00 €
  • zuzüglich Verwaltungsgebühr pro Kurs/Kursteil und Teilnehmer 25.00 €.

Die 3-wöchigen arbeitsmedizinischen Weiterbildungskurse A, B, und C sind gebührenpflichtig, können in 1,5-wöchige Kurse geteilt werden und sollten in der vorgegebenen Reihenfolge absolviert werden.

Bitte senden Sie uns für Ihre Anmeldung das ausgefüllte Anmeldeformular und den Personalbogen bis spätestens 8 Wochen vor Kursbeginn an folgende Fax-Nummer: 09131 6808-4338

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